Uwe Umbach - Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg

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Aufgrund des weitgehenden Bedeutungsverlustes des Bundeshochschulrechts hat sich ein heterogenes Hochschulrecht der Länder entwickelt. Mit der Abschaffung der gesamten Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes im Rahmen der Föderalismusreform 2006 entfiel auch die darin enthaltene Zuständigkeit für «die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens». In vielen Ländern hat eine intensive Gesetzgebungstätigkeit eingesetzt, was ganz besonders für Baden-Württemberg gilt. Hier fanden seit 1999 nicht weniger als fünf umfassende Novellierungen des allgemeinen Hochschulrechts statt: Angefangen bei der Einführung von mindestens teilweise extern besetzten Hochschulräten über die Zusammenführung der einzelnen Hochschulgesetze in einem Landeshochschulgesetz bis hin zur Schaffung – jeweils bundesweit singulär – der Dualen Hochschule sowie des KIT als Zusammenschluss einer Landesuniversität und einem HGF-Großforschungszentrum kommt dem baden-württembergischen Landesgesetzgeber eine im Ländervergleich führende Rolle bei Hochschulrechtsinnovationen zu.
Wie in den Vorauflagen behandelt das Buch alle wesentlichen Gebiete des baden-württembergischen Hochschulrechts – von den verfassungsrechtlichen Grundlagen über die Hochschulverfassung, die Hochschulfinanzierung, die Aufgaben der Hochschulen, die Besonderheiten einzelner Hochschularten, des KIT und der Hochschulmedizin, bis hin zur Rechtsstellung der Studierenden und des wissenschaftlichen Personals.
Die 3. Auflage berücksichtigt nun neben den genannten Innovationen der Nuller Jahre die Weiterentwicklungen des Hochschulrechts unter veränderten politischen Vorzeichen seit 2011, wozu beispielsweise eine behutsame Re-Akademisierung der Hochschulverfassung sowie die Einführung der Verfassten Studierendenschaft, einer eigenständigen Statusgruppe der Promovenden oder Studiengebühren für EU-Ausländer und Zweitstudierende zählen.
Einen besonderen Schwerpunkt bildet die seit der Vorauflage deutlich restriktiver gewordene Verfassungsrechtsprechung – insbesondere das aufsehenerregende Urteil des baden-württembergischen Verfassungsgerichtshofs vom November 2016 – die ausführlich dargestellt, eingeordnet und kommentiert wird.

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2. Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)

86

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) begründet einen Anspruch auf staatliche Förderung des Lebensunterhalts, sofern dem Auszubildenden diese Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen. Gefördert werden neben Schulausbildungen („Schüler-BAföG“) vor allem der Hochschulbesuch. Die Länder sind lediglich für die Durchführung des BAföG zuständig; die Finanzierung übernimmt seit 2015 vollständig der Bund.

3. Beamtenrecht

87

Das Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) teilt für die Länderbediensteten und damit für die Hochschullehrer das Schicksal des HRG. Es gilt zunächst fort, kann aber durch Landesregelungen ersetzt werden. Da der Bund wie oben dargelegt die Kompetenz für Statusfragen behält, hat er inzwischen das BRRG durch das BeamtenStG ersetzt.[100] Daneben sind die Länder, vor allem auch Baden-Württemberg dabei, Besoldungs- und sonstige Dienstrechtsfragen eigenen Regelungen zu unterwerfen.[101] So lange und soweit sie nicht vorliegen, ist das Bundesbesoldungsgesetz weiter gültig.

1. Kapitel Rechtsgrundlagen für die Hochschulen in Baden-Württemberg› C. Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern

C. Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern

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Trotz der Länderhoheit über den Hochschulbereich besteht das Bedürfnis, bestimmte Fragen zu koordinieren oder gar zentral zu regeln. Dementsprechend findet sich eine Reihe von Vereinbarungen zwischen den Ländern sowie zwischen den Ländern einer- und dem Bund andererseits. Von besonderer Bedeutung sind dabei der Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung, die Einrichtung der Kultusministerkonferenz (KMK) und der Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung (BLK), welche ab 1.1.2008 durch die Gemeinsame Wissenschaftskonferenz (GWK) ersetzt wurde. Eine besondere Stellung im Wissenschaftsbetrieb Deutschlands hat der Wissenschaftsrat.

1. Kapitel Rechtsgrundlagen für die Hochschulen in Baden-Württemberg› C. Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern › I. Kultusministerkonferenz (KMK)

I. Kultusministerkonferenz (KMK)

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Die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland umfasst die für Schulen und Hochschulen zuständigen Landesminister. Nach ihrer Geschäftsordnung[102] behandelt sie „Angelegenheiten der Kulturpolitik von überregionaler Bedeutung mit dem Ziel einer gemeinsamen Willensbildung und Vertretung gemeinsamer Anliegen.“ Wegen der staatlichen Eigenständigkeit der Länder und ihrer Kulturhoheit können inhaltliche Beschlüsse nur einstimmig gefasst werden. Ihre Beschlüsse haben in der Regel nur empfehlenden Charakter, es sei denn zur Umsetzung werden zwischenstaatliche Abkommen geschlossen. Erst durch die Umsetzung seitens des Landesgesetzgebers werden sie unmittelbar geltendes Recht.

