Peter Bülow - Recht der Kreditsicherheiten

Здесь есть возможность читать онлайн «Peter Bülow - Recht der Kreditsicherheiten» — ознакомительный отрывок электронной книги совершенно бесплатно, а после прочтения отрывка купить полную версию. В некоторых случаях можно слушать аудио, скачать через торрент в формате fb2 и присутствует краткое содержание. Жанр: unrecognised, на немецком языке. Описание произведения, (предисловие) а так же отзывы посетителей доступны на портале библиотеки ЛибКат.

Recht der Kreditsicherheiten: краткое содержание, описание и аннотация

Предлагаем к чтению аннотацию, описание, краткое содержание или предисловие (зависит от того, что написал сам автор книги «Recht der Kreditsicherheiten»). Если вы не нашли необходимую информацию о книге — напишите в комментариях, мы постараемся отыскать её.

Das Werk ist der wissenschaftlichen Durchdringung des Kreditsicherungsrechts verpflichtet. Zugleich bietet es der anwaltlichen und gerichtlichen Praxis Überblick über die rechtlichen Zusammenhänge und über mannigfache Einzelfragen. Die Studierenden der Rechtswissenschaft, aber auch der Wirtschaftswissenschaften erhalten eine klare Aufbereitung der komplexen Rechtsmaterie.

Recht der Kreditsicherheiten — читать онлайн ознакомительный отрывок

Ниже представлен текст книги, разбитый по страницам. Система сохранения места последней прочитанной страницы, позволяет с удобством читать онлайн бесплатно книгу «Recht der Kreditsicherheiten», без необходимости каждый раз заново искать на чём Вы остановились. Поставьте закладку, и сможете в любой момент перейти на страницу, на которой закончили чтение.

Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

Anmerkungen

[1]

BGH ZIP 1985, 732 zu 2.

[2]

Huber , BB 1970, 1233 in Anm. gegen OLG Köln, a.a.O.; Derleder , JuS 1971, 90 (93 f.); Lopau , JuS 1972, 502 (503).

[3]

Baur/Stürner , § 38 VII. 1. d. (Rn. 67, S. 500); Prütting , Sachenrecht, § 58 III. 3. b. (S. 301); Josef , AcP 109 (1912), 187 (197).

[4]

Die Grundschuld dient der Sicherung zukünftiger Forderungen, z.B. einer Kontokorrentsicherheit (vorst. Rn. 173), BGHZ 83, 56; BGH NJW 1987, 1637 mit Komm. Clemente , EWiR § 1191 BGB 2/87, 593; WM 1987, 586; ZIP 1987, 764 zu 3. b.; WM 1979, 866; 1991, 60 mit Komm. Bülow , EWiR § 1191 BGB 2/91, 151; LG Waldshut-Tiengen WM 1987, 665; Clemente , ZIP 1985, 193.

[5]

BGHZ 142, 332 (335) = ZIP 1999, 917 mit Rezension Sostmann , MittRhNotK 1999, 274 und abl. Anm. Peters , JR 2000, 323 sowie Komm. Medicus , EWiR § 202 BGB 1/2000, 59 entgegen der früheren Rechtsprechung: BGH ZIP 1993, 257 mit Komm. Clemente , EWiR § 1191 BGB 1/93, 369; Antwort des IX. Zivilsenats auf die Anfrage des XI. Zivilsenats nach § 132 Abs. 3 GVG, WM 1999, 1165; OLG Koblenz WM 1993, 1033 mit abl. Anm. Blaschczok , WuB I F 3. – 6.93; OLG Stuttgart WM 2001, 2206 mit Anm. Batereau , WuB I F 3. – 1.02; LG Bückeburg WM 1994, 202 mit Anm. v. Feldmann , WuB IV A. – 1.94; abl. Peters , JZ 2001, 1017.

[6]

Die Vertrags- oder Verzugszinsen sein können; ob Letztere gesichert werden sollen, ist dem Sicherungsvertrag zu entnehmen, abl. OLG Köln EWiR § 1191 BGB 2/93, 667 (abl. Reithmann ).

[7]

BGH WM 1993, 2041 mit Komm. v. Feldmann , EWiR § 223 BGB 1/93, 1163 und Moritz , WuB IV A. – 1.94.

