Ulrich Wackerbarth - Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften

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Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften: краткое содержание, описание и аннотация

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Dieses Lehrbuch stellt klar und einprägsam die examensrelevanten Grundlagen und Grundbegriffe des Gesellschaftsrechts dar, behandelt neben der BGB-Gesellschaft und dem Verein eingehend das Recht der Personengesellschaften OHG und KG und gibt einen ersten Überblick zu den Kapitalgesellschaften AG und GmbH. Ein besonderes Augenmerk gilt neuen Entwicklungen und der Lösung aktueller Fragen, auch im Hinblick auf internationale und europäische Zusammenhänge.
Zahlreiche Beispiele aus der Praxis und über 50 Fälle mit Lösungsskizzen machen den Prüfungsstoff anschaulich, erleichtern so das Verständnis für komplexe gesellschaftsrechtliche Zusammenhänge und schulen die Klausuranwendung des Erlernten. Literatur und Rechtsprechungsnachweise sind in Fußnoten dargestellt, wodurch der Lesefluss erleichtert wird.

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Scheingesellschafterist auch derjenige, der aus einer bestehenden Gesellschaft ausgeschieden ist, aber weiterhin nach außen als Gesellschafter auftritt. Weil für den Rechtsverkehr nicht erkennbar wird, dass sich die personelle Zusammensetzung der Gesellschaft geändert hat, muss sich der ausgeschiedene Gesellschafter so behandeln lassen, als bestehe der bisherige Rechtszustand fort.[41] Der ausgeschiedene Gesellschafter haftet demnach nach Rechtsscheingrundsätzen auch für die nach seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft gemäß § 128 HGB analog.

Beispiel:

Rechtsanwalt R ist aus der Sozietät „A&B Rechtsanwälte GbR“ zum 31.12.2014 ausgeschieden. Auf dem von der Sozietät verwandten Briefbogen steht weiterhin der Name des R. Am 15.1.2015 kauft B im Namen der „A&B Rechtsanwälte GbR“ unter Verwendung des Briefkopfes, auf dem R noch als Sozius ausgewiesen ist, bei V Büromöbel für 22.000 €. Die Kaufpreisforderung des V ist eine Verbindlichkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, für die auch der ausgeschiedene R gemäß § 128 HGB analog und nach Rechtsscheingrundsätzen haftet, denn durch die Verwendung des Briefkopfes mit dem Namen des R ist nach außen der Eindruck erweckt worden, als habe sich die personelle Zusammensetzung der Gesellschaft nicht geändert.

4. Ansprüche aus gesetzlichen Schuldverhältnissen

a) Überblick

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Die Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft können grundsätzlich auch für Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus gesetzlichen Schuldverhältnissen persönlich analog § 128 HGB mit ihrem Privatvermögen in Anspruch genommen werden. Nachdem der BGH (s. Rn. 118 f.) seine Auffassung zur persönlichen Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts grundlegend geändert hat, ist er zu der Auffassung gelangt, die ausnahmslose Haftung der Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen auch für gesetzliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft sei „im Modell der akzessorischen Haftung angelegt“[42]. Er betont, anders als bei rechtsgeschäftlichen Haftungsbegründungen könnten sich die Gläubiger einer gesetzlichen Verbindlichkeit ihren Schuldner nicht aussuchen; dann müsse aber erst recht wie bei vertraglichen Verbindlichkeiten das Privatvermögen der Gesellschafter als Haftungsmasse zur Verfügung stehen[43].

b) Ungerechtfertigte Bereicherung

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So können die Gesellschafter grundsätzlich aus § 812 BGB in Verbindung mit § 128 HGB analog von einem Gläubiger persönlich in Anspruch genommen werden, der einen Bereicherungsanspruch gegen die Gesellschaft erworben hat. Die Gesellschafter haften neben dem Gesellschaftsvermögen z. B. dann aus ungerechtfertigter Bereicherung, wenn die Bereicherung aus der Leistung eines Dritten an das Gesamthandsvermögen stammt, die der Erfüllung einer vermeintlichen vertraglichen Verpflichtung diente, und der Anspruch zur Rückabwicklung nun geltend gemacht wird.

Beispiel: Die X-BGB-Gesellschaft hat an K ein Grundstück veräußert. K hat einen Teil des Kaufpreises, nämlich 210.000 € bereits an die Gesellschaft gezahlt und anschließend den Kaufvertrag mit Erfolg angefochten. K hat nun einen Anspruch aus § 812 BGB gegen die Gesellschaft auf Rückzahlung der bereits gezahlten Summe. Für diese Verbindlichkeit der Gesellschaft haften die Gesellschafter persönlich gem. § 812 BGB i. V. m. § 128 HGB analog.

