Maximilian Menn - Der geschäftliche Betrieb als Dritter im Sinne des § 299 StGB

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Der geschäftliche Betrieb als Dritter im Sinne des § 299 StGB: краткое содержание, описание и аннотация

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Der Bestechungstatbestand des § 299 StGB fristete viele Jahre ein Schattendasein. Erst in den letzten Jahren hat das Interesse an der Vorschrift deutlich zugenommen, vor allem durch das Aufdecken einiger spektakulärer Fälle von Wirtschaftskorruption und neuer europarechtliche Vorgaben an den Straftatbestand. Das Werk untersucht einen sog. Grenzbereich des § 299 StGB und versucht eine Antwort auf die praxisrelevante Frage zu geben, in welchen Fällen die Annahme oder das Gewähren von Vorteilen zugunsten der Anstellungskörperschaft des Vorteilsannehmenden ein Strafbarkeitsrisiko nach § 299 StGB nach sich zieht.

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Fest steht, dass mit ihr verbundene Begriffe wie „Bestechung“ und „Bestechlichkeit“ die Menschheit zwar seit jeher auf ihrem Weg in die Industriegesellschaft begleiten, es aber dennoch keine einheitliche und fassbare Definition von Korruption gibt.[2] Nach einem ethisch-moralischen Verständnis etwa umfasst der Begriff alle Verhaltensweisen, bei denen sich Personen mit öffentlichen oder privaten Aufgaben auf Kosten der Allgemeinheit unangemessene Vorteile verschaffen.[3] Für die Wirtschaftswissenschaft hingegen wird auf einen Tausch abgestellt, bei dem eine korruptive Leistung im Austausch für eine entsprechende Gegenleistung erbracht wird.[4] Es finden sich unzählige weitere Deutungsversuche, beispielsweise aus den sozial- und politikwissenschaftlichen Bereichen, sowie den theologischen und sozialpsychologischen Fachrichtungen.[5] Der Versuch einer einheitlichen und greifbaren Begriffsbestimmung schlägt aufgrund der Vielschichtigkeit der Wortbedeutung und den umfangreichen Berührungspunkten zu unterschiedlichsten Fachrichtungen im Ergebnis aber fehl.

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Auch das Strafrecht selbst kennt den Begriff der Korruption nicht, obgleich der Gesetzgeber die Novellierung der einschlägigen Bestechungsdelikte in einem „Gesetz zur Bekämpfung der Korruption“ vom 13.8.1997 geregelt hat. Dennoch ist man sich im Grundsatz einig, dass unter Korruption im strafrechtlichen Sinne die einschlägigen Amtsträgerdelikte der §§ 331-335 StGB, die Angestelltenbestechung und -bestechlichkeit der §§ 299, 300 StGB sowie die Wähler- und Abgeordnetenbestechung der §§ 108b, 108e StGB zu verstehen sind.[6] Das wissenschaftliche Interesse an den Korruptionsdelikten konzentrierte sich lange Zeit auf die §§ 331 ff. StGB.[7] Gegenstand dieser Abhandlung soll hingegen die Korruption im privatwirtschaftlichen Bereich und damit die Vorschrift des § 299 StGB sein.[8] Nur dort, wo es zu einem besseren Verständnis der Norm beiträgt, wird kurz auf die übrigen Korruptionsdelikte eingegangen werden.

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Ein Straftatbestand gegen Bestechung und Bestechlichkeit im Geschäftsverkehr existiert in der deutschen Rechtsordnung schon seit dem Jahr 1909.[9] Dennoch blieb die damals einschlägige Vorschrift des § 12 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb („UWG“) von Strafverfolgungsbehörden und der Strafrechtswissenschaft weitestgehend unbeachtet. Auf eine umfangreiche Rechtsprechung zu den zahlreichen Zweifelsfragen bei der Anwendung der Norm kann daher nicht zurückgegriffen werden.[10] Erst seit der Ersetzung des § 12 UWG a.F. durch § 299 StGB im Jahr 1997 und der damit verbundenen Verlagerung in das Kernstrafrecht, der Aufdeckung einiger spektakulärer Fälle von Wirtschaftskorruption, der Schaffung internationaler Vorgaben zu deren Bekämpfung sowie daran anknüpfenden weiteren Reformvorhaben des Gesetzgebers finden die Tatbestände der Bestechung und Bestechlichkeit von Angestellten und Beauftragten in der Privatwirtschaft durch das Schrifttum zunehmende Beachtung.[11]

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In der Praxis der Strafverfolgungsbehörden hingegen spielt § 299 StGB bislang dennoch keine große Rolle. Zwar ist die Anzahl der Verurteilungen seit Einführung der Vorschrift stetig angestiegen, doch sind die Fallzahlen insgesamt nach wie vor niedrig und nur ein geringer Anteil der bekannt gewordenen Fälle gelangt überhaupt zur Anklage.[12] So kam es im Jahr 1998 in der Bundesrepublik lediglich zu einer Verurteilung nach § 299 StGB, im Jahr 2002 zu 23, im Jahr 2005 zu 46, im Jahr 2008 zu 72 und im Jahr 2011 zu immerhin 106 Verurteilungen.[13] Allerdings ist aufgrund des Fehlens einer klassischen „Täter-Opfer-Beziehung“[14] sowie der oftmals mangelnden Bereitschaft zur Anzeige von Korruptionsstraftaten bei der Wirtschaftskorruption im Allgemeinen von einer hohen Dunkelziffer auszugehen.[15] Jüngere Beispiele in der deutschen Wirtschaft zeigen jedenfalls, dass Bestechungszahlungen im privaten Sektor keinesfalls nur ein rechtstheoretisches Problem darstellen. Betroffen sind nahezu sämtliche Branchen und Bereiche. Bekanntestes Beispiel der letzten Jahre dürfte die sog. Siemensaffäre im Zusammenhang mit dem Anlegen schwarzer Kassen zwecks Erlangung lukrativer Aufträge im Ausland sein.[16] Auch in der „VW-Schmiergeldaffäre“, in deren Zuge Betriebsräte unter anderem mit „Lustreisen“ gewogen gestimmt werden sollten, kam es zu großer medialer Aufmerksamkeit.[17]

