Martin Löhnig - Einführung in das Zivilrecht

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Die Neuauflage:
Mit der Neuauflage wird das bewährte Lehrbuch auf den Stand von Januar 2012 gebracht. Neben einer kurzen Einführung in die «juristische Allgemeinbildung» eignen sich die Kapitel besonders zur begleitenden Lektüre zu den Vorlesungen Grundkurs Zivilrecht, BGB Allgemeiner Teil und Schuldrecht Allgemeiner Teil mit Kaufrecht.
Die Konzeption:
Ein sinnvoller Einstieg in das Studium des Bürgerlichen Rechts muss zwangsläufig über das erste Buch des BGB (Allgemeiner Teil) hinausgreifen. Ausgehend von zahlreichen Fällen und anschaulichen Beispielen befasst sich diese Einführung deshalb nicht nur mit den wichtigsten Regelungsbereichen des Allgemeinen Teils, sondern auch mit den grundlegenden, für das Verständnis des zivilrechtlichen Gesamtsystems unerlässlichen Fragen des Schuldrechts (Erfüllung, Leistungsstörungen, vertragsähnliches Vertrauensverhältnis, gesetzliche Schuldverhältnisse) und des Sachenrechts (Lehre von Eigentum und Besitz, dingliche Verfügungsgeschäfte).
Dem Studienanfänger werden so die Begriffe, Rechtstechniken und Regelungszusammenhänge des Zivilrechts vermittelt und gleichzeitig ein problemorientierter Zugang zum Verständnis des bürgerlichen Rechts insgesamt eröffnet. Im Text optisch hervorgehobene didaktische Hilfen in Form von Übersichten und Schemata fördern den Lernerfolg.
Das Lernbuch ist eng verzahnt mit den Bänden «Falltraining im Zivilrecht 1 und 2» von denselben Verfassern.

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277

Für das Zivilrecht setzt § 276 II einen ganz anderen Fahrlässigkeitsbegriff: Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Es wird also nicht gefragt, wie gerade der Handelnde nach seinen Fähigkeiten hätte handeln können , sondern wie er hätte handeln sollen (objektive Fahrlässigkeit). Fahrlässig handelt, wer die „Spielregeln“, die im sozialen Kontakt zur Vermeidung unangemessener Beeinträchtigungen fremder Interessen erforderlich sind, nicht einhält. Für die Abweichung von den Regeln haftet er zivilrechtlich, gleichgültig ob gerade er nach seinen geistig-seelischen Fähigkeiten und in seiner Stimmungslage hätte anders handeln können.

Es geht – das ist die Konsequenz – nicht um einen höchstpersönlichen Vorwurf, sondern um Risikoverteilung.

Zu Fall 10: Vom Standpunkt des geschädigten Obsthändlers sieht die Interessenlage wie folgt aus: S hat ihn geschädigt, diese Schädigung geschah unter Beeinträchtigung seines Eigentums. Diese Beeinträchtigung geschah unter Verletzung der Verhaltensregeln im sozialen Kontakt, nämlich der Verpflichtung, auch bei der Fortbewegung als Fußgänger im öffentlichen Raum den Rechtsgütern anderer zumutbare Aufmerksamkeit zuzuwenden. Das muss genügen, um das Schadensrisiko vom Eigentümer auf den Schädiger übergehen zu lassen. Für die Schadensersatzpflicht auch noch zu verlangen, dass gerade das Individuum S nach seiner psychischen Veranlagung und in seiner besonderen Stimmungslage die Spielregeln hätte einhalten können, geht zu weit. S hat also fahrlässig gehandelt und ist dem H zum Schadensersatz verpflichtet, mag ihn sein Nachdenken über juristische Probleme noch so sehr in Bann gehalten haben.

278

Die Verhaltensregeln im sozialen Kontaktnach dem Kriterium der „im Verkehr erforderlichen Sorgfalt“ festzulegen, ist Aufgabe von Gesetzgebung und Rechtsanwendung. Für den Straßenverkehr (StVO), ferner für gewisse technische Bereiche hat der Gesetzgeber den Versuch einer Detaillierung der Verhaltensvorschriften gemacht. Überwiegend bleibt diese Aufgabe jedoch der Rechtsanwendung überlassen. Bei Festlegung der Sorgfaltspflichten ist auf ein ausgewogenes Mittelmaß zu achten. Überspannt man die Sorgfaltsanforderungen, so beengt man die Handlungsfreiheit der Menschen und behindert die Dynamik des gesellschaftlichen Verkehrs. Setzt man die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu niedrig an, so entwertet man die geschützten Rechtspositionen und setzt die rechtmäßig erworbenen Güter der Unsicherheit aus. Das Spannungsverhältnis zwischen Handlungsfreiheit, rechtsstaatlichem Schutz und sozialstaatlicher Bindung kennzeichnet die Wertungsprobleme des Deliktsrechts.

