Ulrich Wackerbarth - Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften

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Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften: краткое содержание, описание и аннотация

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Dieses Lehrbuch stellt klar und einprägsam die examensrelevanten Grundlagen und Grundbegriffe des Gesellschaftsrechts dar, behandelt neben der BGB-Gesellschaft und dem Verein eingehend das Recht der Personengesellschaften OHG und KG und gibt einen ersten Überblick zu den Kapitalgesellschaften AG und GmbH. Ein besonderes Augenmerk gilt neuen Entwicklungen und der Lösung aktueller Fragen, auch im Hinblick auf internationale und europäische Zusammenhänge.
Zahlreiche Beispiele aus der Praxis und über 50 Fälle mit Lösungsskizzen machen den Prüfungsstoff anschaulich, erleichtern so das Verständnis für komplexe gesellschaftsrechtliche Zusammenhänge und schulen die Klausuranwendung des Erlernten. Literatur und Rechtsprechungsnachweise sind in Fußnoten dargestellt, wodurch der Lesefluss erleichtert wird.

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119

Die Gesellschafterhaftung ist wie bei der OHG (§§ 128 f. HGB) eine akzessorische . Das bedeutet, soweit die Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft auch persönlich haften, ist der jeweilige Bestand der Gesellschaftsschuld auch für die persönliche Haftung maßgebend[30]. Der Anspruch des Gläubigers gegen einen Gesellschafter persönlich ergibt sich also aus der entsprechenden Norm, welche die Forderung gegen die Gesellschaft begründet, i. V. m. § 128 HGB analog.

Beispiel:

Die BGB-Gesellschaft ist Schuldnerin eines dem G zustehenden Werklohnanspruches in Höhe von 67.000 €. Nachdem die Gesellschaft nicht mehr als 25.000 € zahlen konnte, nimmt G den Gesellschafter A persönlich in Anspruch. Da der Anspruch nur noch in Höhe von 42.000 € besteht, haftet A gem. § 631 BGB und § 128 HGB analog nur in dieser Höhe.

Bei einer Anwaltssozietät in der Rechtsform der BGB-Gesellschaft erstreckt sich die persönliche Haftung nach § 128 HGB analog auch auf die berufshaftungsrechtlichen Verbindlichkeiten.[31] Wenn der Sozietät neben Anwälten noch Angehörige anderer Berufsgruppen angehören, so haften auch diese Gesellschafter für Verbindlichkeiten, die gegen die Gesellschaft wegen Schlechterfüllung durch einen Anwalt entstanden sind, denn es handelt sich um eine Verbindlichkeit der Gesellschaft, mit welcher der Mandant den Vertrag abgeschlossen hat.[32]

Beispiel:

Die Rechtsanwälte A und B haben sich mit dem Steuerberater S zu einer BGB-Gesellschaft zusammengeschlossen. Wegen eines Beratungsfehlers in einer Vertragsangelegenheit, den Anwalt B zu verantworten hat, hat der Mandant M gegen die Gesellschaft einen Anspruch aus § 280 BGB auf Schadensersatz in Höhe von 35.000 € erworben. Für diese Verbindlichkeit haften nach § 128 HGB analog alle Gesellschafter, also auch der S, obwohl er kein Anwalt ist.

Da die persönliche Haftung der Gesellschafter eine akzessorische ist, die derjenigen in § 128 HGB entspricht, ist es nur folgerichtig, auch die Rechtsgrundsätze des § 129 HGB sinngemäßanzuwenden[33]. Das bedeutet: Der wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommene Gesellschafter kann u. a. alle diejenigen Einwendungen (z. B. Erfüllung, Erlass, Stundung) und Einreden (z. B. Verjährung) geltend machen, die der Gesellschaft selbst zustehen. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut der auf die BGB-Gesellschaft entsprechend anwendbaren §§ 128 ff. HGB und dem Sinn der akzessorischen Gesellschafterhaftung, wonach die die persönliche Haftung der Gesellschafter grundsätzlich und gerade auch hinsichtlich aller Einwendungen und Einreden zu Gunsten und zu Ungunsten des Gesellschafters mit der jeweiligen Gesellschaftsverbindlichkeit übereinstimmen muss.[34]

Beispiel:

Wäre die Werklohnforderung im oben genannten Beispiel von G in Höhe von 10.000 € erlassen worden, könnte sich nicht nur die Gesellschaft, sondern auch der persönlich in Anspruch genommene A in analoger Anwendung des § 129 HGB darauf berufen.

Die persönliche Haftung der Gesellschafter ist eine gesamtschuldnerische. Das bedeutet, nach § 421 S. 1 BGB kann grundsätzlich jeder Gläubiger wählen, welchen Gesamtschuldner er ganz oder teilweise in Anspruch nehmen will. Der so in Anspruch genommene Gesamtschuldner hat das hinzunehmen. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass jeder Gesamtschuldner im Außenverhältnis zum Gläubiger das Risiko dafür trägt, dass die anderen Gesamtschuldner die ihnen nach dem Innenverhältnis obliegenden Leistungen nicht oder nicht vollständig erbringen.[35]

