Martin Löhnig - Einführung in das Zivilrecht

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Die Neuauflage:
Mit der Neuauflage wird das bewährte Lehrbuch auf den Stand von Januar 2012 gebracht. Neben einer kurzen Einführung in die «juristische Allgemeinbildung» eignen sich die Kapitel besonders zur begleitenden Lektüre zu den Vorlesungen Grundkurs Zivilrecht, BGB Allgemeiner Teil und Schuldrecht Allgemeiner Teil mit Kaufrecht.
Die Konzeption:
Ein sinnvoller Einstieg in das Studium des Bürgerlichen Rechts muss zwangsläufig über das erste Buch des BGB (Allgemeiner Teil) hinausgreifen. Ausgehend von zahlreichen Fällen und anschaulichen Beispielen befasst sich diese Einführung deshalb nicht nur mit den wichtigsten Regelungsbereichen des Allgemeinen Teils, sondern auch mit den grundlegenden, für das Verständnis des zivilrechtlichen Gesamtsystems unerlässlichen Fragen des Schuldrechts (Erfüllung, Leistungsstörungen, vertragsähnliches Vertrauensverhältnis, gesetzliche Schuldverhältnisse) und des Sachenrechts (Lehre von Eigentum und Besitz, dingliche Verfügungsgeschäfte).
Dem Studienanfänger werden so die Begriffe, Rechtstechniken und Regelungszusammenhänge des Zivilrechts vermittelt und gleichzeitig ein problemorientierter Zugang zum Verständnis des bürgerlichen Rechts insgesamt eröffnet. Im Text optisch hervorgehobene didaktische Hilfen in Form von Übersichten und Schemata fördern den Lernerfolg.
Das Lernbuch ist eng verzahnt mit den Bänden «Falltraining im Zivilrecht 1 und 2» von denselben Verfassern.

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Die Verschmelzung von Sozialstaatsidee mit Elementen des Liberalismus bedeutet im Prinzip: Freiheit der individuellen Betätigung, Wettbewerbswirtschaft und Freiheit des Eigentums bleiben dem Grundsatz nach aufrechterhalten; diese Freiheiten treten aber in ein permanentes Spannungsverhältnis zu den sozialpolitischen Zielen des Staates und erfahren von daher Steuerungen und Begrenzungen. Demzufolge erhalten die Freiheitsrechte, wo ihr Gebrauch mit den sozialstaatlichen Zielen kollidieren kann, Schranken, die in ihr Wesen hineindefiniert werden. Die Freiheit des Vertrags und Eigentums wird nicht zunächst einmal isoliert gedacht und sodann begrenzt, sondern versteht sich von vorneherein nach Maßgabe sozialstaatlicher Ordnung. Besonders deutlich wird dies beim Eigentum. Der Staat bestimmt durch seine Gesetze, welche Inhalte und welche Befugnisse mit dem Eigentum verbunden sind und wo die Grenzen liegen. „Es ist also nicht wahr, dass das Eigentum seiner ‚Idee‘ nach die absolute Verfügungsgewalt in sich schlösse. Ein Eigentum in solcher Gestalt kann die Gesellschaft nicht dulden und hat sie nie geduldet – die ‚Idee des Eigentums‘ kann nichts mit sich bringen, was mit der ‚Idee der Gesellschaft‘ in Widerspruch steht“ ( Jhering , Der Zweck im Recht, 2. Aufl. 1884, 523). Eine solche Auffassung öffnet das Privateigentum den gesellschaftlichen Anforderungen; seitdem sind Eigentumsfreiheit und soziale Bindung dem Eigentumsbegriff inhärent und bedingen seine innere Spannung.