279

Die Aufgabe, die Sorgfaltspflichten zu typisieren, stellt die Gesetzesanwendung vor schwierige Probleme. Eine Fülle von Leitsätzen zeugt von den Komplikationen in einer technisierten, von ständiger Unfallgefahr bedrohten Welt. Der Pflichtenkatalog erscheint häufig unter der Rubrik „Verkehrspflichten“. Soweit es um die Pflichten geht, einen räumlichen Bereich oder eine Anlage gefahrlos zu halten, spricht man von „ Verkehrssicherungspflichten“. Zu diesen Begriffen werden Verhaltenskataloge erstellt, die präzisieren sollen, was in diesem oder jenem Lebensbereich „die im Verkehr erforderliche Sorgfalt“ konkret von einer Person verlangt.

Die Sorgfaltspflichten werden nach sozialtypischen Situationen variiert. Bei der Beteiligung am Straßenverkehr ist ein anderes Sorgfaltsverhalten zuzumuten, als wenn man sich in der eigenen Wohnung bewegt; gegenüber Kindern sind größere Anstrengungen im Sorgfaltsverhalten am Platze als gegenüber Erwachsenen; beim Einsatz einer gefährlichen Maschine wird ein besonderes Maß an Aufmerksamkeit verlangt. Wichtig ist, dass auch die Situation des Schädigers, soweit sie nach Lebenserfahrungen typisiert werden kann, auf das Maß der Sorgfaltsanforderungen Einfluss hat. Dem Arzt kann im Bereich seines Berufsfelds anderes zugemutet werden als einem Nichtmediziner; von einem alten Menschen kann nicht immer das Gleiche verlangt werden wie von einem jungen, etc.

d) Die Verschuldensfähigkeit (Verantwortlichkeit)

280

Vorsatz und Fahrlässigkeit können einer Person nur dann vorgeworfen werden, wenn sie sich zur Zeit des Handelns in einem psychisch-geistigen Zustand befunden hat, in dem ihr ein verantwortliches Handeln möglich war. Grundsätzlich schreibt das Recht dem Menschen die Fähigkeit zu verantwortlichem Handeln (Verschuldensfähigkeit) ohne weiteres zu. Folglich muss die Verschuldensfähigkeit eines Schädigers im Einzelfall nicht besonders behauptet und bewiesen werden. Vielmehr wird die mangelnde Verschuldensfähigkeitals Einwendungrelevant: Es kann sein, dass der Schädiger zur Zeit seines Tuns ausnahmsweise nicht in der Lage war, verantwortlich zu handeln.

281

Die Gründe der Verschuldensunfähigkeitsind in §§ 827 , 828formuliert (auch für das Verschulden außerhalb des Deliktrechts, siehe § 276 I 2). Im Überblick ergibt sich:

(1) Nicht verantwortlich ist, wer das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 828 I).

(2) Nicht verantwortlich ist weiterhin, wer das siebte, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat (§ 828 II). Nach der Rspr gilt § 828 II nur für Schadensereignisse, bei denen sich eine typische Überforderung des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat (BGHZ 161, 180 – verneint bei Beschädigung eines parkenden Pkw im Gefolge eines Wettrennens von Kindern mit Kickboards auf der Straße; BGH NJW-RR 2005, 327 – verneint bei Beschädigung eines parkenden Pkw durch fahrradfahrendes Kind; anders nun BGHZ 181, 368 Rn 7 ff).

(3) Im Übrigen ist eine Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, für den Schaden, den sie einer anderen Person zufügt, nicht verantwortlich, wenn sie bei Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat (§ 828 III).

Die Vorschrift des § 828 ist durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I 2674) neu gefasst. Die seitdem gültige Fassung des § 828 II soll der Erkenntnis Rechnung tragen, dass Kinder auf Grund ihrer physischen und psychischen Fähigkeiten regelmäßig frühestens ab Vollendung des 10. Lebensjahres im Stande sind, die besonderen Gefahren des motorisierten Straßenverkehrs zu erkennen und sich den Gefahren entsprechend zu verhalten (BR-Drucks. 742/01, S. 61f.). Die Regelung hindert unter den gegebenen Voraussetzungen auch die Anrechnung des Mitverschuldens eines unter 10 Jahre alten Kindes (§ 254).

Bei der Regelung des § 828 III kommt es auf die individuelle Feststellung der Erkenntnisfähigkeit des Schädigers an. Dabei stellt das Gesetz einseitig auf die Entwicklung des Intellekts des Jugendlichen ab und vernachlässigt das Problem der Fähigkeit, den Willen gemäß den gewonnenen Einsichten zu steuern.

(4) Nicht verantwortlich ist ferner, wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit gehandelt hat (§ 827 S. 1). Hat er sich durch Alkohol oder ähnliche Mittel in einen vorübergehenden Zustand dieser Art versetzt, so ist er für einen Schaden, den er in diesem Zustand widerrechtlich verursacht, in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last fiele, außer wenn er ohne Verschulden in den Zustand geraten ist.

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