[2]
Schmalenbach/Sester , WM 2009, 725. Die erste Flugzeugpfandbrief-Emission war für das Jahr 2012 vorgesehen (Nord/LB).
[3]
Zöllner , Wertpapierrecht, § 2 II. 2. (S. 11).
d) Gesamtgrundpfandrechte
124
Schließlich können Grundpfandrechte nach der Anzahl der haftenden Grundstücke eingeteilt werden. Meistens ist die auf dem Kredit beruhende Forderung durch ein Grundpfandrecht an einem einzigen Grundstück gesichert. Während man zwar nicht für ein und dieselbe Forderung mehrere Grundpfandrechte bestellen kann, sieht das Gesetz doch vor, dass man ein einziges Grundpfandrecht an mehreren Grundstücken, die einzeln nicht genug werthaltig sein mögen, bestellen kann, sei es, dass die Grundstücke einem einzigen Eigentümer, sei es, dass sie mehreren gehören. Es entsteht ein Gesamtgrundpfandrecht (§§ 1132, 1143 Abs. 2, 1172 bis 1176, 1181 Abs. 2, 1182, 1192 Abs. 1). Das Gesamtgrundpfandrecht kann Buch- oder Briefhypothek oder -grundschuld oder Sicherungsgesamthypothek oder Inhabergesamtgrundschuld oder Eigentümergesamtgrundpfandrecht sein.
125
Im europäischen Binnenmarkt ist der Immobiliarkredit durch die Wohnimmobilienverbraucherkreditvertragsrichtlinie 2014/83/EU harmonisiert, in deutsches Recht umgesetzt mit Wirkung vom 21.3.2016[1]. Die Harmonisierung bezieht sich jedoch auf den Darlehensvertrag (§ 491 Abs. 3 BGB) und die vorvertragliche Phase, aber nicht auf das Grundpfandrecht selbst. Im Übrigen wird durch die Zweite Bankrechtskoordinationsrichtlinie 89/646/EWG[2] das Konzept der gegenseitigen Anerkennung verfolgt, wobei im Internationalen Privatrecht die Rechtswahl unter den Parteien durch die sachenrechtliche Situs-Regel (Recht des jeweiligen Lageorts, lex rei sitae) nach traditioneller Sicht[3] ausgeschlossen ist[4]. Aber Überlegungen zur Schaffung eines einheitlichen Grundpfandrechts in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten werden angestellt, welches die bestehenden nationalen Modelle nicht ablösen, sondern als zusätzlicher Typus für den grenzüberschreitenden Verkehr in die nationalen Sachenrechte aufgenommen werden und nicht akzessorisch sein soll[5]. Insoweit ist die Bezeichnung „Eurohypothek“ nicht ganz präzise. Die dogmatischen Schwierigkeiten eines nicht-akzessorischen Grundpfandrechts liegen in den unterschiedlichen Prinzipien, die Obligation und dinglichen Vollzug verknüpfen. Während in Deutschland das Abstraktions- und Trennungsprinzip waltet (oben Rn. 40), kennen beispielsweise das italienische und das schweizerische Recht das Kausalprinzip, wonach die dingliche Rechtsänderung, z.B. die Entstehung des Grundpfandrechts, nur eintritt, wenn eine wirksame Verpflichtung begründet wurde. Die unwirksame Obligation bewirkt also nicht lediglich eine Kondiktionslage, sondern es entsteht von vornherein kein Grundpfandrecht. Nach dem Konsensprinzip etwa des französischen Rechts wird mit der Obligation auch die Rechtsentstehung vereinbart, sodass, auf die Begrifflichkeit des deutschen Rechts übertragen, ein einziges Rechtsgeschäft sowohl und zugleich den Sicherungsvertrag und die dingliche Einigung nach § 873 BGB enthält. Eine Lösung könnte darin liegen, Regelungsinhalte des Sicherungsvertrags in ein Gesetz (eine EU-Verordnung nach Art. 288 AEUV) zu übernehmen, das in allen Mitgliedstaaten gilt[6].
[1]
BGBl. I, S. 396, Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, Einf. Rn. 13a ff., 65 ff.
[2]
ABlEG 1989 L 386, S. 1, außerdem Vorschlag für eine Hypothekarrichtlinie, ABlEG 1985 C 42, S. 4; Eilmannsberger , EuZW 1991, 691.
[3]
V. Wilmowsky , Europäisches Kreditsicherungsrecht, S. 149, stellt freilich die Vereinbarkeit mit den EU-Grundfreiheiten in Frage, dagegen Wachter , WM 1999, 49 (54).
