E. Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung, § 217
I. Überblick
II. Objektiver Tatbestand
III. Subjektiver Tatbestand
IV. Rechtswidrigkeit
V. Persönlicher Strafausschließungsgrund gem. § 217 Abs. 2
F. Fahrlässige Tötung, § 222
G. Aussetzung, § 221
I. Überblick
II. Objektiver Tatbestand gemäß § 221 Abs. 1
1. Versetzen in eine hilflose Lage
2. Im-Stich-Lassen in einer hilflosen Lage
3. Konkrete Gefahr
III. Subjektiver Tatbestand
IV. Qualifikation gemäß § 221 Abs. 2 Nr. 1
V. Erfolgsqualifikation gemäß § 221 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3
VI. Rechtswidrigkeit und Schuld
VII. Konkurrenzen
H. Übungsfall Nr. 1
3. Teil Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
A. Einführung
B. Die einfache vorsätzliche Körperverletzung, § 223
I. Überblick
II. Objektiver Tatbestand
1. Körperliche Misshandlung
2. Gesundheitsschädigung
III. Ärztliche Heilbehandlung
IV. Subjektiver Tatbestand
V. Rechtswidrigkeit und Schuld
1. Ärztlicher Heileingriff
2. Einwilligung in religiös motivierte Beschneidungen von männlichen Kindern
3. § 228
C. Die gefährliche Körperverletzung, § 224
I. Überblick
II.Objektiver Tatbestand
1. Körperverletzung durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen (Nr. 1)
2. Körperverletzung mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs (Nr. 2)
3. Körperverletzung mittels eines hinterlistigen Überfalls (Nr. 3)
4. Körperverletzung mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich (Nr. 4)
5. Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung (Nr. 5)
III. Subjektiver Tatbestand
IV. Rechtswidrigkeit und Schuld
V. Konkurrenzen
D. Misshandlung von Schutzbefohlenen, § 225
E. Schwere Körperverletzung, § 226
I. Überblick
II. § 226 Abs. 1 Nr. 1
III. § 226 Abs. 1 Nr. 2
IV. § 226 Abs. 1 Nr. 3
V. Zurechenbarkeit bei medizinischen Behandlungsmöglichkeiten
VI. Konkurrenzen
F. Verstümmelung weiblicher Genitalien, § 226a
I. Überblick
II. Tatbestand
III. Rechtswidrigkeit
IV. Schuld
V. Konkurrenzen
G. Körperverletzung mit Todesfolge, § 227
I. Überblick
II. Tatbestandliche Voraussetzungen
1. Kausalität und Fahrlässigkeit
2. Spezifischer Gefahrzusammenhang
a) Anknüpfungspunkt
b) Unterbrechung des spezifischen Gefahrzusammenhangs durch das Fluchtverhalten des Opfers
III. Versuch
IV. Täterschaft und Teilnahme
V. Konkurrenzen
H. Beteiligung an einer Schlägerei, § 231
I. Überblick
II. Objektiver Tatbestand
III. Subjektiver Tatbestand
IV. Objektive Bedingung der Strafbarkeit
V. Rechtswidrigkeit und Schuld
VI. Konkurrenzen
I. Fahrlässige Körperverletzung, § 229
J. Körperverletzung im Amt, § 340
K. Übungsfall Nr. 2
4. Teil Freiheitsdelikte
A. Einführung
B. Nachstellung, § 238
I. Überblick
II. Objektiver Tatbestand des § 238 Abs. 1
III. Subjektiver Tatbestand
IV. Rechtswidrigkeit und Schuld
V. Konkurrenzen
C. Freiheitsberaubung, § 239
I. Überblick
II. Objektiver Tatbestand
III. Subjektiver Tatbestand
IV. Rechtswidrigkeit und Schuld
V. Konkurrenzen
D. Erpresserischer Menschenraub, § 239a und Geiselnahme, § 239b
I. Überblick
II.Entführungs- und Sichbemächtigungstatbestand der §§ 239a und b
1. Objektiver Tatbestand
2. Subjektiver Tatbestand
a) § 239a
b) § 239b
c) funktional-zeitlicher Zusammenhang
III.Ausnutzungstatbestand der §§ 239a und b
1. Objektiver Tatbestand
2. Subjektiver Tatbestand
IV. Rechtswidrigkeit und Schuld
V. Tätige Reue gemäß § 239 Abs. 4
E. Nötigung, § 240
I. Überblick
II. Objektiver Tatbestand
1.Tathandlung: Ausüben von Gewalt
a) Definition des Gewaltbegriffs
b) Erscheinungsformen der Gewalt
