Meinrad Dreher - Wettbewerbs- und Kartellrecht

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Das vorlesungsbegleitende Lehrbuch bietet den bewährten umfassenden Überblick über die studienrelevanten Bereiche und Strukturen des Wettbewerbs- und Kartellrechts. Die 11. Auflage des Lehrbuchs ist insgesamt erheblich verändert. Hintergrund für zum Teil sogar vollständig neugeschriebene Kapitel sind im kartellrechtlichen Teil die ECN-Plus-Richtlinie, die 10. GWB-Novelle mit der Umsetzung dieser Richtlinie und vielen zusätzlichen Änderungen des GWB sowie die lebhafte Tätigkeit der Kartellgerichte und -behörden.
Die 10. GWB-Novelle ist wie die sonstigen Entwicklungen in allen Einzelheiten in den Text des Lehrbuchs eingearbeitet. Die Überarbeitung des wettbewerbsrechtlichen Teils wird durch eine Vielzahl von Änderungen im deutschen und europäischen Recht (GeschGehG, Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs, EU-VSchDG, P2B-Verordnung, Omnibus-Richtlinie) und die neuere Judikatur geprägt. Berücksichtigt wurden auch bereits angelaufene Gesetzgebungsverfahren (Gesetz für faire Verbraucherverträge, Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht), die weitere und zum Teil erhebliche Änderungen im Wettbewerbsrecht bringen werden.
Das Lehrbuch richtet sich im Besonderen an Studierende und Rechtsreferendare mit den einschlägigen Schwerpunkt- bzw. Wahlfächern.
Das Lehrbuch:
Das Wettbewerbs- und das Kartellrecht weisen in Theorie und Praxis vielfältige Berührungspunkte auf. Die Neuauflage hält deshalb an dem bewährten Konzept fest und fasst beide Rechtsgebiete so zusammen, wie es die Studien- und Prüfungsordnungen vorsehen und wie es auch die Praxis benötigt. Sie bietet ein systematisch durchdachtes, methodisch klares Bild, das die Fallpraxis und die rechtspolitische Diskussion angemessen berücksichtigt und das europäische Recht in den Vordergrund rückt. Im Kartellrecht stellt das Buch, der gewandelten Rechtslage entsprechend, das europäische Recht überall voran, bietet aber weiterhin eine integrierte, synoptische Darstellung des europäischen und des deutschen Rechts, die durch eine Reihe von anschaulichen Übersichten ergänzt wird.

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Historisch gesehenwurden die sachlichen Zusammenhänge zwischen dem Unlauterkeits- und dem Kartellrecht in Deutschland zunächst dadurch verdunkelt, dass das GWB weniger als Ergänzung und Fortentwicklung des überkommenen Rechts konzipiert wurde, sondern als ein völlig neuer, in erster Linie von dem neoliberalen Programm und von den Besatzungsmächten geforderter legislatorischer Ansatz.[4] Durch eine Reihe von Entwicklungen im Verfahrens- und im materiellen Recht sind aber die sachlichen Zusammenhänge zwischen den beiden Rechtsgebieten inzwischen viel stärker hervorgetreten.

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b) Zunächst ist verfahrensrechtlichsowohl ein anwachsender Gebrauch von Zivilklagen im Kartellrecht („private enforcement“) als auch die Zunahme von Behördenbefugnissen im Wettbewerbsrecht festzustellen. Soweit es um die kartellrechtlichen Zivilklagengeht, standen diese zwar lange Zeit im Schatten der verwaltungs- und bußgeldrechtlichen Verfahren der Kartellbehörden. Inzwischen haben aber vor allem Schadensersatzklagen betroffener Abnehmer gegen an Kartellen beteiligte Unternehmen eine große Bedeutung.[5]

