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Trotz der Stärkung des Verbraucherschutzes auf Grund der UGP-RL wurde der sog. „integrierte Ansatz“ des UWG, d. h. die Zusammenfassung des Schutzes von Verbrauchern und Unternehmern (Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern) in einem einzigen Gesetz, beibehalten.[39] Viele der Änderungen betrafen daher auch die unlauteren Handlungen gegenüber Unternehmern, so insbesondere die Änderung der Generalklausel (§ 3 Abs. 1 UWG 2008), die Ersetzung des zentralen Begriffs „Wettbewerbshandlung“ durch den neuen Zentralbegriff „geschäftliche Handlung“ (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2008) und die neue Definition des Begriffs „Unternehmer“ (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG 2008). Darüber hinaus dehnte die Novelle 2008 (in Befolgung der UGP-RL) den Anwendungsbereich des Wettbewerbsrechts in den zuvor dem Bürgerlichen Recht vorbehaltenen Regelungsbereich der Durchführung von Verträgen aus (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2008) und verschobso die Grenzlinie zwischen dem Wettbewerbsrecht und dem Bürgerlichen Recht.[40]
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In der Folgezeit erhöhte das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbungvon 2009[41] die Anforderungen an Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern und sicherte diese – erstmalig im UWG selbst – durch eine Bußgeldvorschrift ab (§ 20 UWG 2008). Das war nicht nur eine Stärkung der hoheitlichen Elemente im Wettbewerbsrecht (vgl. dazu Rdnr. 507 f), sondern vergrößerte auch den Kreis der zuständigen Aufsichtsbehörden um die Bundesnetzagentur (BNetzA). Die neuen Vorschriften wurden durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktikenvon 2013noch einmal verschärft.[42] Dieses Gesetz sah außerdem Maßnahmen zur Entlastung von Anspruchsgegnern vor, namentlich in Fällen missbräuchlicher Geltendmachung von Ansprüchen (§ 8 Abs. 4 und § 12 Abs. 4 und 5 UWG 2008).
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Weitere Änderungen betrafen das damalige VSchDGund die Vorschriften im Strafgesetzbuch(StGB) über Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr. Durch das Änderungsgesetz von 2015[43] ging die behördliche Zuständigkeit nach dem VSchDG vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) über. Im StGB brachte das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption[44] unter anderem eine Anpassung des § 299 StGB an internationale Regelungen.
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Trotz der umfassenden Überarbeitungen von 2004 und 2008 wurde das UWG im Jahr 2015 ein drittes Mal grundlegend geändert.[45] Die Diskussion um eine angemessene Umsetzung der UGP-RL[46] und ein mögliches Vertragsverletzungsverfahren sowie erste Entscheidungen des EuGH[47] veranlassten die Bundesregierung, den Entwurf eines 2. UWG-Änderungsgesetzes(Novelle 2015 oder UWG 2015)[48] vorzulegen. Zwar war die Regierung der Ansicht, die Rechtsanwendung im Wettbewerbsrecht in Deutschland entspräche durchaus den Vorgaben der UGP-RL. Sie sah jedoch „Klarstellungsbedarf gesetzessystematischer Art, um auch bereits im Wortlaut des UWG selbst eine vollständige Rechtsangleichung zu erzielen“ und so die vom EuGH geforderte Rechtssicherheit bei der Umsetzung von Richtlinien zu erfüllen.[49] Ein weiteres Mal wurde deshalb der Text des UWG an zentralen Stellen geändert, ohne dass damit inhaltlich Änderungsabsichten verbunden waren. Zudem erfuhr der Gesetzentwurf im Rechtsausschuss des Bundestags noch erhebliche Korrekturen.[50]
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Die Änderungen der Novelle 2015 betrafen nur wenige Vorschriften ( §§ 2 bis 5aund den Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG 2008), waren aber gravierend. Die Generalklausel in § 3 UWG erhielt nach den Versionen von 2004 und 2008 wiederum eine neue Fassung ( Rdnr. 233). § 4 UWG 2008 wurde aufgelöst, und die Beispielstatbestände wurden in die drei neuen §§ 3a bis 4a UWG 2015 überführt. Dabei blieben nur die Tatbestände des Rechtsbruchs (§ 3a UWG 2015) und des Mitbewerberschutzes (§ 4 UWG 2015) inhaltlich unverändert. Die Regelung der aggressiven geschäftlichen Handlungen in § 4a UWG 2015 war dagegen neu und lehnte sich im Wortlaut an die UGP-RL an. Weitere Anpassungen erfolgten in §§ 5 und 5a UWG 2015 und im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG. Bei den Definitionen in § 2 Abs. 1 UWG 2008 wurden zwei weitere Begriffe aus der UGP-RL übernommen („wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“, „geschäftliche Entscheidung“) und das zentrale Merkmal der „fachlichen“ Sorgfalt (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 UWG 2008) in „unternehmerische“ Sorgfalt (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 UWG 2015) umbenannt – während Art. 2 lit. h UGP-RL weiterhin von „beruflicher“ Sorgfalt sprach.
