Carsten Krumm - Verteidigung im Verkehrsstrafrecht

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Verteidigung im Verkehrsstrafrecht: краткое содержание, описание и аннотация

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Für die 11. Auflage wurde das Werk aktualisiert und kompakter gestaltet. Das Handbuch berücksichtigt sowohl die Reformen für den materiell-rechtlichen Teil als auch die Änderungen der StPO. Neben Neuregelungen zum Fahrverbot (§ 44 StGB), zu verbotenen Fahrzeugrennen (§ 315d StGB) sowie entsprechenden Musterschriftsätzen finden sich ebenfalls in der Neuauflage:
– verteidigungsrelevante Ausführungen zu den psychologischen Einflüssen auf das (verkehrs-)strafrechtliche Verfahrens (z.B. zum «Inertia-Effekt», «Story-Telling-Prinzip» und «Ankereffekt»)
– Hinweise zur Verwertbarkeit von Spontanäußerungen, z.B. bei Mitteilungen im Rahmen von Notrufen
– aktuelle Rechtsprechung zur Einziehung des Kraftfahrzeugs als Nebenstrafe im Strafbefehlsverfahren
– Umfang der Belehrungspflichten bei Verkehrskontrollen
– kritische Bewertung der Zeugenaussagen von Bus- und Straßenbahninsassen
– aktuelle Rechtsprechung zur Möglichkeit der Berufungsbeschränkung bei Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG) und Trunkenheitsfahrten (§ 316 StGB)
– Akteneinsicht des Verletzten in Verkehrsstrafsachen.
Die aktuelle Auflage bringt das Praxishandbuch auf den Stand von Juni 2019.

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124

Praxishinweis

Eine belastende Aussagealleine kann noch nicht als Strafantrag gewertet werden.

125

Die Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren – RiStBV– sehen nach ihrer Neufassung nicht mehr den Grundsatz vor, bei einer fahrlässigen Körperverletzung im Straßenverkehr das besondere öffentliche Interesse stets oder in der Regel zu bejahen (Nr. 243 Abs. 3 Satz 1 RiStBV). Vielmehr ist durch die Staatsanwaltschaft eine Ermessensentscheidung im Einzelfall zu treffen, bei der an erster Stelle das Maß der Pflichtwidrigkeit stehen soll, nicht der Erfolg. Diesem Grundsatz zufolge wird die Staatsanwaltschaft insbesondere in folgenden Fällen einschreiten (vgl. Nr. 243 Abs. 3 S. 2 RiStBV):

bei einschlägigen Vorstrafen des Täters,
bei leichtfertigem Handeln, insbesondere wenn der Täter alkoholisiert war oder unter Einfluss berauschender Mittel stand,
wenn der Unfall erhebliche Folgen für den Geschädigten hat.

126

Praxishinweis

Der Verteidiger sollte in einschlägigen Fällen in denen kein Strafantrag gestellt ist dann auch gegenüber der Staatsanwaltschaft mit der RiStBV argumentieren und ausdrücklich unter diese subsumieren.

127

Besonders vorsichtige Staatsanwälte pflegen in ihren Anklageschriften darauf hinzuweisen, dass nicht nur die Geschädigten Strafantrag gestellt haben, sondern auch die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejahe; damit soll klargestellt werden, dass eine Rücknahme des Strafantrages durch den Verletzten (bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens kann der Strafantrag gemäß § 77d Abs. 1 Satz 2 StGB zurückgenommen werden) nichts daran ändert, dass die Staatsanwaltschaft die Angelegenheit weiter verfolgt wissen will.

128

Ein Argument für das Absehen von dem besonderen öffentlichen Interesse könnte der Hinweis auf die Nr. 243 Abs. 3 Satz 3 RiStBV sein, wonach in Fällen, in denen die Folgen der Tat auch den Täter oder einen Angehörigen des Täters getroffen haben,[1] oder ein Mitverschulden des Verletzten vorliegt, eine Einschränkung des öffentlichen Interesses geboten ist. Hilfreich kann für die Verteidigung auch ein Hinweis auf die rechtspolitischen Bestrebungen, de lege ferenda die leichte und mittlere Fahrlässigkeit ohne schwere Folgen aus der Strafbarkeit des § 229 StGB herauszunehmen,[2] sein. In diesem Zusammenhang ist das Ergebnis eines Arbeitskreises des 14. Verkehrsgerichtstages von Bedeutung, der eine ernsthafte Prüfung der Beschränkung der Strafverfolgung in subjektiver Hinsicht auf Leichtfertigkeit oder grobe Fahrlässigkeit und in objektiver Hinsicht auf nicht unerhebliche Körperverletzungen empfohlen hat.