2. Die Anwendung des § 31 BGB

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Wenn ein Gesellschafter einem Dritten gegenüber eine schädigende Handlung begangen hat, so ist zu klären, ob und ggf. auf welche Art und Weise das Handeln des Gesellschafters der Gesellschaft zugerechnet werden kann. In Betracht kommen § 278 BGB und § 31 BGB. Der BGH[36] vertritt die Auffassung, die (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts, welche durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründe, müsse sich das zum Schadensersatz verpflichtende Handeln ihrer geschäftsführenden Gesellschafter gem. § 31 BGB analog zurechnenlassen. Da diese Vorschrift dem Vereinsrecht und damit dem Recht der juristischen Personen zugeordnet ist, ist die analoge Anwendung auf eine Personengesellschaft fraglich. Die Anwendung des § 31 BGB setzt voraus, dass ein „verfassungsmäßig berufener Vertreter“ die zum Schadensersatz verpflichtende Handlung begangen hat. In der BGB-Gesellschaft sind grundsätzlich alle Gesellschafter zur Geschäftsführung und Vertretung befugt, es sei denn der Gesellschaftsvertrag sieht eine andere Regelung vor. Bei der Auslegung des Begriffs „verfassungsmäßig berufener Vertreter“ orientiert sich die Rspr. nicht strikt an der gesellschaftsrechtlichen Vertretungsbefugnis, sondern fasst den Begriff weiter. Darunter fallen nicht nur geschäftsführende Gesellschafter, sondern auch Nichtgesellschafter, denen durch die Betriebsregelung und Handhabung für die Gesellschaft wesensmäßige Funktionen zur selbstständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, so dass sie die Gesellschaft im Rechtverkehr repräsentieren[37].

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Beispiel:

Hat der Gesellschafter G einer BGB-Gesellschaft dem Dritten D gegenüber eine Pflichtverletzung, etwa durch Verursachung eines Verzuges mit Schadensfolge begangen, so haftet die Gesellschaft selbst mit ihrem Vermögen nach §§ 280, 286 BGB i. V. m. § 31 BGB analog.

Für den Fall, dass das schädigende Handeln eines Gesellschafters der Gesellschaft analog § 31 BGB zuzurechnen ist, erwirbt der Dritte gegenüber der Gesellschaft einen Anspruch. Neben dem Gesellschaftsvermögen haften dann auch in entsprechender Anwendung des § 128 HGB die einzelnen Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen.

In dem oben geschilderten Beispielhaften G und seine Mitgesellschafter nach §§ 280, 286 BGB i. V. m. § 31 BGB analog und § 128 HGB analog.

3. Ansprüche gegen Mitglieder einer Scheingesellschaft

122

Von einer Scheingesellschaftspricht man, wenn es an dem Abschluss eines wirksamen Gesellschaftsvertrages fehlt, eine Gesellschaft also nicht entstanden ist, aber gleichwohl nach außen der Anschein erweckt wird, es handele sich um eine Gesellschaft. Wenn z. B. Personen Briefbögen und Schilder benutzen, auf denen sie gemeinsam mit ihren Namen erscheinen, ohne eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch einen entsprechenden Vertrag begründet zu haben, haben sie den Rechtsscheingesetzt, es handele sich um eine Gesellschaft. Nach allgemeinen Rechtsscheingrundsätzenhaften deshalb diejenigen Personen, die den Rechtsschein erzeugt haben, Gesellschafter einer Gesellschaft zu sein und diesem Rechtsschein später nicht hinreichend entgegengetreten sind. Die Rechtsscheinhaftung in Bezug auf eine Scheingesellschaft setzt also voraus, dass die in Anspruch genommene Person in zurechenbarer Weise den Rechtsschein einer existierenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts und den ihrer Zugehörigkeit zu derselben gesetzt hat oder gegen den vorhandenen Rechtsschein nicht pflichtgemäß vorgegangen ist; außerdem muss sich der Dritte bei seinem geschäftlichen Verhalten auf den Rechtsschein verlassen haben.[38] Für die Verbindlichkeiten der Scheingesellschaft haften die Mitglieder derselben in entsprechender Anwendung des § 128 HGB.[39]

Beispiel:

Die Anwälte A, B und C haben eine Bürogemeinschaft (§ 59 a Abs. 3 BRAO) begründet. Dabei handelt es sich um eine BGB-Innengesellschaft (siehe dazu unten Rn. 181 ff.), in der jeder für sich handelt. Eine BGB-Außengesellschaft existiert nicht. Die Anwälte benutzen Briefbögen, auf denen unter der Bezeichnung „Anwaltsgemeinschaft“ die Namen von A, B und C aufgeführt sind. Mandant M meint deshalb, es handele sich um eine Anwaltssozietät in der Rechtsform der BGB-Gesellschaft. Er nimmt einen Termin bei B wahr und bittet darum, dass man ihn in einer Erbschaftssache berät und vertritt. B unterläuft dabei ein schwerer Fehler; M erleidet einen Schaden in Höhe von 120.000 €. Er nimmt deswegen auch den A, der als vermögend gilt, persönlich nach §§ 280, 31 (analog) BGB in Verbindung mit § 128 HGB in Anspruch. Briefbögen der von A, B und C gewählten Art begründen den Anschein einer Sozietät, also einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.[40] Diesen Rechtsschein haben die Gesellschafter A, B und C in zurechenbarer Weise gesetzt. Da der Mandant im Zweifel den Vertrag mit der Sozietät, nicht aber mit dem Einzelanwalt abschließen will, ist Vertragspartnerin des M die Scheingesellschaft unter dem Namen „Anwaltsgemeinschaft“. B hat eine Pflichtverletzung begangen, für die die Scheingesellschaft nach §§ 280, 31 (analog) BGB haftet. Wegen dieser Verbindlichkeit der Gesellschaft kann M nach § 128 HGB analog auch den A in Anspruch nehmen.

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