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Doch sind Korruptionsskandale von diesem Ausmaß eher die Ausnahme. Abseits der spektakulären und zumeist eindeutig nach § 299 StGB strafbaren Konstellationen stellt sich demgegenüber im Geschäftsalltag – aufgrund der allgemein eher weiten Gesetzesfassung – nicht selten das Problem der Abgrenzbarkeit strafwürdiger Vorgänge zu lediglich moralisch fragwürdigen oder gar unbedenklichen Vorgehensweisen der Beteiligten. Bei den Marktteilnehmern herrscht zum Teil große Unsicherheit über die Frage, welche Zuwendungen sie im Einzelfall tätigen oder annehmen dürfen und welche nicht. Häufig bewegt sich das Verhalten der beteiligten Personen im Grenzbereich zu einer möglichen Strafbarkeit nach § 299 StGB, da regelmäßig nicht mit vollständiger Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass Ermittlungsbehörden und Gerichte den Tatbestand aufgrund seiner Weite als erfüllt ansehen. Die Untersuchung eines solchen Grenzfalls steht im Mittelpunkt dieser Arbeit.

Anmerkungen

[1]

Bannenberg in: Wabnitz/Janovsky, Kap. 10 Rn. 1.

[2]

Vahlenkamp in: Vahlenkamp/Knauß, Korruption, S. 17.

[3]

Dölling 61. DJT, Bd. 1, C9.

[4]

Lambsdorff in: Pieth/Eigen, Korruption, S. 57.

[5]

Bannenberg in: Wabnitz/Janovsky, Kap. 10 Rn. 8.

[6]

So auch Koepsel Bestechlichkeit und Bestechung, S. 21. Nach einem weiten Verständnis umfasst der Korruptionsbegriff auch die bei Bestechungszahlungen oftmals auftretenden Begleitdelikte wie §§ 202a, 204, 263, 266, 267, 353b StGB, §§ 17, 18 UWG sowie § 370 AO.

[7]

So auch Erb in: FS Geppert, S. 97.

[8]

§ 300 StGB stellt lediglich eine Strafzumessungsregel für besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr dar und findet daher im Rahmen dieser Untersuchung keine besonderen Beachtung.

[9]

RGBl. 1909, S. 499 (502).

[10]

So auch Tiedemann Wettbewerb und Strafrecht, S. 31 f.; Erb in: FS Geppert, S. 97.

[11]

Erb in: FS Geppert, S. 97 (97 f.).

[12]

Fischer StGB, Vor § 298 Rn. 2.

[13]

Werte Statistisches Bundesamt, Strafverfolgungsstatistik, Fachserie 10, Reihe 3, abrufbar unter: https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/Rechtspflege/AlteAusgaben/StrafverfolgungAlt.html (abgerufen am 28.7.2013). Exemplarisch wurden einige Jahre seit 1998 herausgegriffen.

[14]

Gemeint ist, dass oftmals auf Geber- und Nehmerseite Tatbeteiligte zu finden sind.

[15]

Im Ergebnis so auch Pfefferle Korruption, S. 5; Sievers Bestechung und Bestechlichkeit, S. 24 f. Für den öffentlichen Dienst Geis in: Reichmann/Schlaffke/Then, Korruption, S. 48 f.

[16]

Für den genauen Sachverhalt vgl. BGH NJW 2009, 89 (89 f.).

[17]

Vgl. BGH NJW 2010, 92 ff.

Teil 1 Einleitung› B. Problemstellung

B. Problemstellung

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Die Tatbestände der Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr im Sinne des § 299 StGB sind seit ihrer Einführung durch das „Gesetz zur Bekämpfung der Korruption“ im Jahr 1997 einiger Kritik durch die strafrechtliche Literatur ausgesetzt. Die Übernahme in das Kernstrafrecht hätte durch den Gesetzgeber genutzt werden können, um einige der schon seit langem existenten Kritikpunkte aufzugreifen und die Vorschrift dementsprechend zu verändern. Stattdessen wurden die Probleme zum Teil noch verschärft. Insbesondere die mit dem Korruptionsbekämpfungsgesetz von 1997 einhergehende Erweiterung um die sog. Drittvorteile führte zu fortlaufenden Diskussionen in der strafrechtlichen Literatur.[1] Während nach § 12 UWG a.F. Zuwendungen an Dritte nur dann tatbestandsmäßig waren, wenn sie dem Angestellten zumindest mittelbar zugutekamen,[2] wurden fortan in Anlehnung an die entsprechende Änderung bei den §§ 331 ff. StGB und unter Verweis auf die dort angeführte Begründung ausdrücklich auch „Drittvorteile“ vom Tatbestand des § 299 StGB erfasst.[3]

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