Beispiel
Der unmittelbaren Staatsverwaltung zuzuordnen sind etwa die Landesregierungen, Ministerien und Regierungspräsidien, aber auch das Landratsamt, soweit es als untere staatliche Verwaltungsbehörde (= Untere Verwaltungsbehörde) handelt (vgl. hierzu Rn. 414). Keine unmittelbare Staatsverwaltung findet auf der Gemeindeebene statt; staatliche Aufgaben, die auf dieser Ebene anfallen, werden als Weisungsangelegenheiten in eigener Verantwortung der Gemeinden erledigt.
2. Teil Die Gemeinden im Staatsaufbau› B. Unmittelbare und mittelbare Staatsverwaltung› II. Mittelbare Staatsverwaltung
II. Mittelbare Staatsverwaltung
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Bei der mittelbaren Staatsverwaltungwerden die Verwaltungsaufgaben des Staates anders als bei der unmittelbaren Staatsverwaltung nicht durch eigene staatliche Behörden der Länder erfüllt, sondern rechtlich selbstständigen Verwaltungsträgern zur Erledigung übertragen. Öffentlich-rechtlich organisierte Träger dieser mittelbaren Staatsverwaltung sind Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts.
Körperschaftensind mitgliedschaftlich organisierte Selbstverwaltungsträger mit gewählter Vertretung. Bei Stiftungendes öffentlichen Rechts handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vermögensbestand, der einem bestimmten Zweck gewidmet wurde. Anstaltensind rechtlich verselbstständigte Verwaltungsträger, die nicht Körperschaft oder Stiftung sind und mit einem Bestand an sachlichen und personellen Mittel Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfüllen.
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2. Teil Die Gemeinden im Staatsaufbau› C. Gemeinden und Landkreise als Teil der mittelbaren Staatsverwaltung
C. Gemeinden und Landkreise als Teil der mittelbaren Staatsverwaltung
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Teil der mittelbaren Staatsverwaltung der Länder sind die Gemeinden. Dabei werden diese der Exekutive zugerechnet.[1] Sie sind gem. § 1 Abs. 4 GemO Gebietskörperschaftenund damit juristische Personen des öffentlichen Rechts. Gleiches gilt gem. § 1 Abs. 2 LKrO für die Landkreise.
Gebietskörperschaftensind „solche Körperschaften des öffentlichen Rechts, bei denen sich die Mitgliedschaft aus dem Wohnsitz im Gebiet der Körperschaft ergibt und die mit Gebietshoheit ausgestattet sind. Sie werden von allen Bewohnern eines abgegrenzten Teiles des Staatsgebietes getragen. Die Mitgliedschaft wird durch den Wohnsitz (…) begründet (…). Wesentlich ist mithin das unmittelbare Verhältnis, welches zwischen Personen, Fläche und hoheitlicher Gewalt besteht[2]“. In Abgrenzung hierzu werden bei Personalkörperschaften die Mitglieder nach spezifischen Gesichtspunkten wie beispielsweise durch den beruflichen, sozialen oder kulturellen Hintergrund bestimmt (z.B. Ärztekammern, Genossenschaften, Versicherungsanstalten, Verbände).
Als Gebietskörperschaften sind die Gemeinden Träger von Rechten und Pflichten und Teil der mittelbaren Staatsverwaltung. Entsprechendes gilt für die Landkreise.
Die Gründung und die Existenz von juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind von einem Hoheitsakt abhängig; im Falle der Gemeinden ist dies § 1 Abs. 4 GemO, der die Existenz der Gemeinde als Gebietskörperschaft normiert.
Aufgrund ihrer rechtlichen Konstitution als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist die Gemeinde rechtsfähig und kann daher selbst Träger von Rechten und Pflichten sein. Überdies ist sie aufgrund des Status als rechtsfähige Körperschaft zudem geschäftsfähig, d.h. ihr ist rechtlich möglich, bindende Erklärungen abzugeben, Rechtsgeschäfte zu schließen, Verwaltungsakte zu erlassen usf. Dabei handelt sie regelmäßig durch ihre Organe. Ferner ist sie Parteifähig i.S.d. § 50 ZPO und Beteiligtenfähig gemäß § 61 Nr. 1 VwGO.
[1]
BeckOK KommR Baden-Württemberg/ Pflumm GemO § 1 Rn. 2.
[2]
BVerfG Urteil vom 24.7.1979 – 2 BvK 1/78; BVerfGE 52, 95.
2. Teil Die Gemeinden im Staatsaufbau› D. Arten von Gemeinden
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Die Gemeinden in Baden-Württemberg lassen sich organisatorisch in kreisangehörige Gemeindenmit der Sonderform der Großen Kreisstädteund Stadtkreisein unterteilen.
2. Teil Die Gemeinden im Staatsaufbau› D. Arten von Gemeinden› I. Kreisangehörige Gemeinden
I. Kreisangehörige Gemeinden
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Den „Normalfall“ der Gemeinden bilden die sog. kreisangehörigen Gemeinden, die einem Landkreis als staatlichem Verwaltungsbezirk zugeordnet sind. Sie teilen sich die Aufgabenwahrnehmung mit dem Landkreis, dem sie angehören, wobei dem Landkreis die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde zukommt (§ 15 LVG).
2. Teil Die Gemeinden im Staatsaufbau› D. Arten von Gemeinden› II. Sonderfall: Große Kreisstädte
II. Sonderfall: Große Kreisstädte
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§ 3 Abs. 2 GemO schafft die Möglichkeit, dass sich kreisangehörige Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern zu Großen Kreisstädten erklären lassen. Als solche bleiben sie nach wie vor kreisangehörig. Der Hauptunterschied zu den „normalen“ Gemeinden liegt in dem erweiterten Aufgabenbereich. Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 LVG sind auch die Großen Kreisstädte untere Verwaltungsbehörden, weshalb Große Kreisstädte auf ihrem Hoheitsgebiet einen Großteil der Aufgaben wahrnehmen, die sonst der Landkreis erbringt.
Hinweis
Beachten Sie in diesem Zusammenhang aber, dass die Zuständigkeiten der Großen Kreisstädte betreffend die Pflichtaufgaben nach Weisung (§ 15 Abs. 2 LVG) durch § 19 LVG für die dort genannten Angelegenheiten eingeschränkt sind.
2. Teil Die Gemeinden im Staatsaufbau› D. Arten von Gemeinden› III. Stadtkreise
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Gemäß § 3 Abs. 1 GemO können sich Gemeinden auf Antrag zu Stadtkreisen erklären lassen. Als Folge hiervon gehören sie keinem Landkreis (mehr) an und nehmen auf ihrem Gebiet sowohl die gemeindlichen Aufgaben wie auch die der Landkreise wahr, d.h. sie sind untere Verwaltungsbehörden und erbringen die entsprechenden Aufgaben als Pflichtaufgaben nach Weisung (§ 15 Abs. 2 LVG).
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3. Teil Kommunale Selbstverwaltungsgarantie
Inhaltsverzeichnis
A. Verfassungsmäßige Grundlage
B. Inhalt des Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG
3. Teil Kommunale Selbstverwaltungsgarantie› A. Verfassungsmäßige Grundlage
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