Martin Löhnig - Einführung in das Zivilrecht

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Die Neuauflage:
Mit der Neuauflage wird das bewährte Lehrbuch auf den Stand von Januar 2012 gebracht. Neben einer kurzen Einführung in die «juristische Allgemeinbildung» eignen sich die Kapitel besonders zur begleitenden Lektüre zu den Vorlesungen Grundkurs Zivilrecht, BGB Allgemeiner Teil und Schuldrecht Allgemeiner Teil mit Kaufrecht.
Die Konzeption:
Ein sinnvoller Einstieg in das Studium des Bürgerlichen Rechts muss zwangsläufig über das erste Buch des BGB (Allgemeiner Teil) hinausgreifen. Ausgehend von zahlreichen Fällen und anschaulichen Beispielen befasst sich diese Einführung deshalb nicht nur mit den wichtigsten Regelungsbereichen des Allgemeinen Teils, sondern auch mit den grundlegenden, für das Verständnis des zivilrechtlichen Gesamtsystems unerlässlichen Fragen des Schuldrechts (Erfüllung, Leistungsstörungen, vertragsähnliches Vertrauensverhältnis, gesetzliche Schuldverhältnisse) und des Sachenrechts (Lehre von Eigentum und Besitz, dingliche Verfügungsgeschäfte).
Dem Studienanfänger werden so die Begriffe, Rechtstechniken und Regelungszusammenhänge des Zivilrechts vermittelt und gleichzeitig ein problemorientierter Zugang zum Verständnis des bürgerlichen Rechts insgesamt eröffnet. Im Text optisch hervorgehobene didaktische Hilfen in Form von Übersichten und Schemata fördern den Lernerfolg.
Das Lernbuch ist eng verzahnt mit den Bänden «Falltraining im Zivilrecht 1 und 2» von denselben Verfassern.

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152

Gleichwohl besteht die Tendenz, den juristischen Personen in nicht geringem Maße persönlichkeitsrechtliche Positionen zuzugestehen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird ihnen nicht generell zuerkannt, wohl aber insoweit, als sie aus ihrem Wesen als Zweckschöpfungen des Rechts und ihren Funktionen dieses Rechtsschutzes bedürfen. Dies ist der Fall, wenn sie in ihrem sozialen Geltungsanspruch als Arbeitgeber oder als Wirtschaftsunternehmen betroffen werden (BGHZ 98, 94, 97 – BMW-Urteil; BGH NJW 1994, 1281, 1282, dazu BVerfG NJW 1994, 1784; BGH NJW 2015, 773 Rn 12). Es gibt für juristische Personen also einen persönlichkeitsrechtlichen Schutz mit funktionalen Einschränkungen. Obwohl sie keine „persönliche Ehre“ haben (BGH NJW 2009, 915 Rn 9), kommt ihnen ein Schutz gegen Ehrverletzungen zu, wenn und soweit ihr sozialer Geltungsanspruch in ihrem Aufgabenbereich betroffen wird (BGHZ 78, 274, 280; für öffentlich-rechtliche juristische Personen BGH NJW 2006, 601; BGHZ 176, 175 Rn 28; BGH, NJW 2009, 915 Rn 17; vgl § 194 III, IV StGB). Soweit sich juristische Personen als Unternehmen betätigten, werden ihnen Schutzpositionen unter dem Gesichtspunkt des „Unternehmerpersönlichkeitsrechts“ zugestanden (Näheres Rn 353a). Besonders brisant ist die Frage, ob Vereinen und Gesellschaften Schmerzensgeldansprüche wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten (etwa wegen Rufschädigung) zustehen können. Dies wird vom deutschen Recht abgelehnt (BGHZ 78, 24, 28).

Die Motive zum BGB (I, 78) hatten die Rechtsfähigkeit der jur. Person lediglich als Vermögensfähigkeit gedeutet. Doch muss man sehen, dass die Lehre von den Persönlichkeitsrechten erst lange nach dem Inkrafttreten des BGB anerkannt wurde.

Literatur:

H. Lessmann , Persönlichkeitsschutz juristischer Personen, AcP 170 (1970), 266; D. Klippel , Der zivilrechtliche Persönlichkeitsschutz von Verbänden, JZ 1988, 625; Th. Kingreen/F. Möslein , Die Identität der juristischen Person, JZ 2016, 57.

3. Typen der juristischen Person; der eingetragene Verein insbesondere

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Die Frage ist, unter welchen Voraussetzungen eine Personenvereinigung oder sonstige Organisation die Qualität einer juristischen Person erlangt. Denn es ist klar, dass nicht jeder beliebige Zusammenschluss von Personen zu irgendeinem Zweck als selbstständige Rechtspersönlichkeit anerkannt werden kann, sonst gäbe es Unklarheit und Verwirrung.

