Matthias Jacobs - Klausurenkurs im Arbeitsrecht II

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Klausurenkurs im Arbeitsrecht II: краткое содержание, описание и аннотация

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Die Konzeption: Dieser neue Klausurenkurs für den Schwerpunktbereich Arbeitsrecht ist aus mittlerweile neun Jahren Unterricht im Schwerpunktbereich Arbeit, Wirtschaft und Soziales an der Bucerius Law School in Hamburg hervorgegangen. Seiner Konzeption nach wendet es sich vor allem an Studenten, die sich im Rahmen der Ersten Juristischen Prüfung auf die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung im Fach Arbeitsrecht vorbereiten. Bei den zehn Klausuren des vorliegenden Bandes handelt es sich ganz überwiegend um originale Examensklausuren (mit Ausnahme der Übungsklausuren 9 und 10). Aus diesem Grund sind sie zumeist nicht – wie reine Übungsklausuren – auf einen einzelnen arbeitsrechtlichen Themenkomplex beschränkt, sondern prüfen eine Mischung examensrelevanter Fragestellungen ab. Mit dem vorliegenden Band wird aber auch und vor allem das Anliegen verfolgt, den Studenten zur Vorbereitung auf das Examen Musterlösungen an die Hand zu geben, die den Formulierungsanforderungen im Examen entsprechen. Daher wurde jede einzelne Fall-Lösung so formuliert, wie es in einer originalen Examensklausur von den Bearbeitern erwartet wird. Wie diese Erwartungen aussehen und welche Techniken bei der Abfassung eines Gutachtens zu berücksichtigen sind, ist Gegenstand eines separaten, einführenden Teils zur Anfertigung einer Klausur. Um gleichzeitig auch Hinweise zum Prüfungsaufbau sowie über den Fall hinausgehendes Wissen vermitteln zu können, wurden entsprechende Ergänzungen in die Musterlösungen integriert und jeweils und vom übrigen Text optisch abgesetzt.

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1. Keine anderweitige Anspruchsgrundlage

106

Zunächst darf keine anderweitige Anspruchsgrundlage auf Ersatz der Mietkosten bestehen, die der Annahme eines Willens zur Begründung einer weiteren Verpflichtung durch P entgegensteht.[56] Eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung zur Kostenerstattung wurde nicht getroffen. Ein Ausgleich über den allgemeinen arbeitsrechtlichen Aufwendungsersatzanspruch analog § 670 BGB[57] scheitert daran, dass die Miete für die Erstwohnung am Ort der Arbeitsverrichtung in London – anders als bspw. im Fall einer Zweitwohnung – zu den Kosten der allgemeinen Lebensführung rechnet.[58] Eine anderweitige Anspruchsgrundlage ist folglich nicht ersichtlich.

2. Wiederholtes, gleichförmiges Verhalten

107

P hat C für die Monate August bis Dezember 2006 jeweils die gesamten Mietkosten erstattet und damit eine wiederholte, gleichförmige Leistung erbracht. Da die Kosten erhebliche Höhe hatten, ihre Erstattung also von gehobener Bedeutung war, und gleichzeitig als Gegenleistung für die erbrachte Arbeit erfolgte,[59] genügt die fünfmalige Leistungserbringung gegenüber A, um berechtigtes Vertrauen oder den Rückschluss auf einen entsprechenden Verpflichtungswillen zu begründen.

3. Kollektiver Bezug

108

Weiterhin bedarf es zur Begründung berechtigten Vertrauens oder zur Annahme eines Verpflichtungswillens des Arbeitgebers eines kollektiven Bezugs des arbeitgeberseitigen Verhaltens.[60] Die in Rede stehende Leistung muss also gegenüber allen Arbeitnehmern oder zumindest einer hinreichend großen Gruppe erbracht werden. Es bestand eine allgemeine Üblichkeit bei P gegenüber sämtlichen Arbeitnehmern, dass Mietkosten bei Auslandsaufenthalten erstattet werden. Ein kollektiver Bezug ist somit ebenfalls gegeben.

109

Wiederholung und Vertiefung:

Wird eine Leistung nur an einen einzelnen Arbeitnehmer erbracht, fehlt es dagegen am kollektiven Bezug. In Betracht kommt in diesem Fall aber eine individuelle, konkludente Abrede,[61] aus der andere Arbeitnehmer ggf. über den Gleichbehandlungsgrundsatz Ansprüche herleiten können.

4. Vorbehaltlose Leistung

110

Schließlich hat P eine Bindung für die Zukunft auch nicht ausdrücklich ausgeschlossen, sondern die Kostenerstattung stets vorbehaltloserbracht.[62]

5. Zwischenergebnis

111

Damit sind die Voraussetzungen einer betrieblichen Übung bzgl. der Erstattung der Mietkosten grundsätzlich erfüllt.[63]

II. Keine Formnichtigkeit

112

Möglicherweise liegt jedoch ein Verstoß gegen das Schriftformerfordernis aus § 22 des Arbeitsvertrages mit C vor. Sieht man die betriebliche Übung als Vertragsabrede, ist sie in diesem Fall nach § 125 S. 2 BGBnichtig; ordnet man sie als Fall der Vertrauenshaftung ein, kann ohne Wahrung der Schriftform kein berechtigtes Vertrauen auf zukünftige Leistungsgewährung entstehen. Das setzt voraus, dass das Schriftformerfordernis Vertragsbestandteil geworden ist, auf den Erstattungsanspruch Anwendung findet und wirksam ist.

