Matthias Jahn - Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen

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Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen: краткое содержание, описание и аннотация

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Ein Handbuch des Verfassungsrechts im Strafverfahren
Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen ist für die Strafverteidigung oft die letzte Möglichkeit, einen für den Mandanten unerwünschten Verlauf oder Ausgang des Strafverfahrens zu verhindern. Der Weg zu diesem Ziel ist jedoch voller Stolpersteine und Fallstricke.
Das Werk informiert schnell und praxisgerecht über die allgemeinen Zulässigkeits- und Substantiierungsanforderungen der Verfassungsbeschwerde in Strafsachen und die inhaltlichen Einzelprobleme quer durch das gesamte Straf- und Strafprozessrecht.
In der Neuauflage u.a.:
–Neue Rechtsprechung des BVerfG u.a. zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde im Rechtshilferecht («Solange III»), zum Verständigungsgesetz, Maßregelrecht, Telekommunikationsüberwachung, Klageerzwingungsverfahren, Kommunikation des Beschuldigten zum Verteidiger
–Erweiterte Prüfungskompetenz des BVerfG in wichtigen Sachbereichen
–Neues zur Anhörungsrüge
–Neue Praxishinweise und Checklisten zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
Das Handbuch richtet sich nicht nur an den in Verfassungsbeschwerden mit strafrechtlichem Bezug bereits erfahrenen Juristen, sondern auch an Verteidiger, die nur gelegentlich mit dem Verfassungsrecht konfrontiert werden. Gerade für sie ist das Buch eine wichtige Hilfe, weil wegen des Grundsatzes der Subsidiarität die Basis für Erfolg oder Misserfolg der Verfassungsbeschwerde in der Instanz gelegt wird.

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Um praktisch wirksam zu werden, bedürfen die verfassungsrechtlichen Bindungen der Staatsgewalt (Art. 1 Abs. 3 GG) einer prozessualen Sicherung.[17] Nach § 93a Abs. 2 BVerfGGist eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen, soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutungzukommt oder wenn es zur Durchsetzungder in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechteangezeigt ist.

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Allein nach dem Wortlaut des § 93a Abs. 2 BVerfGG kommt es für die Entscheidung über die Annahme damit eigentlich nicht auf die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde an. Es entspricht jedoch der überwiegenden Meinung und st. Rspr. des Gerichts ,[18] unzulässige Verfassungsbeschwerden nichterst zur Entscheidung anzunehmen. Dies hat zum einen arbeitsökonomische Gründe. Zum anderen soll von einer offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde auch keine Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage zu erwarten sein.

4. Die Annahmegründe

a) Grundsatzverfassungsbeschwerde (§ 93a Abs. 2 lit. a BVerfGG)

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Von der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedeutungeiner Verfassungsbeschwerde kann nur dann gesprochen werden, wenn sie eine genuin verfassungsrechtliche Frage aufwirft, die sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lässt und noch nicht durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt oder die durch veränderte Verhältnisse erneut klärungsbedürftig geworden ist. Über die zutreffende Beantwortungder verfassungsrechtlichen Frage müssen also ernsthafte Zweifelbestehen. Besonders aussagekräftig sind diese Maßstäbe freilich noch nicht: Welche Rechtsfrage, abgesehen vielleicht vom Sitz der Bundeshauptstadt und den Farben der Bundesflagge, lässt sich schon direkt aus dem Text des Bonner Grundgesetzes beantworten?[19] Und welche verfassungsrechtliche Fragestellung von einiger Erheblichkeit ist in der fachwissenschaftlichen Debatte nicht ernsthaft umstritten? Anhaltspunkt für eine grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne kann es daher tatsächlich sein, dass die Frage in der Fachliteratur kontrovers diskutiertoder in der Rechtsprechung der Fachgerichte unterschiedlich beantwortet wird.

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Hinweis

Will man dies in der Beschwerdeschrift nachvollziehbar begründen, bedarf es einer – in der Monatsfrist allerdings nur schwer zu leistenden – intensiven Auseinandersetzung mit dem oder z. B. der Auswirkung einer Gesetzesänderung auf den Streitstand,[20] nötigenfalls unter Heranziehung eines fachwissenschaftlich besonders ausgewiesenen Gutachters (z. B. Hochschullehrer, Richter am Bundesverfassungs- oder Landesverfassungsgericht im Ruhestand usw.).

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An der Klärung der Frage muss zudem ein überden Einzelfall hinausgehendes Interessebestehen. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn sie für eine nicht unerhebliche Anzahl von Streitigkeiten bedeutsam ist oder ein Problem von einigem Gewicht betrifft, das in künftigen Fällen erneut Bedeutung erlangen kann. Bei der Prüfung der Annahme muss bereits absehbar sein, dass sich das Gericht bei seiner Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde mit der Grundsatzfrage befassen muss. Kommt es auf sie hingegen nicht entscheidungserheblichan, ist eine Annahme nach § 93a Abs. 2 lit. a BVerfGG nicht geboten.

