Matthias Zieger - Verteidigung in Jugendstrafsachen

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Verteidigung in Jugendstrafsachen: краткое содержание, описание и аннотация

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Jugendstrafsachen stellen an den Verteidiger aufgrund der vielen Sonderregelungen im materiellen und prozessualen Bereich sowie der besonderen Probleme der jugendlichen und heranwachsenden Mandanten hohe Anforderungen.
Das Jugendstrafrecht mit seinem Grundsatz «Erziehen statt strafen» bietet wesentlich mehr Möglichkeiten der Verfahrensbeendigung als das normale Strafverfahren. Gerade durch die Ausschöpfung der Diversionsmöglichkeiten können Sanktionen durch Urteilsspruch vermieden werden. Eine gründliche Einarbeitung des Verteidigers in die anspruchsvolle Materie des Jugendstrafrechts ist deshalb besonders wichtig.
Das Werk von Zieger/Nöding vermittelt die für die Verteidigung in Jugendstrafsachen erforderlichen Kenntnisse. Es ermöglicht sowohl die gezielte Einarbeitung in dieses Rechtsgebiet, dient zugleich aber auch dem erfahrenen Verteidiger als Hilfsmittel zur vertieften Problembearbeitung. Eine Fülle von gezielten Ratschlägen für die Verteidigungspraxis in den einzelnen Verfahrensstadien und zahlreiche Muster von Verteidigeranträgen und Verteidigerschreiben unterstreichen den klaren Zuschnitt auf die Bedürfnisse von Rechtsanwälten, die sich auf dem Gebiet des Jugendstrafrechts engagieren. Die 7. Auflage bringt das Praxishandbuch auf den Stand des Januar 2018.
Neu in der 7. Auflage:
•Änderungen des Jugendgerichtsgesetzes durch 3. Opferrechtsreformgesetz und das Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs
•Neuerungen des Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Gestaltung des Strafverfahrens und des Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren
•erste Erfahrungen und Rechtsprechung zur gesetzlichen Verankerung des Instituts der sog. Vorbewährung (§§ 61 ff. JGG) und des Koppelungsarrestes (§16a JGG)
•neues Recht der Sicherungsverwahrung aufgrund des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung
•aktuelle Entwicklungen im allgemeinen Straf- und Strafprozessrecht und ihre Bedeutung für das Jugendstrafverfahren
•Probleme bei der Anwendung des Jugendstrafrechts auf junge Flüchtlinge
•Diskussion über die zunehmend wahrnehmbare Tendenz zum Schuldstrafrecht, insb. bei der Verhängung von Jugendstrafen wegen Schwere der Schuld
•Erfahrungen und Probleme mit den unterschiedlichen Jugendstrafvollzugsgesetzen der Länder.

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Diese Praxis ist zu beanstanden. Die geringe erzieherische Wirkung jugendstrafrechtlicher Sanktionen ohne Änderung des Umfeldes und der Lebenssituation des Jugendlichen wird gerade bei denjenigen, die aus ihrer besonderen Problemlage heraus mehrfach auffällig werden, verkannt. Darüber hinaus darf das Erziehungsstrafrecht das im Strafrecht geltende Schuldprinzip nicht außer Kraft setzen; das Schuldprinzip setzt einer Strafverschärfung aus erzieherischen Gründen Grenzen, so dass es problematisch ist, schematisch bei wiederholtem, im Handlungsunrecht aber gleichbleibenden Taten eine Strafverschärfung auszusprechen.[70] Es ist deshalb auch festzustellen, dass die Praxis diesem Eskalationsprinzip selbst wieder untreu wird, weil nach Verhängung und Verbüßung von Jugendstrafe erneute Straftaten desselben Angeklagten auffällig häufig wieder mit ambulanten Sanktionen belegt werden, so als ob die Einsicht gewonnen wurde, dass der bisherige Weg nicht der richtige ist.