F. Rechtsgeschäftliche Übertragung von Grundpfandrechten sowie des Rückübertragungsanspruchs

1. Übertragung des Grundpfandrechts durch den Berechtigten

295

Die Übertragungskonstruktion bei der Hypothek ist aufgrund der Akzessorietät zur gesicherten Forderung in ihrer dogmatischen Grundlegung anders als bei der Grundschuld, in ihrer praktischen Durchführung aber nahezu gleich. Die Hypothek selbst ist nämlich gar nicht Gegenstand der Übertragung, sondern die Forderung. Die Forderung wird nach Maßgabe von § 398 BGB (mit Modifikationen durch § 1154) abgetreten, und gem. §§ 1153 Abs. 1, 401 folgt dieser Abtretung der Übergang der Hypothek kraft Gesetzes, ohne besonderen, gerade darauf gerichteten Parteiwillen (der Übergang der Hypothek selbst folgt also immer aus Gesetz und nur mittelbar aus Rechtsgeschäft – Abtretung der Forderung). Die Modifikationen durch § 1154 unterstellen die Abtretungder Forderung aber in ihrer entscheidenden Ausgestaltung den Regeln des Immobiliarsachenrechts. Da die Übertragung der Grundschuld als nichtakzessorischem Grundpfandrecht ebenfalls nur dem Immobiliarsachenrecht folgen kann, ergibt sich die Geringfügigkeit der praktischen Unterschiede in den Übertragungsmodifikationen bei Hypothek und Grundschuld.

a) Buchgrundpfandrechte

296

Gem. § 1153 Abs. 2 kann die Forderung nicht ohne die Hypothek, die Hypothek nicht ohne die Forderung übertragen werden. Anders als bei der Grundschuld können Forderung und Grundpfandrecht also nicht verschiedene Wege gehen, d.h. nicht verschiedenen Rechtsinhabern zustehen, sondern bleiben verbunden; darin zeigt sich die Akzessorietät. Gem. § 1153 Abs. 1 geht mit der Übertragung der Forderung auch die Hypothek auf den Zessionar über. Folglich ist die Grundlage des rechtsgeschäftlichen Übergangs der Hypothek die Forderungsabtretung nach § 398 BGB. Diese ist, ebenso wie die dingliche Einigung gem. §§ 929, 873 Abs. 1, ein abstrakter dinglicher Vertrag und im Allgemeinen formlos wirksam. Der bloße Vertragsabschluss bewirkt die Rechtsänderung, also den Übergang der Forderung. Die Abtretung der Hypothekenforderung im Besonderen wird durch die Vorschrift von § 1154 dagegen den Vorschriften über die dingliche Einigung für Rechte an Grundstücken mit den Besonderheiten der Grundpfandrechte unterworfen. Das bedeutet: Zur Übertragung der Forderung (und mit ihr der Hypothek) ist im Falle der Buchhypothek die Vorschrift von § 873 entsprechend anwendbar (§ 1154 Abs. 3). Die Übertragung bedarf also der formlosen, dann aber auch unverbindlichen (§ 873 Abs. 2) dinglichen Einigung, gerichtet auf Übertragung der Forderung, zwischen Inhaber und Erwerber und außerdem der Eintragung im Grundbuch (für die die einseitige, dafür aber öffentlich beglaubigte Eintragungsbewilligung des Inhabers gem. §§ 19, 29 GBO genügt); einigen sich die Parteien erst nach der Eintragung, wird die Übertragung erst mit dem Zeitpunkt der Einigung wirksam[1], und nachträgliche Verfügungsbeschränkungen machen die einmal erklärte Einigung nicht unwirksam (§§ 1154 Abs. 3, 878)[2]. Ein Abtretungsverbot nach § 399 BGB zwischen Eigentümer und Gläubiger begründet eine eigentümerbezogene Einrede nach Maßgabe von § 1157 (vorst. Rn. 280, nachf. Rn. 326). Die Übertragung der Buchgrundschuld, für die gleichfalls der Begriff „Abtretung“ gebräuchlich ist, richtet sich allein nach §§ 873, 878 BGB.

Anmerkungen

[1]

RGZ 117, 431 (436).

[2]

Dazu BGH NJW 1997, 2751 mit Anm. Wieling , LM Nr. 7 zu § 1191 BGB, Rimmelspacher , WuB IV A. – 1.97, Gerhardt , JZ 1998, 159 und Komm. Stürner/Bormann , EWiR § 878 BGB 1/97, 887.

b) Briefgrundpfandrechte

297

aa) Im Falle der Briefhypothekbedarf es neben dem Abtretungsvertrag nach § 398 zur Übertragung der Forderung der Übergabe des Hypothekenbriefs, wie § 1154 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz bestimmt. Die Briefgrundschuldwird durch Abtretungsvertrag nach §§ 1154 i.V.m. 1192 (der sich auf die Grundschuld bezieht) und Übergabe des Grundschuldbriefs übertragen.

