Matthias Zieger - Verteidigung in Jugendstrafsachen

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Verteidigung in Jugendstrafsachen: краткое содержание, описание и аннотация

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Jugendstrafsachen stellen an den Verteidiger aufgrund der vielen Sonderregelungen im materiellen und prozessualen Bereich sowie der besonderen Probleme der jugendlichen und heranwachsenden Mandanten hohe Anforderungen.
Das Jugendstrafrecht mit seinem Grundsatz «Erziehen statt strafen» bietet wesentlich mehr Möglichkeiten der Verfahrensbeendigung als das normale Strafverfahren. Gerade durch die Ausschöpfung der Diversionsmöglichkeiten können Sanktionen durch Urteilsspruch vermieden werden. Eine gründliche Einarbeitung des Verteidigers in die anspruchsvolle Materie des Jugendstrafrechts ist deshalb besonders wichtig.
Das Werk von Zieger/Nöding vermittelt die für die Verteidigung in Jugendstrafsachen erforderlichen Kenntnisse. Es ermöglicht sowohl die gezielte Einarbeitung in dieses Rechtsgebiet, dient zugleich aber auch dem erfahrenen Verteidiger als Hilfsmittel zur vertieften Problembearbeitung. Eine Fülle von gezielten Ratschlägen für die Verteidigungspraxis in den einzelnen Verfahrensstadien und zahlreiche Muster von Verteidigeranträgen und Verteidigerschreiben unterstreichen den klaren Zuschnitt auf die Bedürfnisse von Rechtsanwälten, die sich auf dem Gebiet des Jugendstrafrechts engagieren. Die 7. Auflage bringt das Praxishandbuch auf den Stand des Januar 2018.
Neu in der 7. Auflage:
•Änderungen des Jugendgerichtsgesetzes durch 3. Opferrechtsreformgesetz und das Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs
•Neuerungen des Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Gestaltung des Strafverfahrens und des Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren
•erste Erfahrungen und Rechtsprechung zur gesetzlichen Verankerung des Instituts der sog. Vorbewährung (§§ 61 ff. JGG) und des Koppelungsarrestes (§16a JGG)
•neues Recht der Sicherungsverwahrung aufgrund des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung
•aktuelle Entwicklungen im allgemeinen Straf- und Strafprozessrecht und ihre Bedeutung für das Jugendstrafverfahren
•Probleme bei der Anwendung des Jugendstrafrechts auf junge Flüchtlinge
•Diskussion über die zunehmend wahrnehmbare Tendenz zum Schuldstrafrecht, insb. bei der Verhängung von Jugendstrafen wegen Schwere der Schuld
•Erfahrungen und Probleme mit den unterschiedlichen Jugendstrafvollzugsgesetzen der Länder.

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19b

Alle diese Faktoren müssen im Einzelfall bei der Würdigung des strafbaren Verhaltens eines jungen Ausländers Berücksichtigung finden. Die schwierige Lebenssituation junger Ausländer und ihre Auswirkungen für die Persönlichkeitsentwicklung und die Möglichkeit adäquaten sozialen Lernens sind insbesondere bei der Verantwortungsreife, bei der Frage nach schädlichen Neigungen oder Schwere der Schuld, bei der Frage der Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende und natürlich bei der Bemessung der jugendstrafrechtlichen Reaktion zu berücksichtigen. Die rechtlichen Besonderheiten ihrer aufenthaltsrechtlichen Position dürfen dabei nicht aus den Augen verloren werden. Ein unzulässiger Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 GG ist es, wenn Straftaten von Ausländern wegen ihrer Ausländereigenschaft („Missbrauch des Gastrechts“) härter bestraft werden als solche von deutschen Staatsangehörigen – eine Praxis, die leider so häufig vorkommt, dass der Bundesgerichtshof sie immer wieder korrigieren muss.[42] Umgekehrt begründet natürlich auch die Ausländereigenschaft für sich noch keinen Strafmilderungsgrund,[43] allerdings können besondere Umstände (Verständigungsprobleme, wesentlich abweichende Lebensgewohnheiten, erschwerte familiäre Kontakte) zu einer bei der Strafzumessung zu berücksichtigenden Hafterschwernis führen.[44]

