Matthias Jacobs - Klausurenkurs im Arbeitsrecht II

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Die Konzeption: Dieser neue Klausurenkurs für den Schwerpunktbereich Arbeitsrecht ist aus mittlerweile neun Jahren Unterricht im Schwerpunktbereich Arbeit, Wirtschaft und Soziales an der Bucerius Law School in Hamburg hervorgegangen. Seiner Konzeption nach wendet es sich vor allem an Studenten, die sich im Rahmen der Ersten Juristischen Prüfung auf die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung im Fach Arbeitsrecht vorbereiten. Bei den zehn Klausuren des vorliegenden Bandes handelt es sich ganz überwiegend um originale Examensklausuren (mit Ausnahme der Übungsklausuren 9 und 10). Aus diesem Grund sind sie zumeist nicht – wie reine Übungsklausuren – auf einen einzelnen arbeitsrechtlichen Themenkomplex beschränkt, sondern prüfen eine Mischung examensrelevanter Fragestellungen ab. Mit dem vorliegenden Band wird aber auch und vor allem das Anliegen verfolgt, den Studenten zur Vorbereitung auf das Examen Musterlösungen an die Hand zu geben, die den Formulierungsanforderungen im Examen entsprechen. Daher wurde jede einzelne Fall-Lösung so formuliert, wie es in einer originalen Examensklausur von den Bearbeitern erwartet wird. Wie diese Erwartungen aussehen und welche Techniken bei der Abfassung eines Gutachtens zu berücksichtigen sind, ist Gegenstand eines separaten, einführenden Teils zur Anfertigung einer Klausur. Um gleichzeitig auch Hinweise zum Prüfungsaufbau sowie über den Fall hinausgehendes Wissen vermitteln zu können, wurden entsprechende Ergänzungen in die Musterlösungen integriert und jeweils und vom übrigen Text optisch abgesetzt.

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Klausur 2 Alles klar mit 1a![1]

Inhaltsverzeichnis

Gliederung und Schwerpunktsetzung

Lösung

Fragen zur Wiederholung

127

Die VanRep-GmbH (V) unterhält im Hamburger Hafen einen großen Reparaturbetrieb für hochtechnisierte Portalhubwagen, mit denen Container gestapelt und transportiert werden können („Van Carrier“). In diesem Betrieb – ihrem einzigen – beschäftigt V in der Verwaltung und den verschiedenen, jeweils auf einen Produktionsabschnitt spezialisierten Abteilungen insgesamt 240 Arbeitnehmer. Im Betrieb besteht auch ein Betriebsrat.

Im Zuge von Privatisierungsbestrebungen informiert der wichtigste Kunde der V – die Hamburger-Hafen-Verwaltungsgesellschaft – die Geschäftsführung von V im März 2007 darüber, dass sie die Reifenwartung der Hubwagen in Zukunft gemeinsam mit der privaten Wesermünder Lagerhausgesellschaft selbstständig betreiben werde. Für die Reifenwartung werde man daher ab spätestens August 2007 keine Aufträge mehr an V vergeben können. Die Geschäftsführung der V entschließt sich daraufhin, ab August 2007 keine Dienstleistungen im Bereich der Reifenwartung mehr anzubieten, diese Abteilung vielmehr zu schließen und die betroffenen Arbeitnehmer zu entlassen.

Mit dem Betriebsrat einigt sich V in längeren Verhandlungen am 2. Mai 2007 auf einen Interessenausgleich und einen Sozialplan, um die Folgen für die Arbeitnehmer aus dem Bereich Reifenwartung abzufedern. Der Sozialplan enthält u.a. folgende Regelung:

„§ 3 Abfindung

Alle Arbeitnehmer, die keine Kündigungsschutzklage erheben, erhalten eine Abfindung von jeweils einem halben Bruttomonatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit.“

Weitere Abfindungsregelungen enthält der Sozialplan nicht. Nach Abschluss des Sozialplans beginnt V damit, einigen Arbeitnehmern aus der Reifenwartung zu kündigen. Die Geschäftsführung stellt jedoch fest, dass zahlreiche Kündigungsschutzklagen anhängig gemacht werden. Sie sieht ihr Ziel gefährdet, die „Angelegenheit schnell abzuwickeln“. Deshalb nimmt die Geschäftsführung mit dem Betriebsrat Nachverhandlungen mit dem Ziel auf, „weitere Anreize für einvernehmliches Ausscheiden“ zu setzen.

Daraufhin schließen der Betriebsrat und V am 28. Mai 2007 eine zusätzliche „Betriebsvereinbarung Outplacement“ (BV-O), die ein umfangreiches Outplacement-Programm (Umschulungen, Fortbildungen etc.) für ehemalige Mitarbeiter der Reifenwartung vorsieht. Außerdem enthält die Betriebsvereinbarung folgenden Passus:

„§ 5 Sonderprämie

Alle Arbeitnehmer, die innerhalb von sieben Tagen nach Zugang der Kündigungserklärung schriftlich gegenüber der Geschäftsführung darauf verzichten, Kündigungsschutzklage zu erheben, erhalten eine zusätzliche Prämie von einem Bruttomonatsgehalt.“

Arbeitnehmer A, der seit 1994 als Schlosser in der Reifenwartung beschäftigt ist, erhebt einen Tag nach Zugang der an ihn gerichteten Kündigungserklärung Anfang Juni 2007 Kündigungsschutzklage. Trotzdem begehrt er sowohl eine Abfindung aus dem Sozialplan als auch aus der BV-O. Er macht geltend, dass er gegenüber anderen Arbeitnehmern, die keine Klage erhoben hätten, ohne sachlichen Grund schlechter gestellt und für die Geltendmachung seiner Rechte in unzulässiger Weise gemaßregelt würde, wenn man ihm die Abfindungen verweigerte. Was § 3 des Sozialplans anbelange, habe eine solche Klausel niemals vor der Einigungsstelle erzwungen werden können. Daher könnten die Betriebsparteien eine solche Regelung auch nicht freiwillig in die Welt setzen.

