Matthias Jahn - Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen

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Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen: краткое содержание, описание и аннотация

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Ein Handbuch des Verfassungsrechts im Strafverfahren
Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen ist für die Strafverteidigung oft die letzte Möglichkeit, einen für den Mandanten unerwünschten Verlauf oder Ausgang des Strafverfahrens zu verhindern. Der Weg zu diesem Ziel ist jedoch voller Stolpersteine und Fallstricke.
Das Werk informiert schnell und praxisgerecht über die allgemeinen Zulässigkeits- und Substantiierungsanforderungen der Verfassungsbeschwerde in Strafsachen und die inhaltlichen Einzelprobleme quer durch das gesamte Straf- und Strafprozessrecht.
In der Neuauflage u.a.:
–Neue Rechtsprechung des BVerfG u.a. zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde im Rechtshilferecht («Solange III»), zum Verständigungsgesetz, Maßregelrecht, Telekommunikationsüberwachung, Klageerzwingungsverfahren, Kommunikation des Beschuldigten zum Verteidiger
–Erweiterte Prüfungskompetenz des BVerfG in wichtigen Sachbereichen
–Neues zur Anhörungsrüge
–Neue Praxishinweise und Checklisten zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
Das Handbuch richtet sich nicht nur an den in Verfassungsbeschwerden mit strafrechtlichem Bezug bereits erfahrenen Juristen, sondern auch an Verteidiger, die nur gelegentlich mit dem Verfassungsrecht konfrontiert werden. Gerade für sie ist das Buch eine wichtige Hilfe, weil wegen des Grundsatzes der Subsidiarität die Basis für Erfolg oder Misserfolg der Verfassungsbeschwerde in der Instanz gelegt wird.

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[88]

Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge ; Burkiczak/Dollinger/Schorkopf bzw. vormals Umbach/Clemens/Dollinger ; Lechner/Zuck und Lenz/Hansel .

[89]

Zu großzügig insoweit der bei Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge- Graßhof BVerfGG, § 93b Rn. 5 angelegte Maßstab.

[90]

Auf derzeit über 163.000 Rechtsanwälte ( www.brak.de/w/files/04_fuer_journalisten/statistiken/2016/2016_gesamtentwicklung-1905_2016.pdf) entfallen pro Jahr rund 6.000 Verfassungsbeschwerden ( www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Jahresstatistiken/2015/gb2015/A-I-4.pdf?__blob=publicationFile&v=1); zu älteren Angaben vgl. Zuck AnwBl. 2006, 95.

[91]

Eingehend zum Ganzen Zuck EuGRZ 2013, 662 (663 f.).

[92]

Zuck NJW 2017, 35 (38).

[93]

Zur Grundlage siehe VGH Mannheim NJW 2013, 2045 (2046 ff.).

Teil 1 Die Aufgaben des Strafverteidigers im Verfassungsbeschwerdeverfahren› B. Weitere verfahrensrelevante Gesichtspunkte

B. Weitere verfahrensrelevante Gesichtspunkte

Teil 1 Die Aufgaben des Strafverteidigers im Verfassungsbeschwerdeverfahren› B. Weitere verfahrensrelevante Gesichtspunkte› I. Das Annahmeverfahren

I. Das Annahmeverfahren

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Das „wahre Verfassungsprozessrecht“, wie die von ehemaligen Wissenschaftlichen Mitarbeitern des Gerichts herausgegebene Gedächtnisschrift für Friedrich Gottlob Nagelmann verschwörerisch betitelt wurde,[1] weicht von demjenigen in den einschlägigen (Gesetz-) Büchern GG und BVerfGG signifikant ab.[2] Es ist auch kaum Bestandteil der juristischen Ausbildung, auch nicht im Straf- und Strafverfahrensrecht.[3] Das Merkmal, an dem heute die meisten Verfassungsbeschwerden scheitern – die ausreichende Substantiierung des Beschwerdevorbringens gem. §§ 23 Abs. 1 S. 2, 92 BVerfGG – spielt in beiden juristischen Examina praktisch keine Rolle.[4] Dass die Kriterien, an denen sich das BVerfG dabei abarbeitet, „zur Entscheidungsfindung im Wege deduktiver Logik ungeeignet sind, wird allgemein konzediert“.[5] Selbst von einem „Gestaltungsermessen“des Gerichts über die Zulässigkeitsvoraussetzungenim Verfahren der Verfassungsbeschwerde ist heute ganz offen die Rede.[6] Diese Gesichtspunkte können für die Kommunikation mit dem Mandantenfür den statistisch wahrscheinlichen Fall des Falles wichtig werden. Da zudem die überwältigende Mehrheit der Verfassungsbeschwerden in den Kammern(§ 40 GOBVerfG) entschieden wird – im Geschäftsjahr 2015 wurden dort von 5.884 erledigten Verfassungsbeschwerden insgesamt 5.867 (bei 5.769 Nichtannahmen und 98 Stattgaben), mithin also ca. 99,7 %erledigt[7] –, muss sich der Beschwerdeführer, der sich ein realistisches Bild von den Erfolgsaussichten seines inhaltlichen Anliegens machen will, näher mit dieser Spruchpraxisauseinandersetzen.

