Martin Löhnig - Einführung in das Zivilrecht

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Die Neuauflage:
Mit der Neuauflage wird das bewährte Lehrbuch auf den Stand von Januar 2012 gebracht. Neben einer kurzen Einführung in die «juristische Allgemeinbildung» eignen sich die Kapitel besonders zur begleitenden Lektüre zu den Vorlesungen Grundkurs Zivilrecht, BGB Allgemeiner Teil und Schuldrecht Allgemeiner Teil mit Kaufrecht.
Die Konzeption:
Ein sinnvoller Einstieg in das Studium des Bürgerlichen Rechts muss zwangsläufig über das erste Buch des BGB (Allgemeiner Teil) hinausgreifen. Ausgehend von zahlreichen Fällen und anschaulichen Beispielen befasst sich diese Einführung deshalb nicht nur mit den wichtigsten Regelungsbereichen des Allgemeinen Teils, sondern auch mit den grundlegenden, für das Verständnis des zivilrechtlichen Gesamtsystems unerlässlichen Fragen des Schuldrechts (Erfüllung, Leistungsstörungen, vertragsähnliches Vertrauensverhältnis, gesetzliche Schuldverhältnisse) und des Sachenrechts (Lehre von Eigentum und Besitz, dingliche Verfügungsgeschäfte).
Dem Studienanfänger werden so die Begriffe, Rechtstechniken und Regelungszusammenhänge des Zivilrechts vermittelt und gleichzeitig ein problemorientierter Zugang zum Verständnis des bürgerlichen Rechts insgesamt eröffnet. Im Text optisch hervorgehobene didaktische Hilfen in Form von Übersichten und Schemata fördern den Lernerfolg.
Das Lernbuch ist eng verzahnt mit den Bänden «Falltraining im Zivilrecht 1 und 2» von denselben Verfassern.

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Grundsätzlich ist das zu bejahen. Wenn der Gesetzgeber im Zusammenhang mit einer allgemeinen Regel für eine besondere Fallkonstellation keine abweichende Lösung vorsieht, dann bedeutet das gewöhnlich, dass er das so will . Indem das Gesetz die Entscheidungsmaßstäbe für einen Konflikt festlegt, scheidet es andere Gesichtspunkte als irrelevant aus . Um dem in der Gesetzesanwendung Rechnung zu tragen, arbeiten wir mit einem Umkehrschluss (argumentum e contrario): Weil das Gesetz die Voraussetzungen für eine Rechtswirkung so und nicht anders festgelegt hat, sind andere denkbare Gesichtspunkte für die Entscheidung bedeutungslos.

Beispiele:

1) Nach § 104 Nr 1 ist geschäftsunfähig, wer das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet hat; Folge ist, dass diese Person keine Rechtsgeschäfte wirksam abschließen kann (§ 105 I). Angenommen, es handelt sich in einen konkreten Fall um ein besonders aufgewecktes, hochbegabtes Kind von sechs Jahren, das kognitiv sogar einen durchschnittlichen 8-Jährigen übertrifft; gilt hier nicht eine Ausnahme von § 104? Der Umkehrschluss lautet: Weil das Gesetz die besondere Begabung oder Entwicklung eines Kindes nicht als Kriterium herangezogen hat, kommt es nicht darauf, sondern allein auf das Lebensalter an. 2) Nach § 1601 sind Verwandte in gerader Linie im Fall der Bedürftigkeit verpflichtet einander Unterhalt zu gewähren. Nach § 1589 S. 1 sind solche Personen in gerader Linie miteinander verwandt, deren eine von der anderen abstammt. Ein Kind lebt nach dem Tod seines Vaters mit seiner Mutter und deren neuen Ehemann zusammen. Ist der Ehemann als „Stiefvater“ nach § 1601 zum Unterhalt des Kindes verpflichtet, wenn sich zwischen ihnen ein psychisches Kind-Vater-Verhältnis entwickelt hat? Der Umkehrschluss lautet: Weil das Gesetz die gesetzliche Unterhaltspflicht an die Abstammung anknüpft, erklärt es das Vorhandensein eines bloß psychischen Verhältnisses für irrelevant. Aus § 1601 ist der Stiefvater also nicht verpflichtet.

b) Analogie

101

Andererseits gibt es Fälle, in denen wir die Gerichte für befugt halten, von den gesetzlich festgelegten Normelementen abzuweichen, um ein zuträgliches Ergebnis zu erzielen. Diesem Zweck dient die Theorie von der Regelungslücke. Sie geht von der Vorstellung aus, dass der Gesetzgeber die Besonderheit einer Fallkonstellation, der das Gesetz nicht ausdrücklich Rechnung trägt, von vorn herein nicht ins Auge gefasst und nicht bedacht hat. Hätte er dies getan – so ist die Vorstellung –, so hätte er auch die gesetzliche Regelung entsprechend modifiziert. Das Gesetz enthält sodann ungewollt eine Lücke. Solche Lücken können entstehen, wenn schon bei der Gesetzgebung die Realität nur unzureichend erfasst wurde. Häufiger liegt es so, dass durch spätere Entwicklungen in Technik und Zivilisation Probleme entstehen, die der Gesetzgeber nicht voraussehen konnte. Wenn der Gesetzgeber dann nicht die Gesetze ändert, stehen die Gerichte vor der Frage, wie sie das „alte“ Gesetz auf die „neue“ Wirklichkeit anwenden sollen.

