15
c) Das Wettbewerbs- und Kartellrecht wird danach von den Wertungen und Systemzusammenhängen des Wirtschaftsrechts überwölbt. Sie geben den Rahmen für jede juristische Arbeit im Wettbewerbs- und Kartellrecht. Dies hat der Rechtsanwenderimmerfort zu bedenken. Die Erkenntnis Philipp Hecks , dass der Richter, wenn er den Einzelfall entscheidet, die „ganze Rechtsordnung“ anzuwenden hat,[8] gilt auch und gerade für die Normen des Wettbewerbs- und Kartellrechts. Dies ist deshalb zu betonen, weil das Wettbewerbs- und Kartellrecht zunehmend europäisiert und zum Betätigungsfeld von Spezialisten (besondere Gerichte, spezialisierte Anwälte und Ökonomen) geworden ist, die in der Gefahr stehen, den Kontext der übrigen Rechtsordnung und insbesondere des Wirtschaftsrechts aus dem Blick zu verlieren.[9]
16
Auch der de lege ferenda tätige Gesetzgebertut gut daran, sich den Kontext der übrigen Rechtsordnung und insbesondere des Wirtschaftsrechts zu vergegenwärtigen, wenn er im Wettbewerbs- und Kartellrecht tätig wird. Zwei historische Beispiele mögen dies belegen. So hatte nach dem Fall des Eisernen Vorhangs im Transformationsprozess der Länder Mittel- und Osteuropas nicht der Erlass eines Kartellgesetzes höchste Priorität, sondern ein Unternehmens-, Vertrags- und Verfahrensrecht, das zunächst die Voraussetzungen für das Funktionieren von Vertrag und Wettbewerb zu schaffen hatte und den unternehmerischen Wettbewerb ins Leben rufen musste.[10] Auch bei der (De-)Regulierung gewisser Branchen (Versicherung, Kredit, Energie, Verkehr) in Deutschland bestand die Hauptaufgabe zunächst nicht in der Beseitigung oder Einschränkung der sog. Bereichsausnahmen im GWB,[11] sondern in der Eindämmung und Beseitigung der branchenspezifischen Regelungen mit Wettbewerbsbezug im Besonderen Wirtschaftsrecht außerhalb des GWB.[12]
17
In der Lehreist das Wirtschaftsrecht, das sich seit dem I. Weltkrieg als eigenes Rechtsgebiet entwickelt hat und bereits in der Weimarer Zeit zum unangefochtenen Kanon gehörte, bedauerlicherweise zurückgedrängt worden.[13] Unter dem Einfluss des EU-Rechts hat es jedoch wieder an Bedeutung gewonnen.
18
d) Das hier betonte Postulat systematischen Arbeitens unterscheidet sich wesentlich von einer allein oder weitgehend auf ökonomische Argumente gestützten Rechtsanwendung. Es fordert die konsequente Eigenständigkeit des Rechtsund insbesondere den uneingeschränkten Vorrang der anerkannten juristischen Auslegungsmethoden auch im Bereich des Wettbewerbs- und Kartellrechts. Die (rechts-)politische Frage (nach dem besseren Recht) sowie die ökonomischen Probleme (der Wettbewerbstheorie und -politik) hat der Rechtsanwender zwar häufig in Betracht zu ziehen, aber grundsätzlich nicht zu seiner Aufgabe zu machen, oder, was noch gefährlicher wäre, sie mit seiner eigentlichen Arbeit zu vermischen. Für ihn ist das Kartellgesetz in erster Linie die Magna Charta des Unternehmers.[14]
19
Das Postulat der Eigenständigkeit des Rechts im Wettbewerbs- und Kartellrecht ist stets Gefährdungenausgesetzt gewesen und in Gefahr, aufgeweicht zu werden. In der Vergangenheit war es namentlich gegen die Vertreter „ordnungspolitischer“Argumentationen zu behaupten, die die Bahnen des rechtlichen Denkens oft zu früh verließen und auf ökonomisch-politische Argumentationen einschwenkten.[15] Auch den jüngeren Forderungen nach einer primär ökonomischen Ausrichtung des Kartellrechtsim Sinne eines more economic approachist das Postulat entgegenzuhalten.[16] Die „Anreicherung“ der rechtlichen Argumentation mit ökonomischen Argumenten hat im Rahmen der teleologischen Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe ihre Berechtigung. Juristen und Ökonomen denken jedoch in unterschiedlichen Kategorien. Die ökonomische Argumentation gerät daher leicht in die Gefahr, sich zu verselbstständigen sowie die methodischen und systematischen Zusammenhänge der Rechtsordnung aufzulösen. Der damit verbundene Verlust an Rechtskultur trifft nicht nur Rechtsberater, Behörden und Gerichte, sondern vor allem die an Rechtssicherheit interessierten Unternehmen und ist deshalb im Sinne des Wettbewerbs als rechtlichem Ordnungsprinzipauf das ersichtlich Erforderliche zu beschränken.[17]
20
Dem de lege ferendatätigen Gesetzgebersteht es freilich zu, „ordnungspolitische“ Zielvorstellungen zu verfolgen oder seine Gesetze auf sonstige ökonomische Gründe zu stützen. Er sollte sich dabei jedoch nicht von unrealistischen Modellannahmen leiten lassen und auf die Praktikabilität der von ihm verwendeten ökonomischen Kriterien bei der Rechtsanwendung durch Unternehmen, Rechtsberater, Behörden und Gerichte achten.
