Merke: Der Begriff des Wettbewerbsrechts
Die Normen des Wettbewerbsrechts schützen im Interesse eines unverfälschten Wettbewerbs Unternehmer und Verbraucher als Marktteilnehmer gegen unanständige geschäftliche Handlungen. Sie richten sich gegen unlauteres Verhalten auf Märkten und betreffen die Art und Weise, das „Wie“, des wirtschaftlichen Wettbewerbs.
II. Die Entstehung und Entwicklung des Wettbewerbsrechts
1. 19. und 20. Jahrhundert
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Zu einem regelungsbedürftigen Problem wurde der unlautere Wettbewerb erst im Laufe der stürmischen wirtschaftlichen Entwicklung des 19. Jahrhundertsnach Einführung der Gewerbefreiheit.[14] In manchen Rechtsordnungen nahmen sich die Gerichte seiner an, so etwa im französischen Recht, das auf Grund der deliktsrechtlichen Generalklausel des Art. 1382 Code Civil ein umfassendes Recht der concurrence déloyale entwickelte. Auch im englischen und US-amerikanischen Recht blieb die Bewältigung des unlauteren Wettbewerbs zunächst weitgehend den Gerichten vorbehalten.
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Deutschlandschlug dagegen frühzeitig den Weg der (Spezial-)Gesetzgebungein. Er begann mit dem Markenschutzgesetz von 1874,[15] das aber nur angemeldete Warenzeichen schützte und sich deshalb als unzureichend erwies. Dem Bedürfnis nach weiteren gesetzlichen Regelungen entsprach der Gesetzgeber durch das um einiges über das Markenschutzgesetz hinausgehende Warenzeichengesetz von 1894[16] und vor allem durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerbvon 1896.[17] Dieses hielt zwar – im Misstrauen gegenüber allzu weit gefassten Ermächtigungen an den Richter – noch an dem Prinzip kasuistischer Tatbestände fest und war auch wesentlich als Strafgesetz konzipiert. Jedoch zog das Reichsgericht schon bald nach 1900 ergänzend § 826 BGB zum Schutz gegen unlauteren Wettbewerb heran[18] und entwickelte das – bereits vor dem BGB anerkannte – „Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“ zu demselben Zweck fort.[19]
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Eine befriedigende gesetzgeberische Lösung brachte erst das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerbvon 1909[20] (UWG 1909), und zwar durch die Generalklauselseines § 1, die bis 2004 Bestand hatte ( Rdnr. 233). Auf Grund dieser Generalklausel entwickelte sich ein fein gegliedertes und doch elastisches und praktikables System des Richterrechts von hoher Effizienz. Von Bedeutung für die Rechtsdurchsetzung war dabei die Grundkonzeption des Wettbewerbsrechts als spezielles Deliktsrecht, das auf private Rechtsverfolgungsetzte und – anders als das Kartellrecht – auf verwaltungsbehördliche Befugnisse und Sanktionen ganz verzichtete. Einige wenige strafrechtliche Sanktionen stellten den Primat privater Rechtsverfolgung nicht in Frage.
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Die weitere wettbewerbsrechtliche Gesetzgebungwurde vornehmlich durch akute, oft aber nur vermeintliche Bedürfnisse bestimmt und ließ die zentralen Bestandteile des UWG 1909 unangetastet. Die Zugabeverordnung von 1932[21] und das Rabattgesetz von 1933[22] hob der Gesetzgeber 2001 wieder auf.[23] Die Novellen der Nachkriegszeit, besonders von 1965,[24] 1969[25] und 1986,[26] waren vor allem darauf gerichtet, den Schutz der Verbraucher in einzelnen Hinsichten zu stärken, wurden aber 1994 ebenfalls teilweise wieder zurückgenommen.[27] Durch den Einigungsvertrag[28] von 1990 wurde das UWG auf die neuen Bundesländer erstreckt. Die Markenrechtsreform von 1994[29] brachte nicht nur ein weitgehend neues Markengesetz, sondern auch die Verlagerung des Schutzes geschäftlicher Bezeichnungen und geographischer Herkunftsangaben vom UWG in das Markengesetz. Ausgelagert, und zwar in das StGB, wurden ferner 1997 die Strafvorschriften gegen Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr, um die Verfolgungsintensität zu verbessern.[30] Schließlich wurde im Jahr 2000 eine Vorschrift über vergleichende Werbung in das UWG eingefügt.[31]
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Eine umfassende Überarbeitungerfuhr das UWG 1909 erst durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerbvon 2004(UWG 2004).[32] Anlass dafür war vor allem die voranschreitende Entwicklung des europäischen Binnenmarktesund der daraus resultierende Wunsch, die mit den Änderungen von 1994, 2000 und 2001 begonnene Liberalisierung[33] fortzusetzen. Wiederholt hatte sich nämlich gezeigt, dass es nicht mehr angemessen war, in Deutschland strengere wettbewerbsrechtliche Maßstäbe aufrechtzuerhalten, als sie in vielen anderen EU-Mitgliedstaaten galten. Allerdings entschied sich der Gesetzgeber, den unmittelbar bevorstehenden Erlass der EU-Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken nicht abzuwarten, was in kurzer Zeit zu mehreren weitreichenden Änderungen des UWG 2004 führte und bis zum heutigen Tag erhebliche Rechtsunsicherheit zur Folge hat.