90

Über die KMK wird ein Mindestmaß an Gemeinsamkeit und Vergleichbarkeit im Bildungswesen hergestellt. Daneben hat sie Bedeutung für den Meinungs- und Informationsaustausch zwischen den Ländern. Außerdem gibt sie gemeinsame Stellungnahmen, Empfehlungen, Studien u.ä. zu aktuellen wissenschaftspolitischen Fragen ab. Die vielgestaltigen Aktivitäten im Hochschulbereich betreffen u.a. Themen wie Qualitätssicherung in Forschung und Lehre, Hochschulzugang, Rahmenordnungen für Prüfungen u.v.m.[103]

1. Kapitel Rechtsgrundlagen für die Hochschulen in Baden-Württemberg› C. Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern › II. Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung (BLK) und Gemeinsame Wissenschaftskonferenz (GWK)

II. Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung (BLK) und Gemeinsame Wissenschaftskonferenz (GWK)

91

Im Unterschied zur KMK betraf die BLK die Zusammenarbeit zwischen den Ländern unter Einbeziehung des Bundes. Aufbauend auf der damals neuen verfassungsrechtlichen Grundlage des Art. 91b GG wurde die BLK zur Förderung von Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung von überregionaler Bedeutung und für Bildungsplanung eingerichtet.[104] Unter anderem oblag ihr auch die Administration des Hochschulsonderprogramms III im Jahre 1976. Speziell zur Forschungsförderung trat 1975 die Rahmenvereinbarung über die gemeinsame Förderung der Forschung nach Art. 91b GG hinzu.[105] Diese betraf die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG), die Max-Planck-Gesellschaft (MPG), die Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried-Wilhelm-Leibniz (sog. „Blaue Liste“), Großforschungseinrichtungen (Helmholtz-Gemeinschaft), die Fraunhofer-Gesellschaft und einige andere mehr.

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Mit Inkrafttreten der Föderalismusreform von 2006 und der damit einhergehenden Änderung des Art. 91b GG, haben sich die verfassungsrechtlichen Grundlagen für die Tätigkeit der BLK geändert. Die vormalige Gemeinschaftsaufgabe Bildungsplanung ist mit der Grundgesetzänderung entfallen. Die bisherige Gemeinschaftsaufgabe Forschungsförderung wird durch die Neuformulierung des Art. 91b Absatz 1 GG ergänzt und präzisiert (s.o. Rn. 84). Für die Wahrnehmung dieser Aufgaben haben die Regierungschefs von Bund und Ländern am 14.6.2007 die Errichtung einer Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK)beschlossen, die ab 1.1.2008 die Nachfolge der bisherigen BLK antritt. Rechtsgrundlage dafür ist Art. 91b (neu) GG in Verbindung mit dem GWK-Abkommen[106] und der Rahmenvereinbarung Forschungsförderung. Sie setzt im wesentlichen die Förderung der o.g. Einrichtungen fort; hinzu kommt eine Nationale Akademie für Technikwissenschaften und eine Deutsche Akademie der Naturforscher (Leopoldina).[107] Auch die Förderung im Rahmen des Hochschulpakts 2020 und der Exzellenzinitiative liegt bei der GWK.[108]

1. Kapitel Rechtsgrundlagen für die Hochschulen in Baden-Württemberg› C. Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern › III. Wissenschaftsrat (WR)

III. Wissenschaftsrat (WR)

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Der Wissenschaftsrat ist ein beratendes Organ für die Bundesregierung und die Regierungen der Länder. Er hat die Aufgabe, Empfehlungen zur inhaltlichen und strukturellen Entwicklung der Hochschulen, der Wissenschaft und der Forschungzu erarbeiten. Dazu gibt er Empfehlungen und Stellungnahmen im Wesentlichen zu den wissenschaftlichen Institutionen (Universitäten, Fachhochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen), insbesondere zu ihrer Struktur und Leistungsfähigkeit, Entwicklung und Finanzierung, sowie zu übergreifenden Fragen des Wissenschaftssystems, zu ausgewählten Strukturaspekten von Forschung und Lehre sowie zur Planung, Bewertung und Steuerung einzelner Bereiche und Fachgebiete ab. Früher lag in seiner Zuständigkeit die Begutachtung von Förderanträgen der Länder nach dem HBFG; für die neue Gemeinschaftsaufgabe nach Art. 91b wird er in ähnlicher Weise tätig werden. Ein weiteres wichtiges Tätigkeitsfeld sind Begutachtungen bei der Akkreditierung privater Hochschulen.[109]

1. Kapitel Rechtsgrundlagen für die Hochschulen in Baden-Württemberg› D. Landesrecht

D. Landesrecht

1. Kapitel Rechtsgrundlagen für die Hochschulen in Baden-Württemberg› D. Landesrecht › I. Landesverfassung

I. Landesverfassung

1. Überblick: Das Hochschulwesen als Gegenstand der Landesverfassung

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Entsprechend der primären Verantwortung des Landes für das Hochschulwesen enthält die Landesverfassung Baden-Württembergs eine ganze Reihe substanzieller Vorschriften zum Hochschulbereich. Sie garantiert den Hochschulen die Freiheit von Forschung und Lehre, die Selbstverwaltung sowie das Vorschlagsrecht für die Zusammensetzung des Lehrkörpers (Art. 20 LV). Die Universitäten und Hochschulen mit Promotionsrecht genießen Bestandsschutz (Art. 85 LV). Die Lehrstühle der theologischen Fakultäten und die Dozentenstellen für Theologie und Religionspädagogik werden im Benehmen bzw. Einvernehmen mit den Kirchen besetzt (Art. 10, 19 II LV). Art. 11 LV gibt jedem jungen Menschen das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Ausbildung – ohne Rücksicht auf Herkunft und wirtschaftliche Lage. Darüber hinaus werden die Grundrechte des GG in die LV inkorporiert (Art. 2 I), was aber wegen des Grundsatzes des Vorrangs des Bundesrechts nur deklaratorischen Charakter hat.

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