Olaf Hohmann - Strafrecht Besonderer Teil

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Das Buch wendet sich an alle, die sich erstmals mit dem Besonderen Teil des Strafgesetzbuches beschäftigen wollen. Ihnen soll ein interessanter Zugang zu den einzelnen Tatbeständen ermöglicht werden. Die Darstellung wird deshalb auf die wichtigsten Strafvorschriften und innerhalb derer auf die Fragen beschränkt, die erfahrungsgemäß bereits während des Studiums zum Gegenstand von Prüfungsaufgaben gemacht werden.

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[72]

BGH NStZ 1996, 34; 2008, 278, 279; StV 2008, 464, 465; NJW 2013, 1688, 1689 (sog. Neulandmethode); vgl. zu den Einzelheiten MüKo/ Hardtung § 223 Rn. 94 ff.; einen Überblick über die Ausgestaltung der ärztlichen Aufklärungs- und Dokumentationspflichten durch die Zivilgerichte gibt Palandt/ Sprau § 823 Rn. 152 ff.; § 630h BGB regelt die zivilprozessuale Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler.

[73]

S. nur BGH NStZ 2019, 471, 472.

[74]

Rengier ZStW 111(1999), 1, 27.

[75]

Ausführlich hierzu BGH NJW 2020, 2347 m. Anm. Singelnstein .

[76]

BGH NStZ 2010, 512; Beschluss vom 13. Februar 2002 – 2 StR 523/01.

[77]

BGH NStZ-RR 1999, 173.

[78]

Wessels/Hettinger/Engländer Rn. 216.

[79]

Vgl. BGH Beschluss vom 13. Oktober 1998 – 4 StR 483/98.

[80]

Zum Verfolgungsinteresse bei Sportverletzungen Reinhart SpuRt 1997, 1.

Teil I: Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit› Kapitel 2. Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit› § 6. Gefährliche Körperverletzung (§ 224)

§ 6. Gefährliche Körperverletzung (§ 224)

Inhaltsverzeichnis

A. Grundlagen

B. Tatbestand

C. Täterschaft und Teilnahme, Begehung durch Unterlassen, Versuch sowie Konkurrenzen

D. Kontrollfragen

A. Grundlagen

1

§ 224 bedroht als Qualifikationstatbestand fünf Begehungsweisender „einfachen“ Körperverletzung (§ 223) mit erhöhter Strafe, weil diese allgemein als besonders gefährlich erscheinen.[1]

B. Tatbestand

I. Objektiver Tatbestand

2

Der objektive Tatbestand ist erfüllt, wenn der Täter in einer der in § 224 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 aufgeführten Weisen „die Körperverletzung begeht“, d.h. die fünf Modalitätenstehen selbstständignebeneinander. Stets bedarf es einer gewissen Erheblichkeit.[2]

3

Beispielsfall 2 – Denkzettel:

A möchte B einen Denkzettel verpassen, weil dieser ihn zuvor in seiner Stammkneipe beschimpft hat. Als B auf die Toilette geht, folgt A ihm. Im Toilettenvorraum kippt er dem überraschten B zunächst aus kurzer Entfernung Salzsäure in das Gesicht. Anschließend rammt er B sein Taschenmesser in den Arm und verschwindet. Das Eindringen von Säure verätzt das linke Auge und verschlechtert dessen Sehkraft um 10 %. Die durch den Stich verursachte Wunde ist nach zwei Wochen verheilt.

Strafbarkeit des A?

Lösung:

4

Ein (versuchtes) Tötungsdelikt scheidet im Beispielsfall von vornherein aus. A hat B jedoch durch Säure und Stich körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt (§ 223 Abs. 1; vgl. § 5 Rn. 3 ff.). Er könnte dies in den qualifizierten Formen des § 224 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 getan haben.

1. Durch Beibringen von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen (§ 224 Abs. 1 Nr. 1)

5

a)Danach müsste A als Tatmittel – ein im Gesetz exemplarisch hervorgehobenes –[3] Gift oder einen anderen gesundheitsschädlichen Stoff verwendet haben. Als Stoffist jede feste, flüssige oder gasförmige Materie zu verstehen (vgl. die Beispiele Rn. 6).[4]

Merke:

Giftist jede Substanz, die im konkreten Fall geeignet ist, durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung die Gesundheit zu schädigen.[5] Andere gesundheitsschädigende Stoffe sind dagegen solche, die mechanisch, thermisch oder biologisch auf den Körper des Opfers einwirken.[6]