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Die sog. „Modernisierung“ des UWG im Jahr 2004 behielt aus gutem Grund das Prinzip der Generalklauselbei, formulierte diese aber völlig neu(§ 3 UWG 2004, Rdnr. 233) und ergänzte sie um ein Merkmal zur Ausgrenzung von Bagatellfällen. Von den übrigen Vorschriften wurden einige gestrichen, insbesondere das Recht der Sonderveranstaltungen in §§ 7 und 8 UWG a. F., andere teils geändert, teils im Zuge der überfälligen Neugliederung des Gesetzes umgesetzt.[34] Außerdem wurde ein erster Versuch unternommen, einen Katalog mit gesetzlichen Regelbeispielen aufzustellen (§ 4 UWG 2004 und für Belästigungen § 7 UWG 2004) und dadurch mehr Transparenz zu schaffen. Zur Beseitigung von „Durchsetzungsdefiziten“ bei sog. Streuschäden wurde ferner ein Anspruch auf Gewinnabschöpfung eingeführt (§ 10 UWG 2004). Neu – und zumindest für ein zivilrechtliches Gesetz unüblich – war auch die ausdrückliche Hervorhebung der Schutzzweckedes Gesetzes in § 1 UWG 2004. Dabei wurde die erstmalige ausdrückliche Erwähnung des Verbraucherschutzes von der amtlichen Begründung als „inhaltlicher Schwerpunkt“ der Reform besonders herausgestellt.[35] Andererseits – und aus guten Gründen – sprach sich der Gesetzgeber noch ausdrücklich gegen individuelle Ansprüche einzelner Verbraucher aus.[36]
3. Das UWG 2008 und die Änderungen bis 2015
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Trotz dieser umfassenden Modernisierung mussten sich die Rechtsanwender schon nach vier Jahren zum zweiten Mal auf neue Vorschriften einstellen. Das 1. UWG-Änderungsgesetzvon 2008(Novelle 2008 oder UWG 2008)[37] griff an zentralen Stellen in das UWG 2004 ein und offenbarte wenig Verständnis für Kontinuität in der Gesetzgebung. Es stellte zwar den gutgemeinten Versuch dar, die inzwischen erlassene, systematisch und sprachlich defizitäre EU-Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-RL) mit einem Minimum an Eingriffen in das UWG 2004 einzupassen. Dieser Versuch verursachte jedoch terminologisch und strukturell erhebliche Reibungenzwischen dem deutschen und europäischen Recht, so dass viele der Änderungen von 2008 nicht lange Bestand hatten. Bereits 2006 hatte außerdem das EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz (VSchDG)[38] zur Durchführung der VO (EG) 2006/2004 für die Zusammenarbeit der EU-Mitgliedstaaten bei grenzüberschreitenden unlauteren Geschäftspraktiken im Sinn der UGP-RL erstmalig behördliche Befugnisse im Bereich des UWG geschaffen.
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Da die UGP-RL nur den Schutz der Verbraucherbetraf, sah der Gesetzgeber 2008 Anpassungsbedarf im UWG vor allem bei den verbraucherschützenden Tatbeständen, insbesondere § 4 Nr. 2, §§ 5 und 5a sowie § 7 UWG 2008. Diese Tatbestände wurden zudem durch konkrete, in einen Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG 2008 aufgenommene Per-se-Verbote ergänzt. Änderungen gab es ferner bei der vergleichenden Werbung (§ 6 UWG 2008). Besonders misslich war, dass auch die erst 2004 neu gefasste Generalklausel und der ebenfalls neue Katalog der Legaldefinitionen bereits nach vier Jahren erheblich modifiziert wurden (§§ 2 und 3 UWG 2008, Rdnr. 233).
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