Der Fall 4( Rn 145) kann die Problematik verständlich machen. Wäre in diesem Beispiel der „Klub“ eine juristische Person, so wäre geklärt, dass aus dem Vertrag nicht die einzelnen Mitglieder berechtigt und verpflichtet sind, sondern die Rechtspersönlichkeit „Klub“, in dessen Namen A gehandelt hätte. Denn die Rechtspersönlichkeit einer juristischen Person ist von der Rechtspersönlichkeit ihrer Mitglieder streng zu trennen. Dem Vermieter X könnte die Anerkennung des „Klub“ als juristische Person unangenehme Folgen bescheren: Zahlt der „Klub“ nicht und hat er auch kein Vermögen, in das X die Zwangsvollstreckung erfolgreich betreiben kann, so läuft X Gefahr, leer auszugehen, während das Vermögen der Mitglieder, denen das Mietverhältnis letztlich nützt, unbehelligt bliebe.

Die Rechtsordnung regelt daher die Gestaltungsformen der möglichen juristischen Personen und bestimmt die Voraussetzungen, unter denen ein Zusammenschluss als juristische Person anerkannt werden kann.

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Das BGB und die darauf aufbauenden Gesetze zielen darauf ab, die Bildung von juristischen Personen unter staatlicher Kontrolle zu halten. Zu diesem Zweck werden alternativ zwei Verfahren angewendet:

Entweder ist für die Erlangung der Rechtsfähigkeit eine staatliche Verleihung (Anerkennung)nötig, deren Erteilung entweder im Ermessen der zuständigen Behörde steht oder unter bestimmten Voraussetzungen beansprucht werden kann;
oder die juristische Person entsteht dadurch, dass durch Eintragung in ein amtliches Registerfestgestellt wird, dass die vom Gesetz verlangten Erfordernisse („Normativbestimmungen“) erfüllt sind. Bei diesem Verfahren besteht ein Anspruch der Gründer auf Eintragung, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bildung einer juristischen Person erfüllt sind. Nur dieses zweite Verfahren entspricht dem Verständnis der Vereinigungsfreiheit; es begrenzt zugleich diese Freiheit durch die Aufstellung von sachlichen Erfordernissen, die im Registraturverfahren überprüft werden.

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Nach dem Gesetzkönnen hauptsächlich folgende juristische Personengebildet werden:

(1) Der rechtsfähige Vereinbildet den Haupttyp der rechtsfähigen Personenvereinigung. Unter Verein versteht man eine Personenvereinigung, deren Bestand nicht vom Wechsel der Mitglieder berührt wird. Kennzeichnend ist die Selbstständigkeit des Vereins gegenüber dem einzelnen Mitglied; ob das Mitglied Maier austritt oder stirbt oder ob Schultze neu eintritt – der Verein bleibt derselbe.

(2) Die rechtsfähige Stiftung(§§ 80 ff) ist eine juristische Person, die keine Mitglieder hat, also keine Personenvereinigung darstellt, sondern eine Organisation, die ein bestimmtes Vermögen der Verfolgung eines bestimmten Zwecks widmet (zB Stiftung eines Vermögens zur Förderung wissenschaftlicher Arbeiten oder Unterhaltung eines Altersheimes, etc). Die Stiftung erhält die Rechtsfähigkeit durch staatliche Anerkennung (§ 80 I).

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Die Vereinebetreffend ist zu unterscheiden:

(a) Vereine, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (Idealvereine), erlangen die Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister, das bei den Amtsgerichten geführt wird (§§ 21, 55 ff). Die Registrierung erfolgt, wenn gewisse Voraussetzungen (§§ 56–58) erfüllt sind. Das Vereinsregister macht die Bildung des rechtsfähigen Vereins zu einer für jedermann nachprüfbaren Angelegenheit (§ 79). Erst die Eintragung verschafft dem Verein die Eigenschaft einer juristischen Person. Ist die Eintragung vorgenommen, so erhält der Vereinsname gem. § 65 den Zusatz „eingetragener Verein“ (eV).

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(b) Vereine, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (wirtschaftliche Vereine), erhalten die Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung, sofern nichts anders bestimmt ist, § 22. Die Vorschrift, die im Bereich der wirtschaftlichen Betätigung die Bildung von juristischen Personen von der staatlichen Konzession abhängig machen will, erstaunt auf den ersten Blick. Tatsächlich hat § 22 eine geringe Bedeutung. Dass liegt daran, dass durch besondere Gesetze weitere Typen wirtschaftlicher Personenvereinigungenzugelassen sind, die nicht durch Verleihung, sondern – ähnlich wie die Idealvereine – durch Eintragung in ein Register zu juristischen Personen werden. Hierher gehören:

die Aktiengesellschaft(AG, Aktiengesetz vom 6.9.1965), welche eine „Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit“ ist (§ 1 I 1 AktG) und die vor Eintragung in das Handelsregister „als solche nicht besteht“ (§ 41 I 1 AktG);
die Gesellschaft mit beschränkter Haftung(GmbH, GmbH-Gesetz vom 20.4.1892); nach § 13 I GmbHG hat sie als solche selbstständige Rechte und Pflichten und kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, ferner vor Gericht klagen und verklagt werden; diese gesetzliche Aufzählung ist nicht abschließend, vielmehr bildet die GmbH eine juristische Person in jeder Hinsicht; als solche entsteht sie mit der Eintragung in das Handelsregister (§ 11 I GmbHG);
die in einem besonderen Genossenschaftsregister eingetragene Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft(Genossenschaftsgesetz vom 1.5.1889).
4. Gesellschaft und nichtrechtsfähiger Verein

a) Die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts

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