Peter Bülow - Recht der Kreditsicherheiten
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287
Gemäß §§ 1137 Abs. 1 Satz 1, 770 erwachsen außerdem andere, aber nicht ausgeübte Gestaltungsrechte des Schuldners zum Leistungsverweigerungsrecht, also zur Einrede für den Eigentümer (s. nachf. Rn. 290).
288
bb) Die dem persönlichen Schuldner zustehenden Einreden, die der Eigentümer zu seiner eigenen Verteidigung verwenden kann, können etwa sein: Stundung der Forderung (zu unterscheiden von der Aussetzung der Verwertung, Moratorium, Rn. 280, 326), nicht erbrachte Gegenleistung beim gegenseitigen Vertrag (§§ 320, 321), Zurückbehaltungsrecht (§§ 273, 1000), Erlangung der Forderung durch unerlaubte Handlung (§ 823), Erlangung der Forderung ohne rechtlichen Grund (§ 821). Die beiden letztgenannten Fälle sind zu unterscheiden von der deliktischen oder rechtsgrundlosen Erlangung des Grundpfandrechts selbst (s. vorst. Rn. 281).
289
Gemäß § 216 Abs. 1 BGB kann sich der Eigentümer anders als ein Bürge (unten Rn. 1059) allerdings nichtmit der Einrede der Verjährungverteidigen: Auch wenn der Gläubiger seinen Anspruch aus der gesicherten Forderung gegen den persönlichen Schuldner also nicht mehr durchsetzen kann, weil dieser Verjährung einwendet, kann er sich doch noch aus dem Grundstück befriedigen (gleichermaßen einen Eigentumsvorbehalt durch Rücktritt geltend machen, unten Rn. 821, sowie aus einem Schuldanerkenntnis vorgehen, vorst. Rn. 190a.E., anders aber bezüglich Rückständen von Zinsen und anderen wiederkehrenden Leistungen, § 216 Abs. 3)[3]. Der Eigentümer kann sich – hier dem Bürgen gleich – nach dem Tod des persönlichen Schuldners auch nichtauf die beschränkte Erbenhaftung(§§ 1975, 2016, z.B. wegen Dürftigkeit des Nachlasses (§ 1990) berufen (§ 1137 Abs. 1 Satz 2) und auch nicht darauf, dass die Forderung in einem bestätigten Insolvenzplan gemindert worden sei (§ 254 Abs. 2 InsO – gleiche Rechtslage bei der Bürgschaft, unten Rn. 1048 f.): Das sind Folgen der Insolvenz des persönlichen Schuldners, für die der Eigentümer als Interzessionar gerade einsteht.
290
cc) Der Eigentümer kann zwar nicht Gestaltungsrechte des persönlichen Schuldnersausüben ebenso wenig wie er an dessen Stelle Einreden gegen die gesicherte Forderung erheben kann (vorst. Rn. 286), also z.B. nicht das Erlöschen der gesicherten Forderung durch Aufrechnung mit einer Gegenforderung des Schuldners gegen den Gläubiger herbeiführen. Aber er kann die Duldung der Verwertung verweigern, wenn der Schuldner Gestaltungsrechte hat, sie aber nicht ausübt. Die Forderung bleibt in ihrem Bestand also unberührt, sodass es dem Gläubiger freisteht, sie gegen den persönlichen Schuldner etwa im Wege der persönlichen Klage (nachf. Rn. 461) geltend zu machen, aber der Verwertungsanspruch des Gläubigers gegen den Eigentümer (§ 1147) ist einredebehaftet. So bestimmt es § 1137 Abs. 1 Satz 1 durch Verweisung auf die bürgenrechtlichen Bestimmungen in § 770. Danach erwächst dem Eigentümer die Einrede gegen die Verwertung, wenn der persönliche Schuldner anfechten (§ 770 Abs. 1, unten Rn. 1064), mindern oder zurücktreten könnte (unten Rn. 1066). Die bloße Gestaltungslage wird zur Einrede für den Eigentümer (Einrede der Gestaltungslage). Eine Aufrechnungslage ist dem Eigentümer dann zu seiner Verteidigung dienlich, wenn die Aufrechnungsbefugnis dem Gläubiger zusteht, § 770 Abs. 2. Kann bei nur einseitiger Aufrechnungsmöglichkeit, etwa aufgrund von §§ 390, 393, 394, zwar der Schuldner, nicht aber der Gläubiger aufrechnen, hat der Eigentümer keine Einrede gegen die Verwertung; ob auch der Schuldner aufrechnungsbefugt ist, spielt keine Rolle (Einzelheiten zu dieser umstrittenen Frage, unten Rn. 1067 ff.).
291
dd) Der Schuldner könnte die Einredebefugnis des Eigentümers zunichte machen, indem er den Verzichtauf seine Einrede erklärt. Durch den Verzicht erlischt das Leistungsverweigerungsrecht gegen die Forderung. Gem. § 1137 Abs. 2 bleibt das Leistungsverweigerungsrecht des Eigentümers (ebenso des Bürgen gem. § 768 Abs. 2) gegen die Verwertung des Grundstücks aber trotzdem erhalten (eine andere Frage ist, ob der Eigentümer selbst gegenüber dem Gläubiger auf sein Einrederecht aus § 1137 trotz Einredemöglichkeit für den Schuldner verzichten kann – das ist ohne weiteres möglich).
