Matthias Zieger - Verteidigung in Jugendstrafsachen

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Jugendstrafsachen stellen an den Verteidiger aufgrund der vielen Sonderregelungen im materiellen und prozessualen Bereich sowie der besonderen Probleme der jugendlichen und heranwachsenden Mandanten hohe Anforderungen.
Das Jugendstrafrecht mit seinem Grundsatz «Erziehen statt strafen» bietet wesentlich mehr Möglichkeiten der Verfahrensbeendigung als das normale Strafverfahren. Gerade durch die Ausschöpfung der Diversionsmöglichkeiten können Sanktionen durch Urteilsspruch vermieden werden. Eine gründliche Einarbeitung des Verteidigers in die anspruchsvolle Materie des Jugendstrafrechts ist deshalb besonders wichtig.
Das Werk von Zieger/Nöding vermittelt die für die Verteidigung in Jugendstrafsachen erforderlichen Kenntnisse. Es ermöglicht sowohl die gezielte Einarbeitung in dieses Rechtsgebiet, dient zugleich aber auch dem erfahrenen Verteidiger als Hilfsmittel zur vertieften Problembearbeitung. Eine Fülle von gezielten Ratschlägen für die Verteidigungspraxis in den einzelnen Verfahrensstadien und zahlreiche Muster von Verteidigeranträgen und Verteidigerschreiben unterstreichen den klaren Zuschnitt auf die Bedürfnisse von Rechtsanwälten, die sich auf dem Gebiet des Jugendstrafrechts engagieren. Die 7. Auflage bringt das Praxishandbuch auf den Stand des Januar 2018.
Neu in der 7. Auflage:
•Änderungen des Jugendgerichtsgesetzes durch 3. Opferrechtsreformgesetz und das Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs
•Neuerungen des Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Gestaltung des Strafverfahrens und des Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren
•erste Erfahrungen und Rechtsprechung zur gesetzlichen Verankerung des Instituts der sog. Vorbewährung (§§ 61 ff. JGG) und des Koppelungsarrestes (§16a JGG)
•neues Recht der Sicherungsverwahrung aufgrund des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung
•aktuelle Entwicklungen im allgemeinen Straf- und Strafprozessrecht und ihre Bedeutung für das Jugendstrafverfahren
•Probleme bei der Anwendung des Jugendstrafrechts auf junge Flüchtlinge
•Diskussion über die zunehmend wahrnehmbare Tendenz zum Schuldstrafrecht, insb. bei der Verhängung von Jugendstrafen wegen Schwere der Schuld
•Erfahrungen und Probleme mit den unterschiedlichen Jugendstrafvollzugsgesetzen der Länder.

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S. Muster 6 Rn. 273 , Antrag auf Einholung eines ethnologischen Gutachtens.

Diese bei der Verteidigung junger Ausländer zu berücksichtigenden Besonderheiten sind nicht auf Kapitaldelikte beschränkt. Wenn ein Heranwachsender in Ausnutzung seiner Abhängigkeit von seiner türkisch-kurdischen Familie in den von dieser Familie betriebenen bandenmäßigen Betäubungsmittelhandel verstrickt worden ist, muss dies erheblich schuldmindernd berücksichtigt werden und rechtfertigt jedenfalls keine über fünf Jahre hinausgehende Jugendstrafe.[56]

Teil 1 Jugenddelinquenz und Jugendstrafrecht› III. Problemgruppen, Problemkonstellationen› 5. Mehrfach Auffällige, Intensivtäter