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Mit eingehender Begründung verneinthat das BVerfG die grundsätzliche Bedeutung einer Verfassungsbeschwerde in Strafsachenbisher bspw.im Fall der Verfassungsbeschwerde einer Großbank gegen Beschlagnahmen wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung durch Kunden und der Beihilfe dazu durch Bedienstete der Bank[21] oder beim Verteidigerausschluss nach § 138a StPO, im letzteren Fall mit der Begründung, es handle sich um eine nicht häufig vorkommende Sachverhaltsgestaltung, die unter den obwaltenden Umständen nicht klärungsbedürftig erscheine.[22] Bejahtwurde die grundsätzliche Bedeutung hingegen in Fällen von herausragender rechtsstaatlicher Bedeutung wie dem Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über die akustische Wohnraumüberwachung,[23] zum Gesetz über den Europäischen Haftbefehl[24] oder dem Luftsicherheitsgesetz.[25]

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Meist belässt es das Gericht jedoch bei der formelhaften Wendung, die aufgeworfenen Rechtsfragen seien durch die Rechtsprechung des BVerfG bereits hinreichend geklärt.[26]

b) Rechtsdurchsetzungsverfassungsbeschwerde (§ 93a Abs. 2 lit. b BVerfGG)

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In der Alltagspraxis des Gerichts liegt der Prüfungsschwerpunkt erwartungsgemäß bei den Fällen des § 93a Abs. 2 lit. b BVerfGG. Die Dominanzder Verfassungsbeschwerde zur Rechtsdurchsetzung lässt sich leicht erklären. Weil die grundsätzlich verfassungsrelevanten Fragen weitgehend entschieden sind (oder das Gericht dies zumindest für seine Judikatur in Anspruch nimmt)[27], und neue verfassungsrechtliche Probleme eigentlich nur dort zu erwarten sind, wo sich die Lebensverhältnisse radikal ändern oder neue Gesetze erlassen werden, kommt der einzelfallbezogenen Rechtsdurchsetzungsverfassungsbeschwerdedie größere praktische Bedeutung zu.

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Zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt soll eine Beschwerde dann sein, wenn die geltend gemachte Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten besonderes Gewichthat oder den Beschwerdeführer in existentieller Weisebetrifft. Besonders gewichtig ist eine Grundrechtsverletzung, die auf eine generelle Vernachlässigungvon Grundrechten hindeutet oder wegen ihrer Wirkung geeignet ist, von der Ausübung von Grundrechten abzuhalten. Eine geltend gemachte Verletzung hat ferner dann besonderes Gewicht, wenn sie auf einer groben Verkennung[28] des durch ein Grundrecht gewährten Schutzes oder einem geradezu leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionen beruht oder rechtsstaatliche Grundsätze krass verletzt. Die existentielle Betroffenheit des Beschwerdeführers kann sich vor allem aus dem Gegenstand der angegriffenen Entscheidung oder der aus ihr folgenden Belastung ergeben. Ein besonders schwerer Nachteil ist andererseits dann nicht anzunehmen, wenn die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder wenn deutlich abzusehen ist, dass der Beschwerdeführer auch im Falle einer Zurückverweisung an das Ausgangsgericht im Ergebnis keinen Erfolg haben würde.[29] Mit dieser Einschränkung werden Elemente der Begründetheit(-sprüfung) Voraussetzung für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung.

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In Strafsachenerlangen die Fälle in lit. b damit insbesondere für das materielle Strafrechtbesondere Bedeutung; insoweit ist aber zwischen Schuld- und Strafausspruch zu differenzieren. Das Gericht führt selbst aus: „Die Kriminalstrafe stellt die am stärksten eingreifende staatliche Sanktionfür begangenes Unrecht dar. (…) Für die Frage, ob eine strafgerichtliche Verurteilung für einen Beschwerdeführer existentielle Bedeutung i.S.d. § 93a Abs. 2 lit. b BVerfGG hat, kommt es deshalb in erster Linie auf das im Schuldspruch konkretisierte sozial-ethische Unwerturteil über Tat und Täter an. Demgegenüber können die an den Schuldspruch geknüpften Rechtsfolgen im Einzelfall mehr oder minder großes Gewicht haben. Aus diesen Erwägungen folgt, dass ein Beschwerdeführer i.S.d. § 93a Abs. 2 lit. b BVerfGG regelmäßig dann existentiell betroffen ist, wenn er sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen den Schuldspruchwendet.“[30] Eine Ausnahme kommt konsequenterweise dann in Betracht, wenn die gegen den Schuldspruch gerichtete Rüge nur einen Punkt von untergeordneter Bedeutung betrifft; etwa Fälle, in denen der Beschwerdeführer bei Tateinheit (§ 52 StGB) lediglich den Wegfall eines untergeordneten Straftatbestandes erstrebt oder dass er sich bei mehrfacher Begehung gleichartiger Delikte lediglich gegen die Verurteilung wegen einzelner Tathandlungen wendet, deren Wegfall den Schuldspruch unberührt lassen würde und für die Strafhöhe ohne nennenswerte Bedeutung wäre. Soweit sich der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde allein gegen den Rechtsfolgenaussprucheines strafgerichtlichen Urteils wendet, hängt es dagegen von den Umständen des Einzelfalls ab, ob eine existentielle Betroffenheit bei Art und Maß der konkreten Strafe angenommen werden kann. Verneinthat das Gericht den besonders schweren Nachteil z.B. bei einer Geldbußevon nur 40,00€.[31]

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