[1]
Vgl. Rdnr. 1 f.
[2]
Vgl. hierzu und zum Folgenden Rittner/Dreher , Europ. u. dt. Wirtschaftsrecht, 3. Aufl. 2008, § 1 Rdnr. 50; Rittner , in: FS P. Ulmer, 2003, S. 977 ff; wie hier schon früh L. Raiser , AöR 79 (1954), 378, 379; krit. Kübler , in: Simon (Hrsg.), Rechtswissenschaft in der Bonner Republik, 1994, S. 364, 386.
[3]
Vgl. ausf. Rittner/Dreher (Fn. 16), § 1 Rdnr. 9 f; Zacher , Die Entstehung des Wirtschaftsrechts in Deutschland, 2002 und dazu Rittner , ZHR 167 (2003), 620.
[4]
Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass das Kartellrecht auch einige branchenspezifische Sonderregeln (z. B. für die Landwirtschaft) aufweist, die zwar im Zusammenhang mit den jeweiligen Zweigen des Besonderen Wirtschaftsrechts stehen, aber lediglich begrenzte Ausnahmen enthalten.
[5]
Vgl. hierzu und zum „Kartellvergaberecht“ Dreher , in: Immenga/Mestmäcker (Hrsg.), GWB (Vergaberecht), 6. Aufl. 2020, Vor §§ 97 ff Rdnr. 1 ff.
[6]
Vgl. dazu Stockmann , Die Integration von Vergaberecht und Kartellrecht, ZWeR 2003, 37; Dreher, Konvergenz oder Divergenz von Kartell- und Kartellvergaberecht?, in: FIW (Hrsg.), Enforcement – XXXVII. FIW-Symposium, 2005, S. 91 ff; ders. , in: Immenga/Mestmäcker (Hrsg.), GWB (Vergaberecht), 6. Aufl. 2020, Vor §§ 97 ff Rdnr. 148 ff.
[7]
Ausführlich zu dieser Frage Dreher , WuW 1997, 949 ff; ders. , Konvergenz oder Divergenz von Kartell- und Kartellvergaberecht?, in: FIW (Hrsg.), Enforcement – XXXVII. FIW-Symposium, 2005, S. 91 ff.
[8]
Heck , Begriffsbildung und Interessenjurisprudenz, 1932, S. 107.
[9]
Zur Notwendigkeit des rechtssystematischen Denkens Rittner , in: FS Nörr, 2003, S. 805 ff.
[10]
Vgl. dazu Rittner , WuW 1991, 95, 101 ff; Dreher , in: Hopt/Jessel-Holst/Pistor (Hrsg.), Unternehmensgruppen in mittel- und osteuropäischen Ländern, 2003, S. 145 ff.
[11]
Vgl. Bundesregierung, Bericht über die Ausnahmebereiche, 1975, BTDrucks. 7/3206.
[12]
Vgl. dazu schon Rittner , in: FIW (Hrsg.), Die Problematik der Ausnahmebereiche im Kartellrecht, 1988, S. 79 ff.
[13]
Vgl. dazu bereits Rittner , JZ 1981, 621.
[14]
Vgl. Dreher , WuW 1997, 740; Rittner , in: FS Raisch, 1995, S. 483.
[15]
Vgl. die Nachweise bei Rittner , Einführung in das Wettbewerbs- und Kartellrecht, 6. Aufl. 1999, S. 5 Fn. 15.
[16]
Vgl. ausf. Rdnr. 640 ff.
[17]
Vgl. 620 ff.
3. Das Verhältnis von Unlauterkeitsrecht und Kartellrecht zueinander
21
a) Während das Unlauterkeitsrecht (Wettbewerbsrecht i. e. S.) gegen deliktsartige Wettbewerbshandlungenschützen soll, richtet sich das Kartellrecht gegen Einschränkungen der Wettbewerbsfreiheit. Soweit sich diese Einschränkungen aus Zusammenschlüssen ergeben (§§ 35 ff GWB, VO 139/04), stehen sie dem Unlauterkeitsrecht fern. Soweit sie dagegen Zweck oder Folge von Vereinbarungen (§§ 1 ff GWB, Art. 101 AEUV), vor allem aber von einseitigen Handlungen (§§ 19 ff GWB, Art. 102 AEUV) sind, gibt es viele Berührungspunkte. Zahlreiche Sachverhalte, etwa der Boykott oder der Verkauf unter den eigenen Kosten, können unter die Normen beider Rechtsgebiete fallen.[1] Dann ergänzt das Kartellrecht die privatrechtlichen Rechtsfolgen des Wettbewerbsrechts um verwaltungs- und bußgeldrechtliche Sanktionen. Darüber hinaus setzen das Wettbewerbs- und das Kartellrecht in mancher Hinsicht die Wertungen des jeweils anderen Rechtsgebietes voraus.[2] Das gilt etwa für die Wettbewerbsregeln der §§ 24 ff GWB.[3]
Читать дальше