6

Je nach den konkreten Tatumständen kommen bei entsprechender Verwendung auch an sich unschädliche Stoffe „des täglichen Bedarfs“ als Tatmittel in Betracht, z.B. Kochsalz[7] oder Zucker.[8] Eine Eignung zur Gesundheits zerstörung ist im Unterschied zur insoweit anders lautenden Vorgängervorschrift (§ 229 a.F.) nicht erforderlich.[9] Jedoch bedarf es im Hinblick auf den Strafrahmen des § 224 (bei erhöhter Mindeststrafe Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren) einer restriktiven Interpretation der möglichen Stoffe (Tatmittel). Deshalb muss die durch sie in Betracht kommende Gesundheitsschädigung – wie beim § 224 Abs. 1 Nr. 2 (vgl. Rn. 18 ff.) – erheblichsein.[10]

Beispiele:

(für Gift) Arsen, Blei, Leuchtgas, Pilz- und Schlangengift, Zyankali; (für andere gesundheitsschädigende Stoffe) Bakterien, brandbedingte Rauchgase;[11] Krankheitserreger (HI-Virus, Coronavirus),[12] Materialsplitter,[13] radioaktiv kontaminierte Substanzen, nicht jedoch elektrischer Strom sowie Gamma-, Röntgen- und radioaktive Strahlen, da diese keine Stoffe i.S. der Nummer 1 sind; insoweit kommt aber § 224 Abs. 1 Nr. 5 in Betracht (vgl. Rn. 31).

7

Bei der von A verwendeten Salzsäure handelt es sich um ein Gift.[14] Die damit verursachte körperliche Beeinträchtigung des B lag oberhalb der Erheblichkeitsgrenze. Das verwendete Messer zählt dagegen nicht zu den Tatmitteln des § 224 Abs. 1 Nr. 1, denn es ist als „Stoff“ nicht zur Gesundheitsschädigung durch eigene Wirkungskraftin der Lage.

8

b)Als spezifizierte Körperverletzungshandlung bezeichnet § 224 Abs. 1 Nr. 1 das „ Beibringen“. Dafür ist es erforderlich, dass der Täter das Tatmittel derart mit dem Körper des Opfers in Verbindung bringt, dass es seine gesundheitsschädigende Wirkung entfalten kann.[15] Typischerweise wird der schädigende Stoff dabei in das Körperinnere gelangen, etwa durch Einspritzen, Schlucken- oder Einatmenlassen. Nicht zweifelsfrei ist es dagegen, ob auch das Herstellen eines lediglich äußeren Kontakts (z.B. durch Auftragen auf die Haut) ein Beibringen darstellen kann.[16]

9

(1)Einerseits wird die Auffassung vertreten, dass das Beibringen auch äußerlich wirkende Gifte und Stoffe erfasst.[17] Dafür sprechen folgende Argumente:

10

Die Ansicht, dass ein Beibringen das „Verinnerlichen“ der gefährlichen Stoffe erfordere, ist von einem Teil der Literatur zum § 229 a.F. vertreten worden. Mit diesem Ansatz sollten die als weniger gefährlich erscheinenden Fälle nur äußerer Verwendung der Stoffe aus dem Anwendungsbereich der als Verbrechenstatbestand ausgestalteten Vorschrift ausgenommen werden. Infolge der herabgesetzten Mindeststrafe ist diese restriktive Auslegung nicht mehr geboten.

11

Stoffe, die zwar gesundheitsschädigend, aber im konkreten Fall nicht gesundheitszerstörend sein konnten und deshalbnicht unter § 229 a.F. fielen, wurden vielfach als gefährliches Werkzeug gemäß § 223a a.F. (= § 224 Abs. 1 Nr. 2) angesehen (z.B. siedendes Wasser).[18] Insofern wurde ein Eindringen in das Körperinnere nicht verlangt. Es gibt keinen Grund dafür, dass dies nun bei der Prüfung der mit demselben Strafrahmen wie § 224 Abs. 1 Nr. 2 ausgestatteten Nummer 1 erforderlich sein soll.

12

(2)Nach anderer Ansicht ist ein Stoff nur dann i.S. des § 224 Abs. 1 Nr. 1 „beigebracht“, wenn seine Wirkung im Innern des Körpers eintritt.[19] Ins Feld geführt werden diese Argumente:

13

Der Wortlaut des § 224 Abs. 1 Nr. 1 weicht von den Qualifikationen der Nummern 2, 3 und 5 ab. Er lässt nicht schon die Begehung der Körperverletzung „mittels“ eines Gifts oder anderen gefährlichen Stoffs genügen, sondern verlangt deren Beibringung. Diese unterschiedliche Fassung muss ernst genommen werden. Ihr kann am plausibelsten dadurch entsprochen werden, dass aus ihr die Notwendigkeit eines besonders engen Kontakts zwischen Tatmittel und Körper des Opfers dergestalt hergeleitet wird, dass das Tatmittel im Körperinnern wirkt.

14

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