[4]
V. Wilmowsky , Europäisches Kreditsicherungsrecht, S. 94 ff.; Staudinger/ Stoll , Internationales Sachenrecht, Rn. 177; von Hoffmann/Thorn , IPR, § 12 Rn. 10; Staudinger , DB 1999, 1589 (1593).
[5]
Köndgen / Stöcker , ZBB 2005, 112; P. Meyer , EuZW 2004, 389; Wehrens , WM 1992, 557; Stöcker , Eurohypothek, S. 211; ders ., WM 2006, 1941; Bericht in ZEuP 1995, 676; begrüßend Stürner , JZ 1996, 741 (746); Wolfsteiner/Stökker , DNotZ 1999, 451; Diskussionspapier in ZBB 1998, 264; krit. Habersack , JZ 1997, 857 (862): Akzessorietät als gemeineuropäisches Prinzip; für Akzessorietät auch Wachter , WM 1999, 49 (60 f); im Übrigen Weißbuch der Europäischen Kommission zur Integration der europäischen Hypothekarkreditmärkte (COM [2007] 807).
[6]
Kiesgen , Ein Binnenmarkt für den Hypothekarkredit, S. 223 ff.
3. Grundpfandrechtsprinzipien
126
Das beschränkte dingliche Recht bedarf zu seiner Wirksamkeit der Kundbarmachung. Der Publizitätsgrundsatz, das Erfordernis der Offenkundigkeit für jeden – nach Maßgabe von § 12 GBO – interessierten Dritten (vorst. Rn. 104), ist durch die Eintragung im Grundbuch gewährleistet (§ 1115 Abs. 1). Der Grundsatz der Akzessorietät(oben Rn. 35), die unmittelbare Abhängigkeit des Bestands eines Pfandrechts vom Bestand der gesicherten Forderung (auch einer oder mehrerer künftiger, § 1113 Abs. 2, gleichermaßen für das Mobiliarpfandrecht, § 1204 Abs. 2, unten Rn. 529, und für die Bürgschaft, § 765 Abs. 2, unten Rn. 908)[1], gilt für die Hypothek (vgl. §§ 1163 Abs. 1, nachf. Rn. 367 ff., 1153 Abs. 1, nachf. Rn. 262), jedoch eingeschränkt durch die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs auch bei nicht bestehender Forderung (§ 1138, dazu nachf. Rn. 321 ff.)[2], uneingeschränkt aber bei der Sicherungshypothek (§ 1185 Abs. 2). Nicht akzessorisch zu einer Forderung ist jedoch die Grundschuld.
127
Der Grundsatz der Spezialität, der die Belastung einer Gesamtheit von Sachen als solcher verhindert[3] und nur die Verpfändung einzelner bestimmter Sachen (auch mehrerer, vorst. Rn. 124), erlaubt, ist ebenfalls durch das Grundbuch gewahrt: Erst nach genauer katastermäßiger Bestimmung wird ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche zum Grundstück im Rechtssinne und erhält ein Grundbuchblatt, und nur dort kann das Grundpfandrecht eingetragen werden. Die Belastung von Grundstücksbruchteilen ist gem. § 1114 möglich (vorst. Rn. 124).
128
Der Grundsatz der Prioritätbedeutet, dass das früher bestellte Grundpfandrecht befriedigt wird, ehe das später bestellte bedient wird; er bestimmt den Rangdes Grundpfandrechts, der wiederum durch das Grundbuch gewahrt wird (vorst. Rn. 109).
129
Das Grundpfandrecht kann an Grundstücken bestellt werden, die dem Schuldner gehören, aber auch ein Dritter kann für den Schuldner einspringen und seine Sache zum Zwecke der Haftung zur Verfügung stellen. Schuldner und Eigentümer brauchen also nicht identisch zu sein ( Interzession, oben Rn. 20). Die Grundpfandrechtsbestellung für eine Drittschuldführt vor allem aus dem Grunde zu besonderen Rechtslagen, als das Grundpfandrecht nicht erlischt, wenn die Forderung getilgt wird, sondern zum Eigentümergrundpfandrecht wird (vorst. Rn. 119) oder bei Leistung durch den Schuldner auf diesen übergehen kann (§ 1164 Abs. 1, nachf. Rn. 375).
[1]
Gem. § 762 Abs. 2 keine Verpfändung für Naturalobligationen: RG Warn. 1915, Nr. 177.
[2]
Nach Medicus , JuS 1971, 497 (501) stellt auch die Verwandlung in eine Eigentümergrundschuld eine Durchbrechung des Akzessorietätsgrundsatzes dar; a.A. Büdenbender , JuS 1996, 665 (670).
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