102

Die herrschende Methodenlehre hält die Gerichte für befugt, derartige Regelungslücken zu schließen, in dem sie die Grundgedanken des Gesetzes auf die Eigenart des besonderen Falles anpassen. Das kann auch in der Weise geschehen, dass der Anwendungsbereich einer Norm über seinen Wortlaut hinaus ausgedehnt wird. Man sagt: Die Regelungslückewird durch Analogie geschlossen. Die Analogie besteht in der Übertragung einer Norm auf Fälle, die nicht den Normtatbestand erfüllen, die aber in den wesentlichen Punkten derartige Ähnlichkeiten mit dem Normtatbestand aufweisen, dass die gleiche Rechtsfolge angebracht erscheint.

Beispiele:

1) Nach § 12 hat derjenige, dessen Namensrecht in bestimmter Weise durch einen anderen beeinträchtigt wird (zB durch unbefugte Namensführung), Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung und auf Unterlassung gegen den anderen. Schon bald ergab sich die Frage, ob der Namensschutz sich auch auf das von einer Person geführte Wappen erstrecke (im Wege der Analogie bejaht zB von RGZ 71, 262). 2) Das Versprechen eines Lohnes für den Nachweis einer Heiratsgelegenheit begründet nach § 656 I 1 keine Verbindlichkeit. Die Frage entstand, ob diese Vorschrift analog auch für Partner- Vermittlungsverträge gilt (bejaht in BGHZ 112, 122).

103

Man unterscheidet zwei Arten von Analogie. Wendet man eine einzelne gesetzliche Vorschrift analog an, so spricht man von Gesetzesanalogie. Gewinnt man hingegen aus einem Zusammenhang ähnlicher Vorschriften ein allgemeines Prinzip, das über den Wortlaut der Vorschriften hinaus ausgedehnt werden soll, so spricht man mit einem verunglückten Ausdruck von Rechtsanalogie(zB Lehre vom allgemeinen vorbeugenden Rechtsschutz analog §§ 12, 862, 1004, Rn 378 ff).

c) Teleologische Reduktion

104

Durch die Analogie wird, wie gezeigt, der Anwendungsbereich einer Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus erweitert. Das Gegenstück bildet die „teleologische Reduktion“: Hier wird der Geltungsbereich der Norm unter Berufung auf ihren Zweck (griechisch: telos) enger geschnitten als der wörtlichen Auslegung entspräche. In solchen Fällen berufen sich die Gerichte häufig auf die „teleologische Auslegungsmethode“ ( Rn 94, Rn 105).

Beispiel:

§ 828 II 1 bestimmt: Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Damit wird die absolute Verschuldensunfähigkeit, die für Kinder unter sieben Jahren ausgesagt ist (§ 828 I), für einen bestimmten Lebensbereich auf Kinder zwischen sieben und zehn Jahren „verlängert“ (außer bei Vorsatz, § 828 II 2). „Unfall mit einem Kraftfahrzeug“ meint jeden Unfall, an dem ein Kraftfahrzeug beteiligt ist. In einem Fall prallte ein 9-jähriger Junge, der mit einem anderen ein Wettrennen auf öffentlicher Straße veranstaltete, mit seinem Kickboard auf einen parkenden PkW und beschädigte diesen. Bei wörtlicher Auslegung des § 828 II 1 hätte der Junge nicht schadensersatzfähig sein können. Doch erklärte ihn der BGH (BGHZ 161, 180) mit Hilfe einer teleologischen Reduktion gleichwohl für verschuldensfähig: Die Vorschrift des § 828 II 1 komme wegen ihres Zwecks nur dann zum Zug, wenn sich bei einem Schadensfall eine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs verwirklicht hat; das sei beim Aufprall eines Kickboard auf ein parkendes Fahrzeug nicht der Fall.

5. „Richterliche Rechtsfortbildung“

105

Ob die juristische Methodenlehre ihre Aufgabe, die Bindung der Norminterpretation an das Gesetz zu gewährleisten, erfüllen kann, wird zunehmend zweifelhaft. Die Zivilgerichte bekennen sich zu ihrer normbildenden Funktion inzwischen ganz offen. Die Grenze, ab der das Prinzip der Gewaltenteilung überschritten ist, kann durch die Methodenlehre kaum exakt markiert werden. Unter den Auslegungsregeln ist das teleologische Elementfür die richterliche Einflussnahme auf die Normen besonders geeignet. Denn die Gesetzestexte geben üblicherweise ihren Zweck nicht selbst an. Die Zielsetzungen sind häufig in den Erläuterungen zu den Gesetzentwürfen formuliert oder dem Ablauf der parlamentarischen Beratungen zu entnehmen. Aber häufig wird das Gesetz in anderer Fassung beschlossen als zunächst entworfen, nicht selten bildet es das Resultat schwieriger Verhandlungen zwischen Bundestag und Bundesrat. Je komplexer die Gesetzgebungsgeschichte, desto undeutlicher meist die Zweckvorgabe. Es ist der Rechtsanwendung dann möglich, nach ihrem Verständnis dem Gesetz einen Zweck zu unterlegen, von dem aus die Norm dann interpretiert wird.

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