Jens Petersen - Examens-Repetitorium Allgemeines Schuldrecht

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Das Repetitorium:
Dieses Examens-Repetitorium zum Allgemeinen Schuldrecht bietet eine vertiefende, wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Darstellung zentraler Fragen des Rechtsgebietes zur Vorbereitung auf die Juristischen Staatsprüfungen. Die Fähigkeit zu eigenständiger Problemlösung wird in besonderem Maße gefördert. Es ist ein wichtiges Anliegen, die Bezüge des Allgemeinen Schuldrechts zum Besonderen Teil und zu den anderen Büchern des BGB und den Nebengesetzen darzustellen. Auch spielen handelsrechtliche und zivilprozessuale Folgefragen eine wichtige Rolle im Zusammenhang mit Regressfällen. Die Darstellung wurde in allen Teilen aktualisiert, neueste Rechtsprechung und Literatur sind bis Januar 2021 berücksichtigt.
Die Reihe:
Die Reihe UNIREP JURA dient der gezielten Vorbereitung auf die Erste Juristische Prüfung in den Pflichtfächern und vermittelt entscheidende Wertungsgrundlagen, Strukturverständnis und damit die Fähigkeit zur eigenständigen Fallbearbeitung. Es sind die Kernthemen des jeweiligen Stoffgebietes dargestellt, wobei Grundstrukturen als bekannt vorausgesetzt und mehr vorsorglich in aller Kürze, etwa durch Schaubilder, Definitionen oder Zusammenfassungen behandelt werden. Dem didaktischen Anliegen der Reihe entsprechend dienen Beispielsfälle der Veranschaulichung. Examenstypische Probleme und Fallkonstellationen werden erläutert und durch eine (Muster-) Lösung erschlossen. Formulierungsvorschläge und Hinweise zu Aufbauschwierigkeiten treten ergänzend hinzu. Dem vertiefenden Studium dienen das gezielte und sparsame Zitieren weiterführender Literatur sowie der einschlägige Beleg aus der Rechtsprechung («leading case»).

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IV. Die Pflichtverletzung

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Die wichtigste Anspruchsgrundlage des Allgemeinen Schuldrechts ist § 280 I 1[71].

Pflichtverletzung ist jedes Verhalten, sei es durch Tun oder Unterlassen, das dem aus dem Schuldverhältnis resultierenden Pflichtenprogramm entgegengesetzt ist oder von ihm abweicht[72]. Es geht also um das objektive Zurückbleiben hinter dem Pflichtenprogramm des Schuldners[73]. Die Pflichtverletzung ist damit rechtswidrig[74], wenngleich nicht notwendigerweise schuldhaft herbeigeführt. Die Haftung für eine Pflichtverletzung erfasst sämtliche Formen der Verletzung von Hauptleistungspflichten, also die Schlechtleistung, die Nichtleistung oder die verspätete Leistung, der Verletzung von Nebenleistungspflichten sowie von nicht leistungsbezogenen Nebenpflichten gemäß § 241 II (Schutzpflichten)[75]. Der Tatbestand der Pflichtverletzung normiert auch alle Erscheinungsformen der Schutzpflichtverletzung[76]. Eine Umschreibung der Schlechtleistung findet sich in § 281 I 1 und 3, wo die Rede davon ist, dass die Leistung nicht wie geschuldet erbracht bzw. bewirkt wird. Dass es der Sache nach gleichbedeutend in § 323 V 2 „nicht vertragsgemäß“ heißt, liegt daran, dass dieser nur für gegenseitige Verträge gilt, während sich § 281 auch auf gesetzliche Schuldverhältnisse bezieht[77].

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Paradigmatisch ist der Pferdefutterfalldes Reichsgerichts[78]: Das vom Verkäufer rechtzeitig und in der vereinbarten Menge gelieferte Pferdefutter war infolge einer Nachlässigkeit seiner Gehilfen mit giftigen Rizinuskörnern durchsetzt und führte zum Verenden der Tiere, an die es verfüttert wurde. Dem Geschädigten steht ein Schadensersatzanspruch aus § 437 Nr. 3 i. V. m. § 280 I 1 zu. Der Schuldner hatte mit der Lieferung mangelhaften Futters eine Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzt, da die Kaufsache entgegen § 433 I 2 bei Gefahrübergangnach § 446 nicht frei von Sachmängeln war, § 434 I 2 Nr. 1[79]. Umgekehrt kann die Pflichtverletzung auch einmal auf Seiten des Käufers liegen, wenn er den Verkäufer zur Mangelbeseitigung auffordert, ohne zuvor genügend sorgfältig ausgeschlossen zu haben, dass der Mangel aus seinem Rechtskreis stammt[80].

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An vielen Stellen gewinnt der Begriff der Pflichtverletzung erst in der Zusammenschau mit anderen Vorschriften Konturen. So wird etwa kontrovers diskutiert, worin die Pflichtverletzung im Falle des § 283, der auf die Voraussetzungen des § 280 I verweist, liegen soll. In Betracht kommt entweder die Herbeiführung von Umständen durch den Schuldner, die zu seiner Leistungsbefreiung führen oder ganz schlicht die Tatsache, dass die geschuldete Leistung nicht erbracht wird[81]. Entsprechendes gilt, wenn zwischen anfänglicher und nachträglicher Unmöglichkeit nicht feststeht bzw. der Sachverhalt bewusst offenlässt, ob die Leistungsbefreiung infolge Unmöglichkeitvor oder nach Vertragsschluss erfolgte. Dann muss sich der Schuldner in beiderlei Hinsicht exkulpieren[82]. Wann die Unmöglichkeit in diesem Fall eingetreten ist, kann dann offen bleiben[83]. Diese Frage stellt sich in der Klausur bevorzugt im Rahmen einer Abwandlung.