292
ee) Eine Durchbrechung des Akzessorietätsgrundsatzes tritt ein[4], wenn der persönliche Schuldner minderjährig war und seine gesetzlichen Vertreter die zu sichernde Forderung im Namen des Minderjährigen begründeten. Gem. § 1629a Abs. 1 BGB ist die Haftung des Minderjährigen beschränktauf dasjenige Vermögen, das bei Eintritt der Volljährigkeit vorhanden ist. Auf diese Haftungsbeschränkung kann sich der Eigentümer jedoch gem. § 1629a Abs. 3 – der Regelung von § 1137 Abs. 1 Satz 2 entsprechend[5] – nicht berufen. War die Hypothek auf einem dem Minderjährigen gehörenden Grundstück eingetragen worden (§ 1821 Abs. 1 Nr. 2 BGB), stellt sich das Problem nicht[6].
Anmerkungen
[1]
Medicus, JuS 1971, 497 (500).
[2]
Jahr , JuS 1964, 293.
[3]
BGH NJW 1993, 3318 mit Komm. v. Feldmann , EWiR § 223 BGB 1/93, 1163 und Anm. Moritz , WuB IV A. – 1.94; J.F. Hoffmann ZfPW 2019, 257 (277).
[4]
Behnke , NJW 1998, 3078 (3080).
[5]
Muscheler , WM 1998, 2271 (2284).
[6]
BR-Drucks. 366/96, S. 33/34.
c) Verteidigung des Grundschuldners
293
aa) Die eigentümerbezogenen Einreden (vorst. Rn. 279 ff.) können sich bei der Grundschuld in besonderer Weise gestalten. Hat der Eigentümer nicht auf die Grundschuld, sondern auf die Forderunggeleistet, entsteht zwar keine Eigentümergrundschuld, aber der Eigentümer hat Anspruch auf Rückübertragung (vorst. Rn. 240). Diesen aus dem Sicherungsvertrag folgenden Anspruch kann der Eigentümer dem Verwertungsanspruch einredeweise, nämlich zurückbehaltend (§ 273, vorst. Rn. 282), entgegensetzen (Einrede der Nichtvalutierung, nachf. Rn. 328 ff.). Bei Leistung auf die Grundschuld(vorst. Rn. 224) hat der Eigentümer und Schuldner zwar Anspruch auf Abtretung der Forderung (vorst. Rn. 263), aber die Entstehung einer Einrede gegen die Grundschuld erübrigt sich, weil diese ohnehin ex lege zur Eigentümergrundschuld wird (vorst. Rn. 263). Ist die durch die Grundschuld gesicherte Forderung noch nicht fällig, wäre die Verwertung nach dem Sicherungsvertrag sicherungszweckwidrig, sodass der Verwertungsanspruch gem. § 1157 BGB einredebehaftet ist.[1] Aus dem Sicherungsvertrag können also sowohl peremptorische Einreden folgen – Anspruch auf Übertragung der gesicherten Forderung bei Leistung auf die Grundschuld (vorst. Rn. 263) oder auf Rückübertragung der Grundschuld bei Wegfall des Sicherungszwecks[2] (vorst. Rn. 240), das dinglich vinkulierte Grundpfandrecht dürfe nicht abgetreten werden[3] (vorst. Rn. 250); oder es können dilatorische Einreden entstehen – die Grundschuld ist noch nicht oder sie ist nicht mehr valutiert, aber durch neue Forderungen aufzufüllen[4]; oder die gesicherte Forderung und als Folge dessen der Verwertungsanspruch ist nicht fällig. Ebensowenig wie in der Mobiliarsicherungstreuhand kann sich der Eigentümer aber eine bloße Gestaltungslage im Verhältnis zwischen Gläubiger und persönlichem Schuldner (Valutaverhältnis) einredeweise zunutze machen (unten Rn. 1264); eine den Vorschriften von §§ 1137 Abs. 1 Satz 1, 770 BGB entsprechende Regelung (vorst. Rn. 290) fehlt für die nicht-akzessorischen Sicherheiten.
294
bb) Besonderheiten gelten für Zinsen. Während sich die Verzinsung bei der Hypothek nach der gesicherten Forderung richtet, ist die Grundschuld selbst verzinslich. Die Verjährungder Zinsen richtet sich nach § 195 BGB. Die Frist von drei Jahren kann abgelaufen sein, bevor die Grundschuld durch Kündigung nach § 1193 BGB fällig gestellt wurde (auch wegen der Zinsen ist die Kündigung nach § 1193 BGB erforderlich, vorst. Rn. 214). Die Verjährung ist auch nicht bis zum Eintritt des Sicherungsfalls gehemmt[5]. Es können folglich nur die Grundschuldzinsen für die letzten drei Jahre durchgesetzt werden. Ist dagegen die gesicherte Forderung samt schuldrechtlicher Zinsen[6] verjährt, kann der Eigentümer gem. § 216 Abs. 2 BGB zwar hinsichtlich der Hauptforderung nicht mit Erfolg die Verjährungseinrede gegen die Verwertung der Grundschuld erheben, wohl aber wegen der Zinsen gem. § 216 Abs. 3[7] (vorst. Rn. 289).
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