129

Praxishinweis

Wird der Antragsteller anwaltlich vertreten, sollte nicht verabsäumt werden, mit dem Kollegen Verbindung aufzunehmen, um in geeigneten Fällen die Rücknahme des Strafantrages zu erreichen. Die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes sowie eine zufriedenstellende Schadensregulierung durch den Haftpflichtversicherer des Schädigers erleichtert die Korrespondenz mit dem Kollegen, der um Rücknahme des Strafantrags gebeten wird. Daher sollte man mit dem Haftpflichtversicherer des eigenen Mandanten die strittigen Fragen zuvor abklären. Im Vorverfahren wird die Rücknahme des Strafantrages möglicherweise am Kostenproblem scheitern; dann sollte aber zumindest für die Hauptverhandlung bereits abgeklärt sein, dass spätestens dort der Strafantrag zurückgenommen wird. Die Staatsanwaltschaft sollte in diese Absprache eingebunden werden, da sie jederzeit die Möglichkeit hat, die ausgehandelte Strafantragsrücknahme durch Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses zu unterlaufen. Dies gilt sogar dann, wenn sie das besondere öffentliche Interesse zuvor verneint hatte.[3]

130

In der Regel wird die Staatsanwaltschaft bei leichteren Körperverletzungenden Strafantragsteller, d.h. den Verletzten, seinen gesetzlichen Vertreter oder Dienstvorgesetzten (§§ 77 Abs. 3, 77a StGB), auf den Weg der Privatklagegem. §§ 374, 376 StPO verweisen, es sei denn, es lägen Gründe in der Person des Täters vor, die es erforderten, die Strafverfolgung durchzuführen. Die berechtigten Belange der Allgemeinheit werden bei leichteren Verletzungen keine wesentliche Rolle spielen. Im Gegensatz zur Einstellungsmöglichkeit gem. § 153 StPO bedeutet die Verweisung auf den Weg der Privatklage ein Mehr, denn dem Antragsteller bleibt es dadurch überlassen, seinerseits die Strafverfolgung zu betreiben. Nach Verweisung auf den Privatklageweg unternimmt der Antragsteller aber erfahrungsgemäß nichts mehr, zumindest bilden derartige Verfahren die seltene Ausnahme; der Grund dafür liegt wohl in den Formerfordernissendes Privatklageverfahrens,[4] insbesondere des § 381 StPO. Danach wird vom Privatkläger verlangt, dass er die Privatklage entweder zu Protokoll der Geschäftsstelle oder durch Einreichung einer Anklageschrift erhebt, die den Anforderungen des § 200 Abs. 1 StPO entspricht. Zudem ist in den Fällen leichterer vorsätzlicher und fahrlässiger Körperverletzung die Erhebung der Privatklage erst zulässig, nachdem von einer durch die Landesjustizverwaltung zu bezeichenden Vergleichsbehörde die Sühne erfolglos versuchtworden ist (§ 380 Abs. 1 StPO).[5] Der Kläger hat die Bescheinigung hierüber mit der Klage einzureichen. Kann dem Verletzten nicht zugemutet werden, die Privatklage zu erheben, weil er die Straftat nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten aufklären könnte, so soll der Staatsanwalt die erforderlichen Ermittlungen anstellen, bevor er dem Verletzten auf die Privatklage verweist (Nr. 87 Abs. 2 RiStBV).

131

Die Vorschrift des § 229 StGB entspricht in ihrem Aufbau dem Tatbestand der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB), indes mit der Einschränkung, dass hier nur die Gesundheitsschädigung oder körperliche Misshandlung den Gegenstand der Tat bildet.