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Die Änderungen im UWG 2015 sind von den Gerichten im Wesentlichen als „gesetzessystematische Klarstellungen“ohne inhaltliche Änderungsabsicht verstanden worden. Allerdings hat der Gesetzgeber mit der weitgehenden Anlehnung an den Wortlaut der UGP-RL (in der amtlichen deutschen Fassung) auch deren Unvollkommenheiten in das UWG übernommen (vgl. dazu Rdnr. 78 ff). Zudem sind einige Elemente der früheren Regelung, etwa die Bagatellregelung in der Generalklausel oder die Regelung der „menschenverachtenden“ Handlungen (§ 4 Nr. 1 Alt. 2 UWG 2008), aus dem Wortlaut gestrichen worden, nach amtlicher Begründung aber weiter bei der Rechtsanwendung zu berücksichtigen.[51] Das dient weder der Transparenz noch der Rechtssicherheit. Als kleiner Gewinn steht dem gegenüber, dass seit 2015 deutlicher zwischen den verschiedenen durch die Einzeltatbestände geschützten Gruppen von Marktteilnehmern unterschieden wird.
Merke: Die Änderungen des UWG und seiner Generalklausel von 2004 bis 2015
Das UWG 1909 ist durch das UWG 2004 modernisiert und durch das UWG 2008 sowie das UWG 2015 grundlegend geändert und an die UGP-RL angepasst worden. Dabei hat auch die ursprünglich in § 1 UWG 1909 enthaltene Generalklausel des § 3 UWG in kurzer Zeit nacheinander drei verschiedene Fassungen erhalten, die sich substantiell voneinander unterscheiden. Das ist bei der Beurteilung von Fällen und bei der Lektüre von Gerichtsentscheidungen aus diesem Zeitraum zu berücksichtigen.
5. Entwicklungen seit 2015
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Auch nach dreifacher Überarbeitung kommt das UWG nicht zur Ruhe. Mitverantwortlich dafür ist weiterhin die EU (vgl. dazu Rdnr. 73 ff). In Deutschland tendieren Regierung und Parlament dazu, in das Blickfeld der Öffentlichkeit geratene Sachverhalte schnell selbst und möglichst ausführlich zu regeln, statt den Gerichten die Konkretisierung der vorhandenen Vorschriften zu überlassen. Außerdem ist ein Anwachsen spezieller Vorschriften außerhalb des UWG zu beobachten. Schließlich gibt es vielfältige Bestrebungen, das Instrumentarium zur Durchsetzung des Wettbewerbsrechts auszubauen und neu zu justieren. Im Einzelnen:
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Zur Umsetzung der RL (EU) 2016/943 über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen[52] wurden 2019 die §§ 17 bis 19 UWG aufgehobenund der bisher im UWG geregelte Schutz von Geschäftsgeheimnissen – ähnlich wie die ursprünglich ebenfalls im UWG und heute im MarkenG geregelten geschäftlichen Bezeichnungen und die geographischen Herkunftsangaben – in ein eigenes Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) verlagert.[53] Ferner bringt die RL (EU) 2019/633 über unlautere Handelspraktiken in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette[54] branchenspezifisches Spezialrecht, das einige B2B-Sachverhalte im Überschneidungsbereich von UWG und GWB regelt.[55] Der im November 2020 beschlossene Regierungsentwurf für das sog. „Lebensmittellieferkettengesetz“[56] sieht allerdings die Umsetzung dieser Richtlinie im Agrarmarktstrukturgesetz, das umbenannt wird, vor. Die Durchsetzung der neuen Vorschriften wird der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) anvertraut.
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