19c

Die ernsthafte Gefahr einer Ausweisungoder Abschiebung als Folge eines Strafurteils muss schon bei erwachsenen Ausländern als Strafzumessungsgrund zu ihren Gunsten berücksichtigt werden. Erst recht gilt das dann für junge Ausländer. Gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG muss eine Ausweisung erfolgen, wenn eine Wiederholungsgefahr besteht und das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse überwiegt.[45] Das Ausweisungsinteresse wiegt dabei gem. § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besonders schwer bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer oder mehrerer (beliebiger) vorsätzlicher Straftaten zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren. Eine Jugendstrafe in Höhe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, reicht insoweit aus. Nach § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse besonders schwer bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder bei einer Straftat nach § 177 StGB. Bei serienmäßiger Begehung von Straftaten gegen das Eigentum wiegt das Ausweisungsinteresse dabei auch dann besonders schwer, wenn der Täter keine Gewalt, Drohung oder List angewendet hat. Auch hier reicht eine zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe von mindestens einem Jahr aus. Unter denselben Voraussetzungen wiegt das Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 1a AufenthG schwer bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Jugendstrafe unter einem Jahr, wobei auch hier eine zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe ausreicht. Gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse zudem schwer bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer oder mehrerer (beliebiger) vorsätzlicher Straftaten zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. An diesen hier nur überblickshaft dargestellten Ausweisungsregelungen imponiert vor allem die Inkohärenz des neuen Regelungssystems, nach dem bei zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafen trotz positiver Legalprognose die negative Gefährdungsprognose bejaht wird.

Diese Rechtslage muss im Jugendstrafverfahren eingehend geprüft und gewürdigt und im Verfahren vorgebracht werden. Es dürfte kaum mit dem Gebot, wonach die Jugendstrafe so zu bemessen ist, dass sie erzieherisch wirken kann (§ 18 Abs. 2 JGG), zu vereinbaren sein, junge Ausländer durch eine entsprechende Jugendstrafe sehenden Auges in eine völlig unsichere, für die weitere Entwicklung schädliche Situation in das Heimatland zurückzuzwingen. Sie beherrschen die Heimatsprache oft nur teilweise, haben keinen Bezug zu Kultur und geltenden Regeln des Herkunftslandes, haben dort meist keine näheren Bezugspersonen und werden von ihren Landsleuten im Heimatland oft argwöhnisch bis feindselig betrachtet und als „Leute aus Deutschland“ diskriminiert.

19d

Bei jungen Flüchtlingen stellen die oft nicht ausreichenden Deutschkenntnisseeine zusätzliche – für sie ungünstige – Problematik da.[46] Diese führt in der Rechtspraxis dazu, dass niedrigschwellige ambulante Maßnahmen, die gute Deutschkenntnisse voraussetzen (Anti-Agressions-Training, Beratungsgespräche, Betreuungsweisung, soziale Trainingskurse) mangels entsprechender auf Flüchtlinge zugeschnittener Angebote seltener verhängt und stattdessen schnell mit stationären Sanktionen, wie z.B. Arrest, reagiert wird.[47] Viele ambulante Maßnahmen setzen die Zustimmung des Vormundes des jungen Flüchtlings voraus oder sind nur mit dessen Einbindung sinnvoll durchführbar, Vormünder sind jedoch oft (noch) nicht bestellt oder kurzfristig nicht erreichbar.[48]

Problematisch gestaltet sich bei heranwachsenden Flüchtlingen zudem in der Rechtspraxis zunehmend die Reifeentscheidung im Sinne des § 105 Abs. 1 JGG, wo es – neben den häufig auftretenden Schwierigkeiten bei der Bestimmung des tatsächlichen Alters[49] – zu Fehlschlüssen kommt, bei denen aus der durch die Flucht aus dem Heimatland erzwungenen frühzeitigen Verselbständigung vorschnell auf das Nichtvorliegen von Reifeverzögerungen geschlossen und deshalb das Erwachsenenstrafrecht angewandt wird.[50]