Ungeachtet solcher Erkenntnisse setzt die Kriminalpolitik aber lieber auf eine harte Spezialbehandlung für diesen Personenkreis, mit regional unterschiedlichen Konzepten. Während sich Staatsanwaltschaft und Polizei der hohen Aufklärungsquote und der Verunsicherung der Intensivtäter durch das harte, konsequente Vorgehen rühmen,[71] kritisieren Kriminologen, ein Teil der Jugendrichter und Verteidiger rechtsstaatliche Defizite in der Praxis dieser Intensivtäterabteilungen: Der Polizei wird eine ihr nicht zukommende Definitionsgewalt zugesprochen, die zu unzulässiger Vorverurteilung führt. Kritisiert wird weiter, dass die Polizei im Bemühen, präventiv zu wirken, Aufgaben und Rollen übernimmt, für die sie nicht ausgebildet ist und die ihr nach der gesetzlichen Aufgabenverteilung nicht zustehen, so z.B., wenn sie in Bereiche der Jugend- und Sozialhilfe durch regelmäßige Hausbesuche oder Mitternachtssportveranstaltungen vordringt, obwohl sie keinen Erziehungsauftrag hat.[72] Das Gebot der Gleichbehandlung wird verletzt, wenn bei diesen Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft generell von § 154 StPO oder §§ 45, 47 JGG kein Gebrauch gemacht wird. Junge Angeklagte werden dadurch bloßgestellt, dass im wesentlichen Ermittlungsergebnis der Anklagen ihre problematischen Lebensläufe und alle bisher begangenen Straftaten in extenso dargelegt und damit zur Kenntnis aller Mitangeklagten gebracht werden.[73] Strafanträge der Staatsanwälte dieser Spezialabteilung erwecken den Eindruck, dass es entgegen § 18 Abs. 2 JGG nicht um Erziehung, sondern um Abschreckung geht.[74] Gerichtliche Entscheidungen ignorieren bei Intensivtätern häufiger als sonst geltende Standards (§§ 71, 72 JGG) bei der Begründung der Fluchtgefahr.[75] Evaluationen der Wirksamkeit der dargestellten „Intensivtäterprogramme“ sind kaum vorhanden und kommen zu widersprüchlichen oder wenig aussagekräftigen Ergebnissen.[76]

Teil 1 Jugenddelinquenz und Jugendstrafrecht› III. Problemgruppen, Problemkonstellationen› 6. Gewaltdelikte, Sexualstraftaten

6. Gewaltdelikte, Sexualstraftaten

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Die Ursachen für die Gewaltbereitschaft junger Menschen sind vielfach. Zunächst ist festzustellen, dass Gewalttäter oft selbst zuvor oder parallel zu den von ihnen verübten GewalttatenOpfer von Gewalt in der Familie sind bzw. gewesen sind.[77] Damit in Einklang steht, dass sie meist aus von Armut, Arbeitslosigkeit, engen Wohnverhältnissen, instabilen Familienverhältnissen geprägten Lebensumständen kommen.[78] Skrupel und Hemmungen werden umso leichter überwunden, als in den Medien vorbildhaft Handlungsmodelle vorgestellt werden, in denen Kampf und Gewalt Erfolg haben. Der Zusammenschluss von Jugendlichen aus ähnlicher Problemlage zu Gruppen und die dann entstehende Gruppendynamik verstärken die Gewaltbereitschaft.[79] Dieser schädliche Gruppeneinfluss wird verlängert, je länger Ausbildung oder Arbeitsaufnahme oder andere stabilisierende Umstände – feste Freundin, Familiengründung – ausbleiben.[80]

Neben diese eher allgemeinen Ursachenfür Gewaltbereitschaft treten ideologische Motive („Hassgewalt“): Gewalt bei Demonstrationen für politische Anliegen, Militanz gegen Rassismus oder Faschismus, Verteidigung eroberter Lebensräume (besetzte Häuser) gegen äußere Angriffe kennzeichnen das, was derzeit plakativ „linke“ Gewalt genannt wird, rassistische Ideologien und die Stärkung des Selbstwertgefühls durch gewaltsame Attacken auf Ausländer oder gesellschaftliche Randgruppen sind Kennzeichen der sog. „rechten“ Gewalt.[81] Für Jugendliche aus Einwanderungsländern ist Gewalt oft auch Antwort auf erlebte Fremdenfeindlichkeit. Hinzu kommt in jüngster Vergangenheit nun auch religiös-ideologisch getriebene Gewaltkriminalität. Aber auch hier stehen diese Motive meist nicht allein, werden ergänzt durch den Wunsch nach Abenteuern und Gruppenerlebnissen; eigene Misserfolge in der Schule oder auf dem Arbeitsmarkt sollen kompensiert werden, in der gewaltbereiten Clique bemüht sich der Jugendliche um Ansehen und Respekt.