V. Pflichten aus dem Schuldverhältnis

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Die aus dem Schuldverhältnis resultierenden Pflichten müssen sorgfältig unterschieden werden[84]. Als verletzte Pflichten kommen sowohl Leistungspflichten(Haupt- und Nebenleistungspflichten) sowie die sog. Schutzpflichten (nicht leistungsbezogene Nebenpflichten) in Betracht[85].

1. Einteilung der Pflichten

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Vor den Sekundärpflichtensind in der Fallbearbeitung Primärpflichtenzu prüfen, weil sie verschuldensunabhängig bestehen[86]. Diese dürfen nicht ohne weiteres mit den Hauptpflichtengleichgesetzt werden, weil auch Nebenpflichtenim Einzelfall durchaus Primärpflichten sein können. Hauptleistungspflichtist auch die Pflicht zur mangelfreien Leistung (vgl. §§ 433 I 2, 633 I)[87]. Zuweilen besteht die entscheidende[88] Pflichtverletzung bei der Erbringung einer mangelhaften Leistung allerdings nicht in der Lieferung der mangelhaften Sache, sondern im vom Schuldner zu vertretenden (§ 280 I 2) Unterlassen der Nacherfüllung[89]. Dass dies allerdings nicht zwangsläufig so sein muss[90], zeigt der schon angesprochene Pferdefutterfall[91], bei welchem die Nacherfüllungersichtlich nicht weiterführen würde. Bloßer Bestandteil der Hauptleistungspflicht ist dagegen die Pflicht nach § 243 I, eine Sache mittlerer Art und Güte auszuwählen (sog. Auswahlpflicht)[92], wenn eine nur der Gattung nach bestimmte Sache geschuldet wird. Folgerichtig kann auch die Verletzung dieser Pflicht einen Schadensersatzanspruch aus §§ 437 Nr. 3, 281 I 1, 283 S. 1 begründen[93].

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Von den Hauptleistungspflichten können bloße Nebenleistungspflichtenunterschieden werden[94]. Die Abgrenzung gestaltet sich zuweilen schwierig. Das zeigt sich deutlich bei der Pflicht zur Aushändigung einer Bedienungsanleitung beim Verkauf eines komplizierten technischen Gegenstandes[95]. Diese Pflicht ist eine vertragliche Leistungspflicht[96], da sie der Erfüllung des spezifisch vertraglichen Leistungsinteresses des Gläubigers (Leistungsinteresse) zu dienen bestimmt ist[97]. Während sie im Regelfall als Nebenleistungspflicht eingeordnet werden kann, dürfte umso eher eine Hauptleistungspflicht angenommen werden, je komplizierter das zu bedienende Gerät ist[98]. Auch die Abnahmepflicht des Käufers aus § 433 II ist grundsätzlich eine Nebenleistungspflicht, die aber etwa bei Räumungsverkäufen zur Hauptleistungspflicht werden kann[99]. Das Gesetz behandelt die Verletzung vertraglicher Haupt- und Nebenleistungspflichten oftmals gleich. So richtet sich der Schadensersatz statt der Leistung – anders als bei der Verletzung bloßer Schutzpflichten – nach der Vorschrift des § 281 I 1. Praktisch relevant wird das etwa bei der Pflicht des Mieters zur Vornahme von Schönheitsreparaturen[100]. Für den Anspruch aus §§ 280 I 1, III, 281 I 1 kommt es nicht mehr darauf an, ob die Verpflichtung zur Vornahme solcher Schönheitsreparaturen als synallagmatische Hauptleistungspflichteingeordnet wird. Auch beim Rücktrittsrecht (etwa nach § 323 I 1) unterscheidet das Gesetz nicht zwischen Haupt- und Nebenleistungspflichten[101]; vielfach ist der Rücktritt aber bei unwesentlichen Pflichtverletzungen ausgeschlossen (vgl. § 323 V 2).

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Bedeutsamer als die Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenleistungspflichten ist die Abgrenzung zwischen Nebenleistungspflichten und nicht leistungsbezogenen Nebenpflichten (Schutzpflichten)[102]. Die Schutzpflichten sind in § 241 II dogmatisch verankert und verpflichten jede Partei des Schuldverhältnisses zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils. Anders als Leistungspflichten sind sie stets handlungs- und nie erfolgsbezogen[103]. Beim Kaufvertrag ist etwa die Pflicht, die vorhandenen Verkaufsräume gefahrenfrei zu halten, als Schutzpflicht einzuordnen; Gleiches gilt für die Pflicht zur Warnung, Beratung oder Aufklärung, wenn mit der Kaufsache auch bei ordnungsgemäßer Bedienung besondere Risiken verbunden sein können[104]. Bedeutsam ist die Unterscheidung zwischen Nebenleistungspflichten und nicht leistungsbezogenen Nebenpflichten vor allem für den Rücktritt und den Schadensersatz statt der Leistung. Sie sind bei Verletzung einer nicht leistungsbezogenen Nebenpflicht nur unter der Voraussetzung der Unzumutbarkeit[105] der weiteren Leistungserbringung möglich, erfordern allerdings keine Nachfristsetzung, vgl. §§ 282, 324[106]. Nicht leistungsbezogene Nebenpflichten zeichnen sich dadurch aus, dass ihre Verletzung die Hauptleistung, also das Leistungsinteresse, nicht beeinträchtigt; vielmehr schützen sie das Integritätsinteressedes anderen Teils[107].

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