298

Übergabe heißt Verschaffung des unmittelbaren Besitzes durch den Veräußerer mit dessen Willen oder durch eine Geheißperson wie bei der Übereignung nach § 929 (unten Rn. 1433)[1]. Gem. §§ 1154 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs., 1117 kann an die Stelle der Übergabe ein Übergabesurrogat treten. Gelangt der Erwerbswillige auf andere Weise in den Besitz des Briefs, tritt der Rechtsübergang nicht ein[2].

299

Die Abtretungserklärung selbst bedarf bei der Briefhypothek gem. § 1154 Abs. 1 der Schriftform, ersatzweise gem. § 1154 Abs. 2 der Eintragung im Grundbuch. Die Abtretung ist ein Vertrag und besteht aus zwei Willenserklärungen: Der des Anbietenden und der des Annehmenden; dem Formzwang unterliegt nur die Erklärung des Anbietenden, also des Zedenten. Das ist mit „Abtretungserklärung“ in § 1154 Abs. 1 Satz 2 gemeint, die der Zedent dem Zessionar erteilt, indem er die Abtretungsurkunde aushändigt oder auf sonstige Weise sichergestellt wird, dass der Zessionar über die Urkunde verfügen kann[3] (unten Rn. 966). Die Abtretungserklärung kann auf den Brief gesetzt werden. Die Annahme liegt darin, dass der Zessionar die Urkunde entgegennimmt. Bei der Grundschuldgilt Gleiches für die Übertragungserklärung als Teil der dinglichen Einigung aus § 873. Nicht bedarf es auch der Eintragung des Gläubigerwechsels im Grundbuch; dieses weist nach wie vor den ersten Grundpfandgläubiger aus (vorst. Rn. 157). Offen bleibt die Möglichkeit, gem. § 1154 Abs. 2 statt der Abtretungs- bzw. Übertragungserklärung die Abtretung bzw. die dingliche Einigung im Grundbuch eintragen zu lassen.

300

Schriftliche Form bedeutet Anwendung von § 126 BGB (wobei die elektronische Form nach §§ 126 Abs. 3, 126a nicht in Betracht kommt, weil die Verbriefung Papierform bedeutet). Notwendiger, den Rechtsübergang begründender Inhalt der Abtretungserklärung ist neben der Kundbarmachung des Abtretungswillens die Bezeichnung des Zessionars (während sich der Zedent aus der vorangegangenen Übertragung ergibt und zum ersten Inhaber zurückführt)[4] des zu übertragenden Grundpfandrechts, bei der Hypothek die Bezeichnung der Forderung einschließlich etwaiger Zinsen und des Zinsbeginns[5]. Nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen (§§ 133, 157 BGB) dürfen außerhalb der Abtretungsurkunde (resp. des Briefs bei Abtretungserklärung auf diesem) liegende Umstände nur herangezogen werden, wenn sich in ihr selbst Anhaltspunkte dafür finden oder wenn solche Umstände jedem Leser der Urkunde ohne weiteres erkennbar sind[6]. Dem Schriftformerfordernis gem. § 126 genügt auch eine Blankoabtretung[7], die ein Ermächtigter, der auch der Zessionar sein kann, vervollständigt. Da die Schriftform Beweisfunktion, aber nicht Warnfunktion hat, bedarf die dem Dritten erteilte Ermächtigung anders als bei der Bürgschaft (unten Rn. 972) nicht ihrerseits der Schriftform.

Читать дальше
Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

Похожие книги на «Recht der Kreditsicherheiten»

Представляем Вашему вниманию похожие книги на «Recht der Kreditsicherheiten» списком для выбора. Мы отобрали схожую по названию и смыслу литературу в надежде предоставить читателям больше вариантов отыскать новые, интересные, ещё непрочитанные произведения.


Отзывы о книге «Recht der Kreditsicherheiten»

Обсуждение, отзывы о книге «Recht der Kreditsicherheiten» и просто собственные мнения читателей. Оставьте ваши комментарии, напишите, что Вы думаете о произведении, его смысле или главных героях. Укажите что конкретно понравилось, а что нет, и почему Вы так считаете.

x