Peter Bülow - Recht der Kreditsicherheiten

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Das Werk ist der wissenschaftlichen Durchdringung des Kreditsicherungsrechts verpflichtet. Zugleich bietet es der anwaltlichen und gerichtlichen Praxis Überblick über die rechtlichen Zusammenhänge und über mannigfache Einzelfragen. Die Studierenden der Rechtswissenschaft, aber auch der Wirtschaftswissenschaften erhalten eine klare Aufbereitung der komplexen Rechtsmaterie.

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Anmerkungen

[1]

Besprechungsfall: W. Lüke , JuS 1997, 142 (144).

a) Einwände bei Hypothek und Grundschuld

276

aa) Es können rechtshindernde, rechtsvernichtende oder rechtsverändernde Einwendungen gegen das dingliche Rechtbestehen. Sie richten sich gegen den Bestand des Grundpfandrechtsselbst:

277

Nichtigkeit der dinglichen Einigung (§ 873 Abs. 1), z.B. wegen Geschäftsunfähigkeit gem. § 105, wegen Wuchers gem. § 138 Abs. 2[1], in Ausnahmefällen auch wegen Sittenverstoßes nach § 138 Abs. 1 BGB[2], wegen fehlender kommunalrechtlicher Genehmigung[3],
fehlende Briefübergabe, Nichtigkeit der Aushändigungsabrede (§ 1117 Abs. 1 bzw. Abs. 2),
fehlerhafte Grundbucheintragung im Hinblick auf § 1115 (vorst. Rn. 157).

278

Der Einwand des Eigentümers kann sich auch gegen die Inhaberschaft des Verwertung verlangenden Gläubigers am Grundpfandrecht richten, weil

die Gläubigerstellung durch Übergang des Grundpfandrechts auf einen anderen geendet habe, z.B. wegen Entstehung eines Eigentümergrundpfandrechts, resp.
die Abtretung des Grundpfandrechts zwischen Zedent und Zessionar unwirksam sei, z.B. wegen Nichtigkeit einer vorgegangenen Abtretung oder aufgrund dinglicher Vinkulierung (vgl. vorst. Rn. 250)[4].

279

bb) Trotz wirksamer Bestellung des Grundpfandrechts und fortbestehender Gläubigerstellung kann durch Vereinbarung zwischen Gläubiger und Eigentümer oder kraft Gesetzes das Recht des Eigentümers begründet werden, die Duldung der Verwertung des Grundstücks zu verweigern, sodass eigentümerbezogene Einredenentstehen[5].

280

Derartige Vereinbarungen können liegen

im Sicherungsvertrag, namentlich bei der Sicherungsgrundschuld (nachf. Rn. 282),
in anderen Abreden, – z.B. der Zusage des Gläubigers, das Grundpfandrecht für bestimmte Zeit nicht geltend zu machen (Moratorium, Stundung[6]) oder – in der Vereinbarung eines Abtretungsverbots nach § 399 BGB bezüglich der hypothekengesicherten Forderung[7] oder der Grundschuld (s. allerdings vorst. Rn. 253– dingliche Vinkulierung) oder
das Grundpfandrecht erst geltendzumachen, nachdem die Geltendmachung der Forderung beim persönlichen Schuldner, der nicht der Eigentümer ist (Interzession), versucht wurde (dilatorische Einrede).

281

Der Eigentümer kann auch Einreden haben, die nicht auf verwertungsbezogenen Absprachen mit dem Gläubiger beruhen, sondern kraft Gesetzesentstehen:

Das Grundpfandrecht ist durch unerlaubte Handlung (§ 853, z.B. durch Betrug)[8] oder
ohne rechtlichen Grund (§ 821, der Sicherungsvertrag ist nichtig)[9] erlangt,
die Verwertung stellt sich auf Dauer als unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) dar[10] (peremptorische Einreden).