5. Mehrfach Auffällige, Intensivtäter

21

Wir haben bereits darauf hingewiesen, dass mehrfach auffällige junge Täter, auch genannt Intensivtäter, Mehrfach- oder Schwellentäter, Serientäter etc., die eigentliche Problemgruppe des Jugendstrafrechts darstellen. Bei ihnen summieren sich die vielfältigen Faktoren, welche die „normale“ Jugendkriminalität verstärken und zu einer kriminellen Karriere führen. Dazu gehören Sozialisationsdefizite, Erleben häuslicher Gewalt, beziehungsunfähige Eltern, das broken-home-Syndrom, Loyalitätskonflikte, negative Einflüsse der peer group, aber auch psychische Auffälligkeiten bis hin zu psychiatrischen Diagnosen wie Störung des Sozialverhaltens, Bindungsstörung, ADHS, posttraumatische Belastungsstörungen und natürlich auch Alkohol- und Drogenabusus.[57] Es ist aber bisher nicht gelungen, aussagekräftige Kriterien zu finden, die eine frühzeitige Entscheidung erlauben, wer zu dieser Problemgruppe gehört und wer nicht.[58] Es geht hier nicht nur um spektakuläre Taten wie aufsehenerregende Morde, Sittlichkeitsverbrechen oder schwere Brandstiftung an Asylheimen, sondern auch um alltägliche Fälle vor den Jugendgerichten (Diebstahl, „Abziehen“ etc.), nur mit der Besonderheit, dass die jungen Angeklagten immer wieder vielfältig vor den Jugendgerichten in Erscheinung treten. Für diese Jugendlichen wurde früher der diskriminierende Begriff der „Verwahrlosung“ gebraucht, der nach §§ 64, 65 JWG (außer Kraft getreten 1990) die Anordnung von Fürsorgeerziehung rechtfertigte, während das neue Jugendhilferecht nunmehr „Heimerziehung und sonstige betreute Wohnformen“ vorsieht, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung sonst nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist (§§ 27 Abs. 1, 34 SGB VIII).[59]

Die Jugendkriminologie versucht, die Karriere von Mehrfachtätern idealtypisch in acht Phasen zu erfassen:[60] (1) Ein Jugendlicher begeht ein kleines Delikt zur Lösung eines Problems. Er erfährt Hilfe durch Eltern oder Freunde oder kann durch sonstige Erfolgserlebnisse das Problem kompensieren. Ohne eine solche Problemlösung kommt es zu (2) einer erneuten Verfehlung. Wenn er Glück hat, wird er erneut offiziell nicht erfasst oder es hilft ihm jemand, ohne dass seine Umwelt darauf reagiert; andernfalls wird er ertappt und „bestraft“, muss beim Jugendamt erscheinen oder erhält gar vom Jugendgericht eine Weisung. (3) Das ursprüngliche Problem vertieft sich. Wenn er Glück hat, wird der Jugendliche von seinen Altersgenossen einigermaßen aufgefangen, soweit er in eine „intakte Gruppe“ kommt. Ist seine peer-group das nicht, sucht der Jugendliche seine Selbstbestätigung in der jugendlichen Bande, sein Delikt führt zur Anerkennung in derselben, Strafe wird als Ungerechtigkeit abgelehnt. (4) Es wird immer wahrscheinlicher, dass er bei einem neuen Delikt erwischt wird, positive Lösungen werden immer unwahrscheinlicher, die Sanktionen werden, schon wegen der unvermeidlichen Abstempelung, härter. (5) Der Jugendliche gilt nun offiziell als „delinquent“. Obwohl immer mehr Einfühlungsvermögen, Verständnis und gezielte aktive erzieherische Hilfe notwendig wären, um den Prozess aufzuhalten, schränkt sich der Handlungsspielraum immer mehr ein: Der Jugendliche muss die Schule wechseln, verliert die Lehrstelle, darf den Führerschein nicht machen und rechnet sich selbst zu den „Delinquenten“. (6) Jetzt beginnt eine delinquente Rollenkarriere, und eine normale Sozialisation wird nahezu unmöglich gemacht. Es werden ihm „schädliche Neigungen“ bestätigt, und er erfährt eine Rollenfestlegung von außen als Dieb, Schläger, Rocker, Drogenkonsument etc. (7) Er wird in eine Jugendstrafanstalt eingewiesen, die Rolle wird endgültig verfestigt und die Probleme, die ihn ins Gefängnis geführt haben, verstärken sich. Anerkennung und Vorteile erhält er nur noch im Rahmen seiner negativen Rollenfixierung. (8) Nach der Entlassung ist er vorbestraft und isoliert, zu den alten Problemen kommen neue hinzu mit Vermietern, Arbeitgebern, so dass er sich eigentlich nur noch an andere Vorbestrafte anschließen kann.

