Matthias Jahn - Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen

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Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen: краткое содержание, описание и аннотация

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Ein Handbuch des Verfassungsrechts im Strafverfahren
Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen ist für die Strafverteidigung oft die letzte Möglichkeit, einen für den Mandanten unerwünschten Verlauf oder Ausgang des Strafverfahrens zu verhindern. Der Weg zu diesem Ziel ist jedoch voller Stolpersteine und Fallstricke.
Das Werk informiert schnell und praxisgerecht über die allgemeinen Zulässigkeits- und Substantiierungsanforderungen der Verfassungsbeschwerde in Strafsachen und die inhaltlichen Einzelprobleme quer durch das gesamte Straf- und Strafprozessrecht.
In der Neuauflage u.a.:
–Neue Rechtsprechung des BVerfG u.a. zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde im Rechtshilferecht («Solange III»), zum Verständigungsgesetz, Maßregelrecht, Telekommunikationsüberwachung, Klageerzwingungsverfahren, Kommunikation des Beschuldigten zum Verteidiger
–Erweiterte Prüfungskompetenz des BVerfG in wichtigen Sachbereichen
–Neues zur Anhörungsrüge
–Neue Praxishinweise und Checklisten zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
Das Handbuch richtet sich nicht nur an den in Verfassungsbeschwerden mit strafrechtlichem Bezug bereits erfahrenen Juristen, sondern auch an Verteidiger, die nur gelegentlich mit dem Verfassungsrecht konfrontiert werden. Gerade für sie ist das Buch eine wichtige Hilfe, weil wegen des Grundsatzes der Subsidiarität die Basis für Erfolg oder Misserfolg der Verfassungsbeschwerde in der Instanz gelegt wird.

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Häufig wird in Karlsruhe eine Verletzung der Regelungen der Europäischen Menschenrechtskonvention(EMRK) gerügt, nicht selten wohl auch mit Blick auf die Subsidiarität der EMRK- gegenüber der Verfassungsbeschwerde. Im Laufe der Zeit wurde aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Regeln der EMRK (Art. 20 Abs. 3 GG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 EMRK) insbesondere der besondere Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung entwickelt, welcher im Strafverfahren trotz der besonderen Rechtsschutzmöglichkeit des § 199 GVG weiterhin besondere Bedeutung hat, weil er rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen verhindern soll.[9] Auch diese Normen spielten jedoch grds. lange Zeit keine Rolle. Das Gericht hatte die Frage der Rügbarkeit von EMRK-Rechten in einer älteren Entscheidung zunächst noch offen gelassen,[10] dann aber – mit Ausnahme der Willkürkontrolle[11] – endgültig verneint.[12] Das überzeugt nur als Grundsatz. Der EMRK kommt in der deutschen Rechtsordnung zwar seit je der Rang eines einfachen Bundesgesetzes zu; sie ist dessen ungeachtet bei der Interpretation des nationalen Rechts – und damit auch der Grundrechte – im Sinne einer Völkerrechtsfreundlichkeit der mit den traditionellen Auslegungsmethoden erzielbaren Ergebnisse zu berücksichtigen. Die Behörden und Gerichte sind daher im Rahmen ihrer allgemeinen Gesetzesbindung aus Art. 20 Abs. 3 GG auch der EMRK unterworfen. Es ist daher seit dem Fall Görgülü [13] geboten, dem Beschwerdeführer im Einzelfall die Rüge eines Verstoßes gegendiese Berücksichtigungspflichtals Verstoß gegen das in seinem Schutzbereich berührte Grundrecht in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip zu gestatten. Dazu tritt seit der Entscheidung Sicherungsverwahrung II die Option, Verfassungsbeschwerde auch in einer res iudicata einzulegen, wenn mittlerweile neue Rechtsprechung des EGMR vorliegt, die konkret zu anderen Ergebnissen führen würde.[14] Zuletzt kann der Beschwerdeführer für den Fall, dass eine als Eingriffsgrundlage dienende Vorschrift des Bundesrechts im Widerspruch zu einer allgemeinen Regel des Völkerrechtssteht und von dieser verdrängt wird, seine Verfassungsbeschwerde grds. auf die Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 25 GG stützen.[15]

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Die Rüge von europäischen Grundrechten der GRChkann demgegenüber nichtmit Erfolg im Verfahren der deutschen Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden.[16]

4. „Spezifisches Verfassungsrecht“ und erweiterte Prüfungskompetenzen im Einzelfall

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Das BVerfG kleidet das Erfordernis der Grundrechtsverletzung für jedes prinzipiell rügefähige Grundrecht dann in die Formel von der Verletzung spezifischen Verfassungsrechts.[17] Häufig wird dies gerade bei Eingaben aus dem strafrechtlichen Bereich verkannt. Bei der Beurteilung des Sachverhalts kann sich der Verteidiger im ersten Zugriff groban den im strafrechtlichen Revisionsverfahrengültigen Maßstäben orientieren. Ähnlich wie im Verfassungsprozessrecht folgt auch dort aus der grundlegenden prozessualen Aufgaben- und Verantwortungsteilung zwischen Revisions- und Tatgericht, dass die Prüfungsbefugnis des Revisionsgerichts auf die Vertretbarkeit, nichtunbedingt die Richtigkeitder Ausgangsentscheidung beschränkt ist.[18] Das Revisionsgericht kann nicht die Tatsachenfeststellungen der Ausgangsgerichte und die Überzeugungsbildung des Richters überprüfen, geschweige denn durch eigene Feststellungen ersetzen. Eine neue Beweisaufnahme findet – mit wenigen Ausnahmen – nicht statt. Dies alles gilt auch – und erst recht – für das Verfahren vor dem BVerfG.