132

Praxishinweis

Ein Mitverschuldendes Unfallgegners ist nur dann geeignet, die Vorhersehbarkeit eines Unfalls für den Täter einer fahrlässigen Körperverletzung auszuschließen, wenn es in einem gänzlich vernunftwidrigen oder außerhalb der Lebenserfahrung liegenden Verhalten besteht.[6]

2. Gesundheitsbeschädigung und körperliche Misshandlung [insbesondere: Halswirbelsäulen(HWS)-Schleudertrauma]

133

Als Gesundheitsbeschädigungist jedes Hervorrufen oder Steigern eines krankhaften Zustandes zu verstehen, der auch ohne körperliche Misshandlung entstehen kann.[7] Eine körperliche Misshandlungist eine üble, unangemessene Behandlung, durch die das Opfer in seinem körperlichen Wohlbefinden, wenn auch nicht unbedingt durch Zufügung von Schmerzen, so doch in mehr als nur unerheblichem Grade beeinträchtigt wird.[8] Gerade bei Unfällen mit nur leichten Verletzungen sollte sorgfältig geprüft werden, ob die unmittelbare körperliche Einwirkung „erheblich“, d.h. mehr als nur geringfügig, war. So stellt eine bloße Hautrötung aufgrund der Einwirkung des Sicherheitsgurts keine körperliche Misshandlung i.S.d. §§ 223, 229 StGB dar.[9] Auch bei leichten Prellungen kann die Erheblichkeit der körperlichen Einwirkung zu im Einzelfall zu verneinen sein.[10]

134

In diesem Zusammenhang ist besondere Aufmerksamkeit auf die Fälle zu richten, in denen der (mutmaßlich) Geschädigte ein Halswirbelsäulen(HWS)-Schleudertrauma[11] behauptet. Die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Halswirbelsäule des Insassen eines angestoßenen Fahrzeugs ist proportional zum Ausmaß der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung. Je geringer die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung ist, desto kleiner ist die Wahrscheinlichkeit einer unfallbedingten Verletzung der Halswirbelsäule und umgekehrt.[12] Typische Schwierigkeiten beim Nachweis von HWS-Verletzungen sind bei der Verletzung I. Grades anzutreffen, die nach üblicher Definition gerade nicht mit bildgebenden Verfahren nachweisbar ist.[13] Eine Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität München[14] ergab, dass in den Jahren 1978 bis Mitte 1992 183 Begutachtungen sog. zweifelhafter HWS-Schleudertrauma-Fälle zu folgendem Ergebnis führten: In 84 % der Fälle konnte kein HWS-Schleudertrauma eingetreten sein, in 10 % der Fälle war es nicht ausschließbar, aber sehr unwahrscheinlich, während lediglich in 6 % der Fälle ein HWS-Schleudertrauma für möglich gehalten wurde. Seitdem haben zahlreiche Entscheidungen[15] und Beiträge von Verkehrssachverständigen[16] zur Kausalitätsproblematik bei HWS-Syndromen die Annahme gestützt, dass relativ häufig ein HWS-Schleudertrauma behauptet wird, obwohl dies medizinisch nicht nachzuweisen ist, weil das subjektive Beschwerdebild nicht mit dem unfallbedingten, pathomorphologischen Befund korreliert. Es empfiehlt sich daher in geeigneten – zweifelhaften – Fällen möglichst frühzeitig eine eingehende interdisziplinäre sachverständige Prüfung,[17] bestehend aus einer verkehrstechnischen Analyseund einer orthopädisch/traumatologischen Begutachtung,[18] anzuregen. Dabei stehen die Ermittlung der Anstoßbeschleunigungen[19] über einen verkehrstechnischen Sachverständigen und sodann eine eingehende medizinisch-biomechanische Bewertung des Unfallablaufs, die einem medizinischen Sachverständigen vorbehalten ist, im Vordergrund. Man wird auch davon ausgehen müssen, dass der behandelnde Arzt keine Feststellungen zur Kausalität des Unfalles für ein Halswirbelsäulentrauma treffen kann, wenn seine Diagnose ausschließlich auf den Angaben des Verletzten beruhen.[20]

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