Die Geschäftsführung der V hält ihr Vorgehen dagegen für zulässig und verweigert die Auszahlung der Abfindungen an A. Schließlich habe A freiwillig auf die Kündigungsschutzklage verzichten oder zumindest von ihr absehen können. Eine unzulässige Maßregelung sei darin nicht zu sehen, weil A genau wusste, worauf er sich einließ. Ferner sehe bspw. § 1a KSchG den Verzicht auf Kündigungsschutz gegen Zahlung einer Abfindung ausdrücklich vor. Halte man die Abfindungsregeln trotzdem für unwirksam, müsse man konsequenterweise allen Arbeitnehmern die Abfindungen verweigern bzw. diese ggf. zurückfordern.

Frage 1: Beansprucht A die Abfindungen aus dem Sozialplan und der BV-O zu Recht?

Der Betriebsrat nimmt die Argumentation des Arbeitgebers zum Anlass, die Kenntnis seiner Mitglieder über die vergleichsweise junge Regelung des § 1a KSchG aufzufrischen.

Die IG Metall bietet im Juli 2007 in Hamburg eine zweitägige Schulung zum Thema „Alles klar mit 1a!“ an. Um keine Zeit zu verlieren, melden sich sieben der neun Betriebsratsmitglieder für die Schulung, die 400,- EUR pro Teilnehmer kostet, an und nehmen an ihr teil. Auf der turnusmäßigen Betriebsratssitzung in der darauffolgenden Woche wird die Entsendung dieser Mitglieder zu der Schulung nachträglich beschlossen. Der Betriebsrat wendet sich daher an V, um die zunächst ausgelegten Teilnahmekosten erstattet zu erhalten.

Die Geschäftsführung der V ist über das Vorgehen des Betriebsrats entrüstet und verweigert die Erstattung. § 1a KSchG sei eine sehr spezielle Norm, die keine teure mehrtägige Schulung rechtfertige, jedenfalls nicht für „fast alle“ Betriebsratsmitglieder. Ferner rügt die Geschäftsführung, dass es in Bremen einen privaten Anbieter von vergleichbaren Schulungsveranstaltungen gebe, der – was zutrifft – im Schnitt ca. 5 % günstiger als die gewerkschaftliche Schulung sei. Schließlich ist man der Ansicht, dass „die internen Abläufe im Betriebsrat nicht den gesetzlichen Anforderungen genügten.“ Der Betriebsrat verlangt trotzdem die Erstattung der angefallenen Kosten i.H.v. 2.800,– EUR.

Frage 2: Beansprucht er die Erstattung der Schulungskosten zu Recht?

Anmerkungen

[1]

Die Klausur wurde im Jahr 2007 als Nachschreibeklausur im Schwerpunktbereich Arbeitsrecht an der Bucerius Law School in Hamburg gestellt.

2› Klausur 2 Alles klar mit 1a!› Gliederung und Schwerpunktsetzung

Gliederung und Schwerpunktsetzung

128

Frage 1: Ansprüche auf Abfindung

A.Anspruch auf Abfindung nach § 3 des Sozialplans (i.V.m. § 75 I BetrVG)

I.Anwendbarkeit

II.Erfüllung der Voraussetzungen aus dem Sozialplan

III.Unwirksamkeit der Beschränkung auf nicht klagende Arbeitnehmer

1.Überschreitung der Regelungsbefugnis

2.Verstoß gegen § 75 I BetrVG

Standardproblem:Prüfungsaufbau bei unzulässiger Ungleichbehandlung

a)Ungleichbehandlung

b)Keine Rechtfertigung

Schweres Problem: Zulässige Zwecke eines Sozialplans

aa)Zulässigkeit als Milderung oder zur Befriedigung der Belegschaft

bb)Unzulässigkeit der Bereinigung von Streitigkeiten

cc)Zulässigkeit mit Blick auf § 1a KSchG

Mittleres Problem:Sinn und Zweck von § 1a KSchG

dd)Zwischenergebnis

3.Verstoß gegen § 612a BGB

a)Anwendbarkeit

b)Benachteiligung

c)Verhältnis zwischen Rechtsausübung und Nachteil

Mittleres Problem:Anwendungsbereich von § 612a BGB

IV.Rechtsfolge der Teilunwirksamkeit von § 3 des Sozialplans

Mittleres Problem:Ergänzende Auslegung bei Teilnichtigkeit

V.Ergebnis

B.Anspruch auf die Sonderprämie nach § 5 BV-O

I.Anwendbarkeit

II.Erfüllung der Voraussetzungen aus der Betriebsvereinbarung

III.Unwirksamkeit des Erfordernisses eines Klageverzichts

1.Verstoß gegen § 75 I BetrVG

Schweres Problem:Differenzierung zwischen BV-O und Sozialplan

a)Ungleichbehandlung

b)Keine Rechtfertigung

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