1. Einbeziehung in den Vertrag

113

Bei § 22 handelt es sich um eine vorformulierte Klausel, die P regelmäßig verwendet, mithin um eine Allgemeine Geschäftsbedingung i.S.d. § 305 I 1 BGB.[64] Mangels Anwendbarkeit der in § 305 II BGB geregelten Einbeziehungskontrolle gem. § 310 IV 2 Hs. 2 BGB ist sie durch bloßen Konsensder Vertragsparteien Bestandteil des Arbeitsvertrags geworden.

2. Vorrangige Individualabrede

114

In Betracht kommt jedoch, dass die Einräumung eines Anspruchs auf Mietkostenerstattung gem. § 305b BGBdem vertraglichen Schriftformerfordernis vorgeht. Dafür müssen C und P eine Individualabredegetroffen haben. Eine ausdrückliche, arbeitsvertragliche Vereinbarung besteht nicht. Vielmehr ergibt sich der Erstattungsanspruch aus betrieblicher Übung. Diese ist jedoch keine Individual abrede, sondern kommt durch ein arbeitgeberseitiges Verhalten gegenüber einer Vielzahl von Arbeitnehmern zustande.[65] Eine Individualabrede erfordert außerdem, dass ihr Inhalt nicht gestellt, sondern ausgehandelt wurde, vgl. § 305 I 3 BGB.[66] Der Inhalt der betrieblichen Übung wird jedoch nicht ausgehandelt, sondern einseitig durch das Verhalten des Arbeitgebers bestimmt.[67] Eine dem vertraglichen Schriftformerfordernis vorrangige Individualvereinbarung liegt folglich nicht vor.

3. Unwirksamkeit nach § 307 I 1 BGB

115

Allerdings ist die Klausel in § 22 nach § 307 I 1 BGB unwirksam, wenn sie C unangemessen benachteiligt.

a) Verstoß gegen § 307 II Nr. 1 BGB

116

Teilweise wird angenommen, dass doppelte Schriftformklauseln gem. § 307 II Nr. 1 BGBstets unwirksam sind, weil sie vom gesetzlichen Grundgedanken abweichen, dass ein Formzwang jederzeit formfrei aufgehoben werden kann.[68]

117

Zwar gibt es grds. kein schutzwürdiges Interessedes Arbeitgebers, sich vor der Wirksamkeit nach Vertragsabschluss getroffener Vereinbarungen zu schützen.[69] Eine Ausnahme gilt jedoch für den Sonderfall der betrieblichen Übung, zumal eine Schriftformklausel im Ergebnis die gleiche Wirkung zeitigt wie die (ebenfalls zulässige) Aufnahme eines Freiwilligkeitsvorbehalts.[70]

118

Systematischspricht gegen eine generelle Unwirksamkeit nach § 307 II Nr. 1 BGB weiterhin, dass nach § 309 Nr. 13 BGBnur Klauseln unwirksam sind, wenn sie für Erklärungen des Vertragspartners eine strengere Form als die Schriftform einfordern. Das legt nahe, dass eine Klausel, die für Erklärungen (beider Parteien) lediglich die Schriftform vorsieht, jedenfalls nicht generell mit §§ 307 ff. BGB unvereinbar sein kann.[71]

119

Zu berücksichtigen sind darüber hinaus gem. § 310 IV 2 Hs. 1 BGBdie im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten.[72] An § 2 I NachwGzeigt sich aber, dass der Gesetzgeber im Arbeitsrecht der Rechtsklarheit erhöhte Bedeutung beimisst; eben diesem Ziel dient auch das Schriftformerfordernis. Die ständige Dynamik und Veränderungdes Arbeitsverhältnisses verlangt einen gewissen Schutz vor schleichender Veränderung.[73]

120

Schließlich zeitigt eine Schriftformklausel nicht zwingend nachteilige Wirkungen allein für den Arbeitnehmer, wenn man beispielsweise bedenkt, dass durch (gegenläufige) betriebliche Übung[74] ein Anspruch des Arbeitnehmers auch wieder beseitigtwerden kann.[75] Die doppelte Schriftformklausel in § 22 des Arbeitsvertrags verstößt somit nicht gegen § 307 II Nr. 1 BGB.

b) Verstoß gegen § 307 I 2 BGB

121

Die Unangemessenheit von § 22 des Arbeitsvertrags könnte jedoch daraus folgen, dass dieser nicht klar und verständlich i.S.d. § 307 I 2 BGB ist (sog. Transparenzgebot). Eine Klausel muss danach im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners so klar und präzise wie möglich umschreiben; sie verletzt das Bestimmtheitsgebot, wenn sie vermeidbareUnklarheiten und Spielräume enthält.[76] § 22 stellt nicht klar, dass Individualvereinbarungenweiterhin wirksam getroffen werden können und damit der Schriftformklausel vorgehen. Insoweit ist die Klausel geeignet, den Vertragspartner von der Durchsetzung der ihm zustehenden Rechte abzuhalten. Sie ist daher intransparent i.S.d. § 307 I 2 BGB und folglich gem. § 307 I 1 BGB unangemessen.[77]

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