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Im Einzelnenfolgt daraus: Bei Verfassungsbeschwerden gegen die Entscheidung eines Strafgerichts ist spezifisches Verfassungsrecht nur dann verletzt, wenn das (Fach-)Gericht die Einschlägigkeit eines Grundrecht gar nicht erkanntoder zwar erkannt, aber in seiner Bedeutung und Tragweitegrds. verkannthat und die Entscheidung auf diesem Mangel beruht.

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Über das Willkürverbotdes Art. 3 Abs. 1 GG hebt das Gericht im Einzelfall jedoch auch einfachrechtliche Verstöße auf die Ebene des Verfassungsrechts. Es nimmt an, dass eine Gesetzesanwendung und -auslegung, die an sich die Marge des Verfassungsrechts nicht erreicht, dann verfassungswidrig sein kann, wenn die fehlerhafte Anwendung des einfachen Rechts bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlichist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungenberuht.[19] Dies entspricht wiederum u. a. der Praxis der Revisionsgerichte zu überprüfen, ob die Feststellungen der Ausgangsgerichte überhaupt eine tragfähige Grundlage für die Anwendung des materiellen Rechts bieten.[20] Feststellungen und Beweiswürdigung verstoßen demnach bekanntlich auch dann gegen sachliches Recht, wenn sie in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar sind oder allgemeinen Denkgesetzen und Erfahrungssätze zuwiderlaufen. In jüngerer Zeit haben die Kammern mit diesem Instrument mit mehreren begrifflich überzogenen Beschlüssen insbesondere der Beachtung der Senatsmaßgaben zur Anwendung des Verständigungsgesetzes gegenüber dem BGH zur Durchsetzung verholfen, weil der sog. verfassungsorientierten Auslegungder Senatsjudikatur in BVerfGE 133, 168 keine Bindungswirkung zukommt. Das hat berechtigte Kritik auf sich gezogen.[21]

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Auch im Übrigen hat das Gericht seine Prüfungskompetenzenin zumindest drei Dimensionenbeständig erweitert:

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Zunächst stellte die extensive Auslegung von Grundrechtenwie Art. 2 Abs. 1 GGals Auffanggrundrechtim Sinne der Elfes – und Reiten im Walde -Doktrin[22] eine Richtungsentscheidung dar. Sie ermöglicht im Einzelfall den prinzipiellen verfassungsrechtlichen Zugriff auf alle vom Recht durchdrungenen Lebensbereiche. Der aus den materiellen Grundrechten in Verbindung mit dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG) hergeleitete Anspruch auf ein faires Verfahrenstellt einen in diesem Sinne jedenfalls von den Beschwerdeführern besonders im strafrechtlichen Verfassungsbeschwerdeverfahren gern und häufig in Anspruch genommenen allgemeinen – und vagen[23] – Prozessgrundsatz dar, welcher normativ zwischen den Ebenen des einfachen und des Verfassungsrechts einzuordnen ist. Übersehen wird dabei häufig, dass der Weite des Schutzbereichs die Weite der Schrankentrias des Art. 2 Abs. 1 GG entspricht, so dass insbesondere die vielgestaltigen Emanationen der Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege das Grundprinzip in seine Schranken zu verweisen vermögen.[24]

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Augenscheinlich nähert sich das BVerfG der Anwendung einfachens Recht insbesondere dort an, wo es um die Verletzung des Grundrechts der allgemeinen Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG im Kontext strafrechtlicher Verfassungsbeschwerden aus dem Bereich des Ehrenschutzesoder des politischen Strafrechtsgeht. Das Gericht überprüft in diesen Fällen auch, „ob jene Entscheidung bei der Feststellung und Würdigung des Tatbestandes sowie der Auslegung und Anwendung einfachen Rechts die Meinungsfreiheit verletzt haben. Bei Äußerungsdelikten können schon die tatsächlichen Feststellungen des erkennenden Gerichts eine solche Verletzung enthalten“.[25] Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit seien verkannt, wenn die Gerichte eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik einstufen mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind. Sachverhaltsfeststellungen und Rechtsanwendungen dieses Inhalts könnten den Zugang zu dem grundrechtlich geschützten Bereich von vornherein verstellen. Daher müssten sie dem BVerfG in vollem Umfang nachprüfbar sein, wenn der Schutz der Meinungsfreiheit nicht unzuträglich verkürzt werden solle.[26] Eine derart extensive Auslegungspraxisin einzelnen grundrechtlich geschützten Sphären ist mit Blick auf die verfassungsrechtlich veranlasste Aufgabenteilung zwischen Fach- und Verfassungsgericht, die größere Sachnähe der Fachgerichte und die dadurch zum Teil „hausgemachte“ Überlastung des BVerfG nicht ohne – in der Regel scharfe, teils polemische und nicht ganz selten ersichtlich politisch motivierte – Kritikgeblieben, die teils auch ins Grundsätzliche gewendet wird.[27] Sie mag hier auf sich beruhen.[28]

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