1. Gesetzliche Bestimmungen

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Erst mit dem 5. BVerfGGÄndG erfuhren die Vorschriften der §§ 93a ff. BVerfGG im Jahr 1993 – und damit schon unter dem Druck des stetig gestiegenen Geschäftsanfalls – ihre heutige Ausprägung.[8] Demnach bedarf die Verfassungsbeschwerde der Annahme zur Entscheidung ( § 93a Abs. 1 BVerfGG). Das Annahmeverfahren ist ein der eigentlichen Prüfung vorgeschaltetes Verfahren, durch das vor allem Eingaben ohne verfassungsrechtliche Substanz von vornherein ausgeschieden werden und eine Entlastung des Gerichts erreicht werden sollen. Es sollen dadurch Ressourcen für seine eigentliche Aufgabe – die Entscheidung grundsätzlicher Verfassungsfragen, und, wo nötig, die Durchsetzung der Grundrechte des Einzelnen –[9] geschaffen werden. Das Gericht soll deshalb im Rahmen des Annahmeverfahrens über die Sachentscheidungsvoraussetzungen grundsätzlich ohne weitere Ermittlungen befinden können. Gemäß § 93b BVerfGG können die Kammern die Annahme der Verfassungsbeschwerde ablehnen; nach § 93c BVerfGG können die Kammern einer Verfassungsbeschwerde aber auch stattgeben, wenn sie offensichtliche begründet ist, die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 lit. b BVerfGG vorliegen und die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Gericht bereits entschieden wurde. Der Beschluss steht dann einer Entscheidung eines Senats gleich. Die Vorschrift räumt den Kammern also in bestimmten Fällen sogar eine Sachentscheidungskompetenz ein und geht insoweit über die Befugnisse im Rahmen des Annahmeverfahrens hinaus.

2. Kammerzuständigkeit und Überblick über den Verfahrensablauf

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In der täglichen Praxis ist die Frage der Annahme einer Verfassungsbeschwerde aus dem Bereich des Strafrechts weitgehend der Entscheidung der für die jeweilige Materie (materielles Strafrecht, Strafverfahrensrecht der Hauptverhandlung, strafprozessuale Zwangsmaßnahmen, Strafvollzug, das „kleine Strafrecht“ der OLG-Revisionen usw.) geschäftsverteilungsmäßig zuständigen Kammer überantwortet.[10] Das Gericht widmet dem Straf- und Strafverfahrensrechtauch dadurch besondere Aufmerksamkeit, dass die Zuständigkeit für zentrale Sachbereiche in einem Dezernatdes Zweiten Senats zusammengefasst ist.[11] Jede Kammer setzt sich aus drei Richtern zusammen. Nach Eingang der Sache machen die Präsidialräte einen Vorschlag für die Zuständigkeit bei der Berichterstattung, der in der Regel vom Senatsvorsitzenden auch so zugeteilt wird (§ 20 Abs. 2 GOBverfG). Der damit zuständige Berichterstatter weist das Verfahren nach Eingang und Eintragung dann wiederum regelmäßig einem seiner Wissenschaftlichen Mitarbeiter zu.[12] Die interne Zuweisung hängt von den Usancen im jeweiligen Dezernat ab und wird häufig zumindest bei senatsträchtigen Verfahren nach einer Art „flexibler Turnus“ unter Berücksichtigung etwa vorhandenen bzw. vermuteten Spezialistentums und der Belastungssituation im Übrigen geleistet; einen Anspruch des Beschwerdeführers auf den „ gesetzlichen HiWi“ gibt es nicht. Von dem Wissenschaftlichen Mitarbeiter wird auf Basis der jeweiligen Kammerspruchpraxis sodann – und nach den vom Berichterstatter proaktiv vorgegebenen[13] oder jedenfalls akzeptierten Prioritäten – ein schriftliches Votum mit Entscheidungsvorschlag erstellt. Der Einfluss des „HiWis“ auf die Geschicke des Tagesgeschäfts der kleineren und mittleren Kammerverfahren ist also eher hoch anzusetzen. Er nimmt jedoch mit zunehmender Senatsträchtigkeit des Verfahrens im Mittel deutlich ab.[14] Dies hat für das Recht der Verfassungsbeschwerde faktisch zu einer „Vorherrschaft der Kammern“und einer – mit Recht kritisierten –[15] Sub- Atomisierung der (Zulässigkeits-)Rechtsprechungselbst auf Ebene der Senate geführt. Zudem wird dem Beschwerdeführer nicht bekannt gegeben, wer im Verfahren Berichterstatter ist – er muss also von sich aus aktiv werden und bei den Präsidialräten nachfragen. Sogar im statistisch seltenen Fall der Abgabe an den Senat erfährt der Beschwerdeführer davon (erst einmal) nichts.[16]

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Darüber hinaus müssen gem. § 93d Abs. 1 S. 2 BVerfGG die Entscheidungen der Kammern nicht begründetwerden. Es besteht deshalb die Gefahr, dass bisweilen besonders strenge Zulässigkeitsvoraussetzungen aufgestellt werden, um die Verfassungsbeschwerde daran scheitern zu lassen. Für die Beschwerdeführer, die das Votum des Wissenschaftlichen Mitarbeiters natürlich nicht einsehen können (§ 34 GOBVerfG), ist dies nicht erkennbar.

3. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde als Annahmevoraussetzung

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