[10]
Bzw. den entsprechenden Bestimmungen der jeweiligen Landesverfassung, z.B. Art. 61 Abs. 1 S. 2 LVerf BW, Art. 70 S. 2 LVerf NRW.
[11]
Siehe den Überblick bei Maurer /Waldhoff Allgemeines Verwaltungsrecht § 6 Rn. 15 m.w.N.
[12]
BVerfGE 33, 125 (156). Neben Satzungen im Bereich des öffentlichen Rechts gibt es auch im PrivatrechtSatzungen (z.B. Vereinssatzung, § 25 BGB; Gesellschaftsvertrag einer AG, § 2 AktG).
[13]
BVerfGE 97, 332 (343).
[14]
Vgl. BVerwG NVwZ 2014, 527 (529 f.); Wienbracke KStZ 2013, 41 (42) m.w.N. Hierzu siehe auch den ÜbungsfallNr. 3 im Skript „Verwaltungsprozessrecht“ Rn. 450 f.
[15]
Nachweise bei Detterbeck Allgemeines Verwaltungsrecht Rn. 286. Diese Lehre ausdrücklich ablehnend: BVerfGE 69, 1 (109).
[16]
Siehe Ehlers in: ders./Pünder, Allgemeines Verwaltungsrecht § 2 Rn. 43 ff. m.w.N.
[17]
Inkl. der Feststellung(Rn. 55 a.E.) von etwas als rechtmäßig, was der Betroffene erklärtermaßen nicht für rechtens hält, siehe VGH Mannheim NVwZ-RR 2017, 677 (678) m.w.N.
[18]
BVerfG NVwZ 2017, 1111 (1123).
[19]
Zu diesem siehe Wienbracke Einführung in die Grundrechte Rn. 131 ff. m.w.N.
[20]
Vgl. BVerwG NVwZ 2011, 41 (47 f.) zur „Rundung [von] Mautbeträge[n] auf volle Cent“.
[21]
OVG Münster , BeckRS 2016, 51094. Zur VA-Qualität vgl. Wienbracke VR 2013, 93 (95) m.w.N.
[22]
Nach BVerfG NJW 2009, 3293. Hierzu vgl. auch OVG Lüneburg NordÖR 2019, 394 sowie ferner BVerfG NVwZ 2015, 1279 zu Altershöchstgrenzen für Einstellung in den öffentlichen Dienst; BVerwG NVwZ-RR 2007, 781 zur Haarlänge bei uniformierten Polizeibeamten; BVerwG NVwZ 2019, 1291 zur Haar- und Barttracht bei Bundeswehrsoldaten; BVerwG NJW 2018, 1185 zur Reglementierung zulässiger Tätowierungen im Beamtenverhältnis; OVG Münster ZBR 2019, 135, OVG Magdeburg BeckRS 2019, 2344 und OVG Saarlouis NVwZ-RR 2019, 568 zur Festlegung einer Mindestkörpergröße für den Polizeivollzugsdienst(dazu auch EuGH , NVwZ 2017, 1686); BVerwG NJW 2018, 2067 zum Verkehrsverbot für Dieselfahrzeuge in einer Umweltzone.
[23]
Näher hierzu siehe von Kielmansegg , JA 2012, 881 ff. Vgl. auch Wienbracke Einführung in die Grundrechte, Rn. 99 m.w.N.
[24]
Nichtdagegen: Der Einsatz eines Verwaltungshelfers durch die Behörde ( Rn. 52).
[25]
Zu den sich aus dem Gewaltenteilungsprinzip des Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG ergebenden Grenzen des Parlamentsvorbehalts („ Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung“) siehe Detterbeck Jura 2002, 235 (237); Wehr JuS 1997, 419 (423 f.).
[26]
Nach BVerwGE 137, 377. Vgl. auch BVerfGE 130, 76.
[27]
Zu den Grundlagen des Subventionsrechts siehe Korte Jura 2017, 656 ff.
[28]
Nachweise bei Erbguth/Guckelberger Allgemeines Verwaltungsrecht § 8 Rn. 9 f.
[29]
Freilich aber„ möglich“, siehe die Fallgestaltung bei BVerwG NVwZ 2008, 1355. Was speziell „die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums“ anbelangt, so muss diese nach BVerfGE 125, 175 (223) „durch einen gesetzlichen Anspruch gesichert sein“, vgl. Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG.
[30]
Zur Verfolgung verfassungswidriger Zieleim Haushaltsplan (z.B. entgegen Art. 3 Abs. 3 GG) siehe BVerwG NVwZ 2003, 92.