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Im Unlauterkeitsrechtwurden und werden dagegen immer neue Behördenbefugnissegeschaffen.[6] Keine Bedenken verursachen die dem Wettbewerbszivilprozess vorgeschalteten Einigungsstellen bei den Industrie- und Handelskammernund einige zivilprozessuale Aufgaben des Bundesamts für Justiz. Die Durchsetzung der – nicht sehr zahlreichen – Bußgeldvorschriften im Bereich der unlauteren Geschäftspraktiken ist aber bereits auf mehrere Stellen aufgeteilt und wird weiter ausgebaut.[7] Darüber hinaus hat die europäische Zusammenarbeit im Bereich des Verbraucherschutzes[8] zur Ermächtigung des Bundesamts für Justiz nach dem EU-VSchDG geführt, in Deutschland unionsrechtlich relevante Verstöße gegen verbraucherschützende Vorschriften, die es auch im UWG gibt, zu verfolgen. Freilich soll sich das Amt dabei der nach dem UWG klagebefugten Verbände und Kammern bedienen (§ 7 EU-VSchDG). Weiter ist das Bundeskartellamtermächtigt, im Anwendungsbereich des Wettbewerbsrechts Sektoruntersuchungen durchzuführen (§ 32e Abs. 5 GWB) und sich als „amicus curiae“ an wettbewerbsrechtlichen Zivilprozessen zu beteiligen (§ 90 Abs. 6 GWB).[9] Vor allem von Seiten der Literatur zum Unlauterkeitsrecht wird schließlich teilweise gefordert, dem BKartA die Kompetenz zur behördlichen Durchsetzung des Lauterkeitsrechts zu geben.[10]

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c) Auch materiell-rechtlichbewegen sich das Wettbewerbs- und das Kartellrecht aufeinander zu. Seit dem UWG 2004 und dem GWB 2013 bringt der übereinstimmend verwendete Begriff des „unverfälschten Wettbewerbs“ (§ 1 S. 2 UWG) bzw. der „Verfälschung des Wettbewerbs“ (§ 1 GWB; vgl. ferner Art. 101 AEUV) den gemeinsamen Ausgangspunkt beider Rechtsgebiete, den unverfälschten Wettbewerb, deutlich zum Ausdruck. Damit hat der Gesetzgeber ausdrücklich anerkannt, dass sowohl das Wettbewerbs- als auch das Kartellrecht den Wettbewerb gegen Verfälschungen schützt, wenn auch gegen Verfälschungen unterschiedlicher Art und nicht immer mit denselben Instrumenten. Deutlich wird der übereinstimmende Schutzzweck beider Rechtsgebiete ferner bei den einseitigen Handlungen, bei denen der Gesetzgeber den Schutz derselben Marktteilnehmer (Konkurrenten, Lieferanten und Abnehmer) parallel sowohl in §§ 19 bis 21 GWB als auch in § 4 UWG (Behinderung von Mitbewerbern) und § 4a UWG (aggressives Verhalten gegenüber der Marktgegenseite) durch Verschärfungen und Klarstellungen immer weiter ausgebaut hat. Spezielle Branchenvorschriften treten hinzu.[11]

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Darüber hinaus haben Praxis und Wissenschaft, dem Grundsatz der Einheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnungfolgend, Regelungskonflikte und Wertungswidersprüche im Verhältnis von Wettbewerbs- und Kartellrecht durch Rückgriff auf die Vorschriften und Grundgedanken des jeweils anderen Rechtsgebietes zu vermeiden gesucht.[12] Bei der Anwendung des Unlauterkeitsrechtswaren etwa die Behinderung (§ 4 Nr. 4 UWG) und der Rechtsbruch (§ 3a UWG) mit dem Kartellrecht abzustimmen.[13] Fraglich war auch, ob das UWG im Vorfeld kartellrechtlicher Vorschriften, die ein bestimmtes Maß an Marktmacht voraussetzen (§§ 19, 20 GWB, Art. 102 AEUV), angewendet werden kann, oder ob das Kartellrecht in diesen Fällen „Sperrwirkung“ besitzt.[14] Bei der Anwendung des Kartellrechtswar wiederum zu beachten, dass den Schutz seiner Wettbewerbsfreiheit gegen Beschränkungen nicht beanspruchen kann, wer unlauter handelt.[15] Auch die Anwendung der Vorschriften über die Wettbewerbsregeln (§§ 24 ff GWB) kommt nicht ohne Rückgriff auf die Wertungsgedanken des Unlauterkeitsrechts aus.[16]