282

Wann eine Sicherungsgrundschuldverwertet werden kann, richtet sich nach dem Sicherungszweck, der dem Sicherungsvertrag zu entnehmen ist. Demgemäß kann der Eigentümer dem Verwertungsanspruch die Einrede der Nichterfüllung des Sicherungszwecksentgegensetzen, namentlich die fehlende Fälligkeit der gesicherten Forderung oder, im Wege des Zurückbehaltungsrechts nach § 273 BGB, den Rückübertragungsanspruch auf die Grundschuld bei Erledigung des Sicherungszwecks nach vollständiger oder teilweiser Tilgung der gesicherten Forderung ( Einrede der Nichtvalutierung, nachf. Rn. 293) oder auch den Anspruch auf Verzicht zur Ermöglichung der freihändigen Veräußerung (vorst. Rn. 221, dilatorische, bei Wegfall des Sicherungszwecks peremptorische Einreden)

283

cc) Hat der Eigentümer peremptorische Einreden, kann er nicht nur die Duldung der Verwertung verweigern, sondern er kann darüber hinaus gem. § 1168 verlangen, dass der Gläubiger auf das Grundpfandrecht verzichtet (nachf. Rn. 367 ff., im Falle der Grundschuld wahlweise deren Abtretung oder Aufhebung, vorst. Rn. 219). Eigentümerbezogene Einreden können gem. §§ 1157 Satz 1, 1192 auch dem Erwerber des Grundpfandrechts entgegengesetzt werden (nachf. Rn. 347).

284

dd) Für Briefgrundpfandrechte kommt das Widerspruchsrechtwegen fehlender Briefvorlegung gem. § 1160 hinzu (näher nachf. Rn. 351).

285

ee) Besondere Einwendungslagen kann der Prozesshervorbringen: Hatte der Gläubiger den Schuldner wegen der Forderung verklagt und wurde die Klage rechtskräftig abgewiesen, erwächst dem Eigentümer eine Einrede gegen die Verwertung, weil der Schuldner aufgrund der materiellen Wirkung der Rechtskraft die Klageabweisung auch im Duldungsprozess gem. § 1147 geltend machen kann. Sind Schuldner und Eigentümer verschiedene Personen, entfaltet die Klageabweisung bezüglich der Forderung zwar keine Rechtskraft gegenüber der Verwertung, gleichwohl wird im Falle der Hypothek eine eigentümerbezogene Einrede des Eigentümers bejaht[11] und damit ein erneuter Prozess über den Bestand der Forderung (den der Eigentümer als Dritter in Bezug auf die Forderung führen müsste) vermieden. Das ist keine Ausprägung der Akzessorietät der Hypothek zur Forderung und gilt deshalb gleichermaßen für die Grundschuld, der gegenüber der Eigentümer den Fortfall des Sicherungszwecks wegen Abweisung der Klage auf Erfüllung der gesicherten Forderung geltendmacht. Ist über die Klage des Gläubigers gegen den Schuldner noch nicht rechtskräftig entschieden, hat der Eigentümer eine dilatorische Einrede. Klagt umgekehrt der Schuldner gegen den Gläubiger auf negative Feststellung, muss das Gleiche gelten.

Anmerkungen

[1]

BGH NJW 1982, 2767 zu II. 1; Coester-Waltjen , Jura 1991, 186.

[2]

Vgl. BGH NJW-RR 2006, 888 Rn. 8; 2001, 1097: Nichtigkeit auch der dinglichen Einigung wegen sittenwidriger Umschuldungmodalitäten; nicht wegen auffälligen Missverhältnisses von Vertragszins und Marktzins, BGH WM 2000, 1580 zu II. 4. b. gegen Vorinstanz OLG Köln ZIP 1999, 2092; krit. Joswig , ZfIR 2000, 184 (188).

[3]

BGH MDR 2000, 1247 mit Anm. J. Hager , LM Nr. 159 zu § 276 (fa) BGB; OLG Naumburg, EWiR § 31 BGB 1/99, 583.

[4]

Vgl. Josef , AcP 109 (1912), 187; Baur/Stürner , § 38 VII. 1. a. (Rn. 67, S. 500); Prütting , Sachenrecht, § 58 III. 3. b., Rn. 671.

[5]

Baur/Stürner , § 38 VII. 1. d. (Rn. 67, S. 500).

[6]

RGZ 67, 390 (392); 104, 352 (357); Westermann/Eickmann , § 101 III. 1. (S. 728); Braun/Schultheiß, JuS 2013, 871 (874), 973; vollstreckungshindernde Vereinbarung: BayObLG NJW-RR 1999, 508; ist die Grundschuld noch nicht fällig (s. vorst. Rn. 214), fehlt es an einer Voraussetzung für den Verwertungsanspruch.

[7]

RGZ 135, 357 (364); Baur/Stürner , § 38 X 2.a. (Rn. 123, S. 510).