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Gewaltdelikte jugendlicher Täter, insbesondere die links-, rechtsextremistisch oder religiös-ideologisch motivierte Gewaltanwendung, sind immer wieder Anlass, das Jugendstrafrecht und seinen Erziehungsgedanken in Frage zu stellen. Versuche von Jugendgerichtshilfe und Jugendgericht, rechtsextremistische Jugendliche, die – häufig in Gruppen, oft mit einem deutlich älteren Anführer – ausländerfeindliche Brandanschläge begangen haben, nicht nur wegen ihrer Taten zur Rechenschaft zu ziehen, sondern auch ihre Lebenssituation aufzuklären und langfristige Lebensperspektiven zu eröffnen,[82] werden als eher lächerliche, zumindest unangebrachte Nachsichtigkeit oder gar als Ignoranz gegenüber der Gewaltbereitschaft dieser jungen Menschen kritisiert. Demgegenüber ist ungeachtet aller Empörung über solche Straftaten daran festzuhalten, dass bei jungen Tätern Eingrenzung und nicht Ausgrenzung zu fordern ist, dass die Versäumnisse der Gesellschaft, ihre jungen Menschen angemessen zu erziehen und ihnen akzeptable Lebens- und Zukunftsperspektiven zu eröffnen, nicht durch „Draufschlagen“ ausgeglichen werden können.[83]

Sicherlich ist es wünschenswert, gerade auch in diesen Fällen dem Beschleunigungsgebot des Jugendstrafverfahrens Rechnung zu tragen und möglichst bald auf solche Taten zu reagieren; das ändert aber nichts an der Notwendigkeit, auf die persönlichen und sozialen Probleme auch dieser jungen Täter einzugehen. In Einzelfällen sind die jungen Täter zu solchen Taten angestiftet worden, im Übrigen berufen sie sich, wenn auch meist völlig unreflektiert, auf Ideen und Gedankengut, das entweder von dieser Gesellschaft oder von vermeintlichen religiösen, ideologischen oder politischen Autoritäten produziert oder geduldet wird.[84] Jedenfalls wird der Strafverteidiger in solchen Fällen die Aufgabe haben, diese Aspekte in den Vordergrund seiner Argumentation zu stellen.

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Junge Beschuldigte sind prozentual deutlich höher mit Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung belastet als Erwachsene.[85] Die Zahlen steigen. Bisherige Dunkelfeldforschungen scheinen zu belegen, dass zwei- bis fünfmal so viele Sexualdeliktebegangen werden als polizeibekannt.[86] Die ständige und weitestgehend unproblematische Verfügbarkeit von gewaltpornografischen Inhalten im Netz beeinflusst die Vorstellung und Einstellung der Jugendlichen von „normaler“ Sexualität und befördert so grenzverletzendes Verhalten.

Junge Sexualstraftäter fallen häufig schon als Kinder durch abweichendes oder sexuell aggressives Verhalten auf; ihre Opfer sind meist Kinder, jedenfalls deutlich jünger als die Täter. Ein großer Teil - die Untersuchungen sprechen von 20-80 % – hat selbst sexuellen Missbrauch und sexuelle Gewalt erfahren, viele haben zumindest in der Kindheit und Jugend Beziehungsabbrüche erlebt. Taten werden auch häufig aus einer Risikogruppe heraus begangen. Die generell bejahte Rückfallgefahr kann durch frühzeitige Intervention, eine gute Diagnostik und ein zielgerichtetes Behandlungsprogramm erheblich gesenkt werden.[87]

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