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zurück zu Rn. 13 III. Stadtkreise 13 Gemäß § 3 Abs. 1 GemO können sich Gemeinden auf Antrag zu Stadtkreisen erklären lassen. Als Folge hiervon gehören sie keinem Landkreis (mehr) an und nehmen auf ihrem Gebiet sowohl die gemeindlichen Aufgaben wie auch die der Landkreise wahr, d.h. sie sind untere Verwaltungsbehörden und erbringen die entsprechenden Aufgaben als Pflichtaufgaben nach Weisung (§ 15 Abs. 2 LVG). Online-Wissens-Check Benennen Sie die Träger der mittelbaren Staatsverwaltung! Überprüfen Sie jetzt online Ihr Wissen zu den in diesem Abschnitt erarbeiteten Themen. Unter www.juracademy.de/skripte/login steht Ihnen ein Online-Wissens-Check speziell zu diesem Skript zur Verfügung, den Sie kostenlos nutzen können. Den Zugangscode hierzu finden Sie auf der Codeseite .
, 56 C. Bundesauftragsangelegenheiten 56 Eine Sonderform der Weisungsaufgaben bilden die Bundesauftragsangelegenheiten. Führen die Länder Bundesgesetze im Auftrag des Bundes aus, bleibt die Errichtung der entsprechenden Behörden und damit die Bestimmung der Vollzugskompetenz dennoch Angelegenheit des Landes (vgl. Art. 85 GG). Auf diesem Wege können die Länder den Gemeinden die Erledigung von Bundesaufgaben übertragen. Man spricht dann von Bundesauftragsangelegenheiten. Nicht zulässig ist indes die Übertragung von Aufgaben durch Bundesgesetz an die Gemeinden (Art. 84 Abs. 1 S. 7 GG). Ausnahmen sind aufgrund der Übergangsvorschrift des Art. 125a GG möglich. Online-Wissens-Check Welche Arten von gemeindlichen Aufgaben gibt es? Überprüfen Sie jetzt online Ihr Wissen zu den in diesem Abschnitt erarbeiteten Themen. Unter www.juracademy.de/skripte/login steht Ihnen ein Online-Wissens-Check speziell zu diesem Skript zur Verfügung, den Sie kostenlos nutzen können. Den Zugangscode hierzu finden Sie auf der Codeseite .
, 108 VI. Exkurs: Besonderheiten beim Rechtsschutz im Zusammenhang mit Bürgerbegehren 108 Der Rechtsschutz gegen die Ablehnung eines Bürgerbegehrens durch den Gemeinderat richtet sich nach den Bestimmungen des § 41 Abs. 2 KomWG. Ein Rechtsschutzbedürfnis entfällt nicht schon dann, wenn die Gemeinde die verlangte Maßnahme beginnt, jedoch nicht nach den Inhalten des Begehrens ausführt. Beschließt der Gemeinderat, ein Bürgerbegehren zuzulassen, ist diese Entscheidung – etwa von Gegnern des Begehrens – nicht angreifbar, da eine Verletzung subjektiver Rechte nicht gegeben ist. Hingegen kann die Rechtsaufsichtsbehörde dem stattgebenden Beschluss mit den ihr zustehenden Aufsichtsmitteln entgegentreten, wenn durch ihn geltendes Recht verletzt wird. Online-Wissens-Check Nennen Sie den Unterschied von Bürgerentscheid und Bürgerbegehren! Überprüfen Sie jetzt online Ihr Wissen zu den in diesem Abschnitt erarbeiteten Themen. Unter www.juracademy.de/skripte/login steht Ihnen ein Online-Wissens-Check speziell zu diesem Skript zur Verfügung, den Sie kostenlos nutzen können. Den Zugangscode hierzu finden Sie auf der Codeseite .