[8]

OLG Hamm MDR 1977, 668.

[9]

RGZ 78, 60 (67); 86, 301 (304); BGH NJW 1971, 1750; 1975, 1126.

[10]

BGH NJW 1953, 1865; OLG Düsseldorf WM 1995, 877 mit Anm. Heinrich , WuB I B 4. – 2.95.

[11]

Staudinger/ Wolfsteiner , § 1169 BGB Rn. 4.

b) Besonderheiten der Verteidigung des mit einer Hypothek belasteten Eigentümers bei Interzession

286

aa) Akzessorietät zwischen Hypothek und Forderung bedeutet, dass der Bestand der Hypothek unmittelbar von der Forderung abhängt. Entsteht die Forderung nicht oder wird sie vernichtet, ist das dennoch bestellte Grundpfandrecht keine Hypothek. Ficht z.B. der Schuldner der Forderung die dieser zugrundeliegende Willenserklärung erfolgreich an, sodass sie gem. § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen ist, gab es nie eine Hypothek (sondern in Wahrheit nur eine Eigentümergrundschuld, nachf. Rn. 392) und mithin kein Verwertungsrecht des im Grundbuch eingetragenen Gläubigers. Rechtshindernde oder rechtsvernichtende Einwendungen gegen die Forderungergreifen also unmittelbar die Hypothek. Mit diesen Einwendungen kann sich der Eigentümer verteidigen, ohne dass es dafür besonderer Vorschriften bedürfte. Gleiches gilt im Falle der Interzession, der Sicherung einer Drittschuld, wenn der persönliche Schuldner eine ihm zustehende Einrede (nachf. Rn. 288) erhoben hatte. Anders ist die Rechtslage aber, wenn Einreden gegen die Forderungbestehen, die der Schuldner nicht erhebt oder wenn zwar Einwendungen entstehen können, aber noch nicht entstanden sind, weil ihre Entstehung von einer Rechtshandlung des Schuldners der gesicherten Forderung abhängt, dieser aber untätig bleibt (Einwendungslage). Einreden lassen den Bestand des Anspruchs gerade unberührt und führen erst zu Rechtsfolgen, wenn der Schuldner als Anspruchsgegner von ihnen Gebrauch macht: Dann kann er die Leistung verweigern. Der Grundtatbestand der Akzessorietät allein würde dem Eigentümer bei bloßer Existenz einer Einrede des persönlichen Schuldners gegen die Forderung also keine Verteidigungsmöglichkeit bieten. Dieser Grundsatz wird zugunsten des Eigentümers durch § 1137 erweitert (gleichermaßen zugunsten des Bürgen gem. § 768, unten Rn. 1059): Ist die Forderung einredebehaftet, hat der Eigentümer das Recht, die Einrede gegen die Hypothek zu erheben, m.a.W.: Die Einredebehaftung der Forderung in der Person des persönlichen Schuldners führt zur Einrede gegen die Hypothek in der Person des Eigentümers. Man mag von Akzessorietät in der Durchsetzung[1] sprechen (oben Rn. 36). Der Eigentümer kann also gem. § 1137 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB ein fremdes Leistungsverweigerungsrecht, nämlich dasjenige des persönlichen Schuldners gegen die Forderung, für seine eigene Verteidigung nutzbar machen, indem er die dem persönlichen Schuldner zustehende, aber von diesem nicht erhobene Einrede gegen den Verwertungsanspruch aus der Hypothek erhebt. Da jede Einrede die Rechtsbeziehungen unter den Parteien gestaltet[2], wird die bloße Gestaltungslage im Valutaverhältnis zwischen Gläubiger und persönlichem Schuldner zur Einrede für den Eigentümer im Außenverhältnis zum Gläubiger. Der Eigentümer kann die Einrede gegen die Forderung nicht etwa an Stelle des persönlichen Schuldners erheben, vielmehr bleibt das Valutaverhältnis zwischen Gläubiger und persönlichem Schuldner unberührt. Der persönliche Schuldner muss beispielsweise auf die gesicherte Forderung leisten, auch wenn er konnexe Gegenansprüche hat, die Einrede des Zurückbehaltungsrechts (§ 273) jedoch nicht erhob. Aber der Eigentümer kann die Duldung der Verwertung seines Grundstücks durch den Gläubiger verweigern.

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