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d) Trotz des gemeinsamen Ausgangspunktes (Schutz des unverfälschten Wettbewerbs) und trotz der aufgezeigten Konvergenzbewegungen bilden das Wettbewerbs- und das Kartellrecht insgesamt aber kein einheitliches Rechtsgebiet.[17] Denn beide Rechte regeln nicht nur überwiegend unterschiedliche Arten der „Verfälschung“, sondern unterscheiden sich auch in vielen Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen. Außerdem ist das Kartellrecht von einer erheblichen „Ökonomisierung“ geprägt,[18] die dem Wettbewerbsrecht als Deliktsrecht fremd ist. Die These, die kartellrechtlich geregelten Arten der Wettbewerbsverfälschung – einschließlich der Zusammenschlüsse – könnten ohne weiteres auch als unlautere geschäftliche Handlungen i. S. d. § 3 Abs. 1 UWG angesehen werden,[19] macht es sich daher zu leicht. Das Verhältnis von Wettbewerbs- und Kartellrecht ist vielmehr ein solches der Gleichberechtigung. Zivilrechtlich besteht bei Überschneidungen grundsätzlich Anspruchskonkurrenz.

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Zu einem einheitlichen Rechtsgebiet werden das Wettbewerbs- und das Kartellrecht auch nicht dadurch, dass der Gesetzgeber sie in zunehmendem Maße für Zwecke des Verbraucherschutzesin Anspruch nimmt. Insbesondere die UWG-Novellen seit 2004[20] und die GWB-Novelle von 2017[21] sollten in beiden Rechtsbereichen den Verbraucherschutz stärken. Dieser ist jedoch nur eines von mehreren Anliegen des Wettbewerbs- und des Kartellrechts. Denn beide Rechte verfolgen einen ganzheitlichen, „integrierten“ Ansatz und schützen neben den Verbraucherinteressen gleichzeitig und gleichberechtigt auch die Interessen der übrigen Marktteilnehmer und den Wettbewerb als solchen, als Prozess (vgl. § 1 UWG). Da die Handlungen der Marktteilnehmer im Wettbewerb notwendig mehrdimensional sind und ihre Auswirkungen im Verhältnis zu Konkurrenten, Lieferanten und Kunden rechtlich wie tatsächlich nicht sinnvoll voneinander getrennt werden können, vermag der Verbraucherschutz, erst recht bei isolierter Betrachtung, weder dem Wettbewerbs- oder dem Kartellrecht noch ihrer Zusammenführung zu einem einheitlichen Rechtsgebiet teleologisch eine tragfähige Grundlage zu geben.

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Allerdings leisten das Wettbewerbs- und das Kartellrecht mit dem Schutz des Wettbewerbs gegen Verfälschungen unterschiedlicher Art einen zentralen Beitrag zum Verbraucherschutz. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass die einzelnen Verbraucher bei der Rechtsdurchsetzung selbst nur eine untergeordnete Rolle spielen. Denn die Rechtsdurchsetzung durch Konkurrenten und Verbände im Wettbewerbsrecht und durch die Kartellbehörden sowie betroffene Unternehmen im Kartellrecht hat sich grundsätzlich bewährt.

Anmerkungen

[1]

Vgl. etwa Koppensteiner , WRP 2007, 475.

[2]

Vgl. einerseits z. B. BGHZ 157, 55 = WRP 2004, 896, 897 – 20 Minuten Köln; andererseits z. B. BGH WuW 1962, 293 = WuW/E BGH 451 – Export ohne WBS; BGH WuW 1987, 649 = WuW/E BGH 2347 – Aktion Rabattverstoß.

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