2. Tathandlung: Drohung mit einem empfindlichen Übel
3. Tatbestandlicher Erfolg
III. Subjektiver Tatbestand
IV. Rechtwidrigkeit der Nötigung
V. Strafzumessung, § 240 Abs. 4
VI. Konkurrenzen
F. Exkurs: Widerstand gegen und tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte, §§ 113 bis 115
I. Überblick
II. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113
1. Objektiver und subjektiver Tatbestand
2. Rechtmäßigkeit der Diensthandlung
3. Irrtümer gem. Abs. 3 S. 2 und Abs. 4
4. Besonders schwere Fälle gem. § 113 Abs. 2
5. Rechtswidrigkeit und Schuld
III. Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte, § 114
G. Übungsfall Nr. 3
5. Teil Ehrverletzungsdelikte
A. Einführung
B. Beleidigung, § 185
I. Überblick
II.Objektiver Tatbestand
1. Tatobjekt
2. Tathandlung
a) Tatsachenbehauptung oder Werturteil
b) Kundgabe
III. Subjektiver Tatbestand
IV. Rechtswidrigkeit
V. Qualifikation der Beleidigung: Tätliche Beleidigung
VI. Konkurrenzen
C. Üble Nachrede, § 186
I. Überblick
II. Objektiver Tatbestand
III. Subjektiver Tatbestand
IV. Nichterweislichkeit der Wahrheit der Tatsache
V. Öffentliche Begehung der Tat oder Begehung durch Verbreiten von Schriften
VI. Rechtswidrigkeit und Schuld
D. Verleumdung, § 187
I. Überblick
II. Objektiver Tatbestand
III. Subjektiver Tatbestand
IV. Öffentliche Begehung der Tat, Begehung in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften
V. Rechtswidrigkeit und Schuld
E. Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens, § 188
F. Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener, § 189
G. Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises, § 192
H. Wahrnehmung berechtigter Interessen, § 193
I. Übungsfall Nr. 4
Sachverzeichnis
Tipps vom Lerncoach
Warum Lerntipps in einem Jura-Skript?
Es gibt in Deutschland ca. 1,6 Millionen Studierende, deren tägliche Beschäftigung das Lernen ist. Lernende, die stets ohne Anstrengung erfolgreich sind, die nie kleinere oder größere Lernprobleme hatten, sind eher selten. Besonders juristische Lerninhalte sind komplex und anspruchsvoll. Unsere Skripte sind deshalb fachlich und didaktisch sinnvoll aufgebaut, um das Lernen zu erleichtern.
Über fundierte Lerntipps wollen wir darüber hinaus all diejenigen ansprechen, die ihr Lern- und Arbeitsverhalten verbessern und unangenehme Lernphasen schneller überwinden wollen.
Diese Tipps stammen von Frank Wenderoth, der als Diplom-Psychologe seit vielen Jahren in der Personal- und Organisationsentwicklung als Berater und Personal Coach tätig ist und außerdem Jurastudierende in der Prüfungsvorbereitung und bei beruflichen Weichenstellungen berät.
Die Wunschvorstellung ist häufig, ohne Anstrengung oder ohne eigene Aktivität „à la Nürnberger Trichter“ lernen zu können. Die modernen Neurowissenschaften und auch die Psychologie zeigen jedoch, dass Lernen ein aktiver Aufnahme- und Verarbeitungsprozess ist, der auch nur durch aktive Methoden verbessert werden kann. Sie müssen sich also für sich selbst einsetzen, um Ihre Lernprozesse zu fördern. Sie verbuchen die Erfolge dann auch stets für sich.
Gibt es wichtigere und weniger wichtige Lerntipps?
Auch das bestimmen Sie selbst. Die Lerntipps sind als Anregungen zu verstehen, die Sie aktiv einsetzen, erproben und ganz individuell auf Ihre Lernsituation anpassen können. Die Tipps sind pro Rechtsgebiet thematisch aufeinander abgestimmt und ergänzen sich von Skript zu Skript, können aber auch unabhängig voneinander genutzt werden.
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