Nach der Faustregel der Praxis gehört zur Gruppe der „mehrfach Auffälligen“ derjenige, der mehr als fünfmal mit Taten, die nicht nur Bagatellcharakter haben, jugendgerichtlich in Erscheinung getreten ist.[61] Die Berliner Intensivtäterrichtlinie nennt als Zielgruppe Personen, die durch besonders intensive kriminelle Energie auffallen in Hinblick auf besondere Gewaltanwendung, Rücksichtslosigkeit, Opferauswahl, zeitliche Abfolge der Straftaten, Mangel an Einsicht und/oder Resozialisierungsbereitschaft, Tatbegehung während Freigangs, offenen Vollzugs, Hafturlaubs, Haftverschonung, Bewährung. Sie definiert als Intensivtäter diejenigen jungen Straftäter, die verdächtig sind entweder eine den Rechtsfrieden besonders störende Straftat „herausragender Art“, insbesondere aus dem Bereich der Raub- oder Rohheitsdelikte oder innerhalb eines Jahres in mindestens fünf Fällen, in zehn Fällen „den Rechtsfrieden besonders störende Straftaten“ oder innerhalb eines Jahres in mindestens zehn Fällen „Straftaten von einigem Gewicht“ begangen zu haben und bei denen die Gefahr einer sich verfestigenden kriminellen Karriere besteht.[62]

In allen Bundesländern sind zwischenzeitlich spezielle Richtlinien und Konzepte zum Umgang mit jungen Mehrfachtätern eingeführt, oft auch spezielle Jugend-Intensivtäterabteilungen der Staatsanwaltschaft. Sie setzen auf eine Steigerung der Effektivität der Kriminalitätsbekämpfung und enthalten regelmäßig folgende Maßnahmen: Täterorientierte Sachbearbeitung (ein Sachbearbeiter für einzelne Täter) auf polizeilicher, teils auch auf staatsanwaltschaftlicher Ebene; beschleunigte Ermittlungen, um eine möglichst schnelle zeitliche Folge von Tat und Sanktion zu erwirken; besondere polizeiinterne Dateien und intensiver Informationsaustausch zwischen Polizei, Jugendamt, Staatsanwaltschaft und Gericht; Erarbeitung von personenorientierten Berichten; Erhöhung der Kontrolldichte durch Streifen- und Observationsbeamte; Gefährderansprachen, in denen die jungen Mehrfachtäter über die Aufnahme in das Programm und den damit verbundenen Kontrolldruck hingewiesen werden; Aufklärungsgespräche mit Personensorgeberechtigten.[63] Diese Programme haben sicherlich zu höherer Effizienz der Ermittlungen geführt, ändern aber nichts an den psychosozialen Faktoren für die vielfache Straffälligkeit und verstärken den oben dargestellten Effekt der negativen Stigmatisierung dieser jungen Menschen.[64] Insbesondere die rechtliche Grundlagen und Grenzen des Datenaustausches und der Zusammenarbeit zwischen Polizei, Staatsanwaltschaft, Jugendamt, Gericht, weiteren Behörden und freien Trägern sind weitestgehend ungeklärt[65] und unter datenschutzrechtlichen Aspekten hochproblematisch.[66]

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Die allgemeine Ratlosigkeit, wie mit dieser Gruppe richtig umzugehen ist, drückt sich in einem deutlichen Widerspruch zwischen Theorie und Praxis aus: Während die Wissenschaft jugendstrafrechtliche Reaktionen eher für problematisch hält und eine intensive sozialpädagogische Aktivität verlangt,[67] eskaliert die Praxis der Jugendgerichte bei jedem Auffällig werden die jugendstrafrechtliche Reaktion, so dass der Weg scheinbar unvermeidlich schließlich in die Jugendstrafanstalt führt.[68] Diesem Eskalationsprinzipliegt die Bewertung zugrunde, dass es erzieherisch nicht angebracht wäre, einen jungen Täter, der die Warnung der vorhergehenden jugendstrafrechtlichen Reaktion missachtet und erneut Straftaten begangen hat, diese Missachtung nicht durch eine Verschärfung der Sanktion spüren zu lassen („Wer nicht hören will, muss fühlen.“). Hinzu kommt die Erwägung, dass die Verschärfung deshalb erforderlich ist, weil sich ja erwiesen hat, dass die bisher ausgesprochene Maßnahme den Jugendlichen nicht davon abgehalten hat, erneut gleichartige Taten zu begehen.[69]

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