20

Ein Sonderproblem stellen bei jungen Ausländern solche schweren Gewalttaten, oft auch Kapitaldelikte, dar, die zur Verteidigung der Familienehrebegangen werden. Manchmal gewinnt man im Strafverfahren den Eindruck, dass die Familie ihre Jugendlichen vorschickt („delegiert“), um den aus der Heimat tradierten, hier oft besonders hartnäckig verteidigten Moralvorstellungen zum Erfolg zu verhelfen, wobei in Deutschland die Schlichtungsinstanzen, die im Heimatland oft die schlimmsten Folgen abwenden können (Rat der Dorfältesten, Schlichtung durch einen angesehenen Mekkapilger oder einen im Recht des Koran versierten weisen Mann), fehlen. Das Vorschicken junger männlicher Familienmitglieder zur Verteidigung der Familienehre hat dabei zum Teil wirtschaftliche Gründe – der eigentlich zum Handeln berufene Vater ist der Alleinverdiener der Familie –, mag im Einzelfall aber durchaus auch zum Hintergrund haben, dass die Existenz eines eigenständigen, milderen Jugendstrafrechts bekannt ist. Der junge Ausländer wird sich dem Anspruch der Familie kaum entziehen können. Er steht in einem direkten Interessen- und Identitätskonflikt und wird zur Tat entweder angestiftet oder doch zumindest moralisch getrieben. Dass nicht er diese Entscheidung getroffen hat, sondern die erwachsenen Familienangehörigen, wird er niemals einem Gericht und selten einem Verteidiger offenbaren.

Dennoch ist zu versuchen, die Hintergründe, die Moral- und Rechtsvorstellungen des Herkunftslandes und die daraus folgende „Pflicht“ männlicher Familienangehöriger, die Ehre zu verteidigen, zu ermitteln und zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung ist schon bei Erwachsenen die Tatsache, dass sie aus einem fremden Kulturkreis stammen und noch nicht lange genug in Deutschland leben, um erkennen zu können, dass die eingewurzelten Vorstellungen im Widerspruch zu dem hier geltenden, für sie verbindlichen Recht stehen, zugunsten eines Angeklagten zu berücksichtigen. Die Tötung in Blutrache wird zwar als „niedriger Beweggrund“ i.S.d. § 211 StGB angesehen,[51] führt aber bei einem ausländischen Täter dann nicht zu einer Verurteilung wegen Mordes, wenn der Ausländer noch derart stark von den Vorstellungen und Anschauungen seiner Heimat beherrscht war, dass er sich von ihnen zur Tatzeit aufgrund seiner Persönlichkeit und der gesamten Lebensumstände nicht lösen konnte.[52] Eine Tat, begangen aus einem Kulturkonflikt heraus, kann zur Annahme eines minder schweren Falles führen oder die „Schwere der Schuld“ ausschließen.[53] In allen Fällen, in denen Kulturkonflikte, „Delegation“ bei der Verteidigung der Familienehre oder sonstige Verstrickungen in Straftaten aufgrund familiärer Abhängigkeitsverhältnisse oder Moralvorstellungen in Rede stehen oder nahe liegen, ist es zunächst angebracht, das Geständnis des jungen Mandanten auf seine Richtigkeit hin zu hinterfragen, denn in manchen Fällen nimmt ein junges Familienmitglied die Tat auf sich, um die älteren Angehörigen, denen höhere Strafen nach Erwachsenenrecht drohen, zu schützen.[54] Sonst aber ist es im Einzelfall durchaus angebracht, dass ein Sachverständiger für Ethnologie die im Heimatland und in der Herkunftsfamilie des jungen Ausländers geltenden Sitten, Gebräuche und Moralvorstellungen dem Gericht erläutert. Die Ergebnisse und ihre Bewertung durch diesen Sachverständigen können auch für den Psychologen oder Psychiater, der Aussagen zur Schuldfähigkeit machen soll, von Bedeutung sein.[55]

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