, 136 3. Öffentliches Bedürfnis 136 Für die Begründung eines Anschluss- und/oder Benutzungszwangs muss ein öffentliches Bedürfnis bestehen. Hierbei handelt es sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren Rechtsbegriff. Das öffentliche Bedürfnis wird aus Gründen des öffentlichen Wohls bejaht, wenn durch die Maßnahme die Wohlfahrt der Einwohner gefördert wird.[4] Wenngleich rein fiskalische Erwägungen den Anschluss- und/oder Benutzungszwang nicht rechtfertigen können, sind Rentabilitätserwägungen, die zu den Gründen des öffentlichen Wohls hinzutreten, unschädlich.[5] Online-Wissens-Check Wie erfolgt die Zweckbestimmung einer öffentlichen Einrichtung? Überprüfen Sie jetzt online Ihr Wissen zu den in diesem Abschnitt erarbeiteten Themen. Unter www.juracademy.de/skripte/login steht Ihnen ein Online-Wissens-Check speziell zu diesem Skript zur Verfügung, den Sie kostenlos nutzen können. Den Zugangscode hierzu finden Sie auf der Codeseite .
, 187, 288
, 317
, 386
, 400
Vorwort
Codeseite
Literaturverzeichnis
1. Teil Rechtliche Grundlagen des Kommunalrechts
2. Teil Die Gemeinden im Staatsaufbau
A. Gliederung des Bundes und der Länder
B. Unmittelbare und mittelbare Staatsverwaltung
I. Unmittelbare Staatsverwaltung
II. Mittelbare Staatsverwaltung
C. Gemeinden und Landkreise als Teil der mittelbaren Staatsverwaltung
D. Arten von Gemeinden
I. Kreisangehörige Gemeinden
II. Sonderfall: Große Kreisstädte
III. Stadtkreise
3. Teil Kommunale Selbstverwaltungsgarantie
A. Verfassungsmäßige Grundlage
B. Inhalt des Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG
I. Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG
1. Institutionelle Rechtssubjektsgarantie
2. Objektive Rechtsinstitutsgarantie
II. Eingriffe
III. Schranken
1. Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung
2. Randbereich der kommunalen Selbstverwaltung
IV. Kommunale Selbstverwaltungsgarantie in der Landesverfassung
V. Rechtsschutz
1. Verletzung durch formelles Landesgesetz: Kommunalrechtliche Normenkontrolle zum Staatsgerichtshof
2. Verletzung durch formelles oder materielles Bundesrecht: Kommunalverfassungsbeschwerde zum BVerfG
3. Allgemeine Verfassungsbeschwerde zum BVerfG?
4. Teil Aufgaben der Gemeinde
A. Weisungsfreie Aufgaben: Freiwillige Aufgaben und weisungsfreie Pflichtaufgaben
I. Freiwillige Aufgaben
II. Weisungsfreie Pflichtaufgaben
B. Weisungsaufgaben
C. Bundesauftragsangelegenheiten
5. Teil Einwohner und Bürger der Gemeinde
A. Einwohner
I. Begriff des Einwohners
II.Den Einwohnern Gleichgestellte
1. Grundbesitzer und Gewerbetreibende – § 10 Abs. 3 GemO
2. Juristische Personen und Personenvereinigungen – § 10 Abs. 4 GemO
B. Bürger
I. Begriff
II.Ehrenamtliche Tätigkeit – § 15 GemO
1. Pflicht zur ehrenamtlichen Tätigkeit
2. Vertretungsverbot – § 17 Abs. 3 GemO
3. Ausschluss wegen Befangenheit – § 18 GemO
C. Übungsfall Nr. 1
6. Teil Beteiligung von Einwohnern und Bürgern
A. Gelegenheit zur Äußerung – § 20 Abs. 2 S. 2 GemO
B. Einwohnerversammlung – § 20a GemO
I. Allgemeines
II. Anberaumung, Verhandlungsgang
III. Anberaumung auf Antrag der Einwohner
IV. Rechtsschutz
C. Einwohnerantrag – § 20b GemO
I. Voraussetzungen des Einwohnerantrags
II. Entscheidung über die Zulässigkeit
III. Rechtsschutz
D. Fragestunde und Anhörung
E. Bürgerentscheid
I. Allgemeines
II. Voraussetzungen
III. Verfahren
IV. Ergebnis des Bürgerentscheids
V. Rechtswirkung des Bürgerentscheids
F. Bürgerbegehren
I. Allgemeines
II. Voraussetzungen
III. Entscheidung über die Zulässigkeit
IV. Durchführung
V. Rechtswirkung
VI. Exkurs: Besonderheiten beim Rechtsschutz im Zusammenhang mit Bürgerbegehren
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