c) Unerlaubte Handlung

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Da die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts grundsätzlich auch für gesetzlich begründete Verbindlichkeiten ihrer Gesellschaft persönlich und als Gesamtschuldner einzustehen haben[44], haften sie auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, für welche die Gesellschaft selbst einzustehen hat. Für eine unerlaubte Handlung, die ein geschäftsführungsbefugter Gesellschafter in Ausführung seiner Tätigkeit einem Dritten gegenüber begangen hat, haftet dieser Gesellschafter dem Dritten selbst aus § 823 Abs. 1, § 823 Abs. 2 in Verbindung mit der Verletzung eines Schutzgesetzes oder aus § 826 BGB. Ob der Dritte sich wegen des ihm entstandenen Schadens auch an das Gesellschaftsvermögen und an die einzelnen Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen halten kann, war lange Zeit umstritten. Da die Rechtsfähigkeit der BGB-Außengesellschaft anerkannt ist[45] und die Anwendbarkeit des § 31 BGB auf gesetzliche Verbindlichkeiten außer Frage steht[46], kann der Gläubiger eines Anspruchs aus unerlaubter Handlung, den er gegen den geschäftsführenden Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft erworben hat, in Verbindung mit § 31 BGB auch gegen die Gesellschaft geltend machen. Das führt allerdings dazu, dass der Gläubiger eines solchen Anspruchs aus unerlaubter Handlung sich nicht nur an das Gesellschaftsvermögen, sondern, da es sich um eine Verbindlichkeit der Gesellschaft handelt, gem. § 128 HGB analog auch an die einzelnen Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen halten kann.

Beispiel:

A, B und C haben sich zu einer ARGE, also einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, zusammengeschlossen, welche ein Einkaufszentrum für eine Investorengruppe in der Rechtsform der GmbH bauen soll. B und C haben die Geschäftsführung auf A übertragen. A begeht der Investorengruppe gegenüber betrügerische Handlungen, durch welche dieser ein erheblicher Schaden entsteht. Die GmbH hat gegen A selbst Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, und zwar aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. dem Betrugsparagraphen des StGB (§ 263) und aus § 826 BGB, erworben i. V. m. § 31 BGB kann die GmbH auch die Gesellschaft mit ihrem Vermögen in Anspruch nehmen, da A die unerlaubten Handlungen als geschäftsführenden Gesellschafter in Ausübung seiner Tätigkeit für die Gesellschaft begangen hat. Darüber hinaus haften auch B und C entsprechend § 128 HGB für diese Verbindlichkeit ihrer BGB-Gesellschaft aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis.

5. Sozialverbindlichkeiten

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Bei „Sozialverbindlichkeiten“, d. h. Verbindlichkeiten, die der Gesellschaft aus dem Gesellschaftsverhältnis den Gesellschaftern gegenüber entstehen (siehe Rn. 79), handelt es sich um typische Gesamthandsverbindlichkeiten, für die in erster Linie nur das Gesellschaftsvermögen, nicht aber die einzelnen Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen haften. Ließe man die Gesellschafter auch für die Sozialverbindlichkeiten mit ihrem Privatvermögen haften, so widerspräche das dem Grundgedanken des § 707 BGB (= grundsätzlich besteht keine Nachschusspflicht für Gesellschafter)[47]. Wenn ein Gesellschafter Forderungen gegen die Gesellschaft aus eigenen Mitteln erfüllt, muss er zunächst gem. § 713 i. V. m. § 670 BGB versuchen, aus dem Gesellschaftsvermögen Ersatz für seine Aufwendungen zu erhalten. Stehen der Gesellschaft dafür keine ausreichenden Mittel zur Verfügung, hat der Gesellschafter einen anteiligen Ausgleichsanspruch gem. § 426 BGB gegen seine Mitgesellschafter[48].

Zu den Sozialverbindlichkeiten zählen z. B.:

die Verpflichtung, Aufwendungen zu erstatten (§§ 713, 670 BGB),
die Verpflichtung, einem Gesellschafter den auf ihn entfallenden Gewinnanteil auszuzahlen (§ 721 BGB).

6. Ansprüche des Gesellschafter-Gläubigers

128

Der Gläubiger, der zugleich Gesellschafter ist (sog. Gesellschafter-Gläubiger), kann eine aus einem von dem Gesellschaftsverhältnis verschiedenen Rechtsverhältnis stammende Forderung (wie z. B. eine Kaufpreis-, Mietzins- oder Darlehensrückzahlungsforderung) sowohl der Gesellschaft als auch über § 128 HGB analog einzelnen Gesellschaftern gegenüber geltend machen. Allerdings muss sich der Gesellschafter-Gläubiger, der seine Mitgesellschafter in Anspruch nimmt, seinen eigenen Verlustanteil anrechnen lassen. Dies ist deswegen gerechtfertigt, weil der in Anspruch genommene Gesellschafter unter Umständen wiederum Ausgleichsforderungen gem. § 426 BGB gegenüber dem Gesellschafter-Gläubiger erwerben würde und dieser deshalb dann, wenn er seinen eigenen Verlustanteil nicht berücksichtigt, etwas fordert, was er auf Grund seiner Beteiligung an der Gesellschaft möglicherweise zurückzahlen müsste.

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