[31]
BVerfGE 80, 124 (131); BVerwGE 30, 191 (198); 71, 183 (193); 75, 109 (115 f.); 90, 112 (126); OVG Berlin-Brandenburg NVwZ 2012, 1265 (1267 ff.).
[32]
BVerfG NJW 2006, 2093 (2097) m.w.N.; KommJur 2013, 73 (75). Vgl. auch BVerwG NVwZ 2019, 1291 (1294).
[33]
Voßkuhle JuS 2007, 118 (119).
2. Teil Gesetzmäßigkeit der Verwaltung› B. Grundsatz vom Vorrang des Gesetzes
B. Grundsatz vom Vorrang des Gesetzes
18
Nach dem in Art. 20 Abs. 3 GG[1] verankerten Grundsatz vom Vorrang des Gesetzesmuss sich die Verwaltung – positiv gewendet – den Gesetzen (inkl. der Grundrechte, siehe Art. 1 Abs. 3 GG) entsprechend verhalten bzw. darf – negativ formuliert – „ nicht gegendas Gesetz“ verstoßen. Hieraus wiederum ergibt sich zum einen die Handlungspflicht der Verwaltung, die bestehenden Gesetze anwenden zu müssen ( Anwendungsgebot) und die Unterlassungspflicht, vom Inhalt der bestehenden Gesetze nicht abweichen zu dürfen, d.h. diese „richtig“ anwenden zu müssen ( Abweichungsverbot).[2]
Beispiel[3]
Auf die Petition des Straßenanliegers A beim zuständigen Landtagsausschuss hin sprach dieser sich für eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h im Bereich einer bestimmten Straßenstrecke aus. Nachfolgend hat der Landtag diesen Beschluss bestätigt, woraufhin das Landesverkehrsministerium dem A mitteilte, dass – obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen des § 45 StVO nicht erfüllt seien – man sich dennoch der Maßgabe des Petitionsausschusses nicht verschließen wolle und daher die von diesem vorgeschlagene Geschwindigkeitsbeschränkung angeordnet werde. Der um die Vornahme einer entsprechenden Ausschilderung gebetene Landrat nahm diese sodann vor. Berufspendler B meint, dass die straßenverkehrsrechtliche Anordnung, die durch die Aufstellung des Verkehrszeichens 274 bekannt gegeben wurde, rechtswidrig sei. Stimmt das?
Ja. Die in § 45 StVO normierten gesetzlichen Voraussetzungen für eine Geschwindigkeitsbeschränkung liegen hier nicht vor. Dann aber durfte die gem. Art. 20 Abs. 3 GG an diese (bundes-)gesetzliche Vorschrift gebundene Behörde diese Rechtsfolge nicht anordnen. Abweichendes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Petitionsausschuss die Anordnung einer derartigen Beschränkung befürwortet und der Landtag diesen Beschluss bestätigt hat. Denn eine Petition (auf Bundesebene vgl. Art. 17 GG), die ein rechtlich nicht erlaubtes Ziel verfolgt, darf nicht befürwortet werden in dem Sinne, dass eine Umsetzung gegen geltendes Recht empfohlen wird. Vielmehr ist der Petent in einem solchen Fall über die Rechtslage aufzuklären. Ggf. kann aus Anlass der Petition auch gegenüber dem zuständigen Gesetzgeber die Empfehlung ausgesprochen werden, die Rechtslage für die Zukunft zu ändern. Doch darf in keinem Fall dem Begehren des Petenten wider geltendes Recht zur Durchsetzung verholfen werden. Entspricht aber die Umsetzung des Begehrens nicht dem geltenden Recht, so kann die Exekutive auch gegenüber dem Petitionsausschuss und dem Landtag nicht dazu verpflichtet sein, eine derartige Anordnung zu erlassen. Im Übrigen ist der Landtag aus Gründen der Gewaltenteilung (vgl. Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG) in Bezug auf Petitionen generell nur dazu befugt, Empfehlungen zu geben, nicht jedoch verbindliche Anweisungen für die Behandlung eines Einzelfalles. Andernfalls wären nämlich die Funktionsbereiche der übrigen Verfassungsorgane (hier: der Landesregierung) beeinträchtigt.
19
Der Grundsatz vom Vorrang des Gesetzes gilt ohne Ausnahmesowohl für belastende als auch für begünstigende Tätigkeiten der Exekutive und unabhängig davon, ob die Verwaltung in öffentlich- oder privatrechtlicher Form handelt. Soweit im konkreten Fall eine bestimmte Norm (Gesetz im formellen oder materiellen Sinn; Rn. 8) anwendbar ist, muss die Verwaltung daher die in ihr enthaltenen Vorgaben befolgen.[4]
Читать дальше