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(7) Die Entwicklung vom liberalen zum freiheitlich-sozialen Staat und die Erkenntnis, dass in Privatrechtsverhältnissen soziale Macht ausgeübt werden kann, blieben nicht ohne Einfluss auf den Inhalt des Zivilrechts. Die Verwirklichung des Sozialstaats geschieht freilich primär durch öffentlich-rechtliche Regelungen. Daher dringt das öffentliche Recht, für den klassischen Liberalismus lediglich ein Zaun an der Peripherie des sozialen Geschehens, mächtig auf Kosten des Zivilrechts vor. Im Sozialstaat erhält das Zivilrecht einen gegenüber früher geminderten Stellenwert. Es steht nicht isoliert, sondern normiert das soziale Geschehen im Zusammenspiel mit weit reichenden öffentlich-rechtlichen Normen. Gerade deshalb ist es die Aufgabe des Zivilrechts, innerhalb einer verzahnten Gesamtrechtsordnung seine Ziele zu verfolgen, nämlich die Freiheit des Einzelnen zu sichern und die geeigneten Regeln für die Ausübung der Vertrags- und Vereinigungsfreiheit, für Schutz und Ausübung erworbener Rechte, für die Freiheit des Eigentums und für die Unantastbarkeit des persönlichen Entfaltungsbereichs zu bilden.

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(8) Zu den Einwirkungen des sozialen Verständnisses auf das Zivilrecht gehört auch, dass in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts der Gedanke des Schutzes des Schwächerenals ein Gestaltungselement zunehmende Bedeutung erlangte. Die Vorstellung von der Gleichheit der Individuen beim Abschluss von Verträgen widerspricht einer Wirklichkeit, in der mächtige Unternehmen und Verbände dem Einzelnen die Bedingungen diktieren können, unter denen ihm der Erwerb der für das Leben benötigten Güter möglich ist. Häufig sind Geschäftspraktiken darauf angelegt, den geschäftlich unerfahrenen oder nicht hinreichend informierten Partner zu seinem Nachteil zu überrumpeln oder sonst seine Schwächen auszunutzen. Gesetzgebung und Rechtsprechung haben Instrumente entwickelt, die einer solchen Ausnutzung von Überlegenheit entgegenwirken sollen. Eine besondere Bedeutung hat in diesem Zusammenhang die Verbraucherschutzgesetzgebungerlangt ( Rn 814). Der Gedanke des Schutzes des Schwächeren hat unsere Begriffe von Privatautonomie und Vertragsfreiheit modifiziert.

Literatur zur Theorie des Zivilrechts:

O. v. Gierke , Die soziale Aufgabe des Privatrechts, 1889; K. Renner , Die Rechtsinstitute des Privatrechts und ihre soziale Funktion, 1929 (Wiederabdruck 1965); W. Hallstein , Wiederherstellung des Privatrechts, SJZ 1946, 1; A. Egger , Vom individualistischen zum sozialen Zivilrecht, in: Ausgewählte Schriften und Abhandlungen, 1957, I, 209; F. v. Hippel , Zum Aufbau und Sinnwandel unseres Privatrechts, 1957; G. Radbruch , Vom individualistischen zum sozialen Recht, in: Der Mensch im Recht, 1957, 35; F. Wieacker , Das Sozialmodell der klassischen Privatrechtsgesetzbücher und die Entwicklung der modernen Gesellschaft, 1953; L. Raiser , Die Zukunft des Privatrechts, 1971; J. Neuner , Privatrecht und Sozialstaat, 2002; W.R. Bub/R. Knieper/R. Metz , Zivilrecht im Sozialstaat, 2005; M. Auer , Der privatrechtliche Diskurs der Moderne, 2014; St. Grundmann/Hans-W. Micklitz/M. Renner , Privatrechtstheorie, 2015.

5. Zivilrecht und Grundgesetz

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Nach dem Gesagten kommt der Staatsverfassung Bedeutung auch für das Zivilrecht zu. Dies ergibt sich bereits aus der Erkenntnis, dass die Zivilrechtsnormen nicht Schöpfungen „privaten“ Willens, sondern der für die Normbildung zuständigen Staatsorgane sind. Die Vorstellung, die Zivilrechtsnormen befänden sich außerhalb des Aussagebereichs der Verfassung, kann durch einfache Beispiele widerlegt werden. Ein Rechtssatz des Zivilrechts, der die Begründung eines Sklavenverhältnisses für gültig erklären würde, verstieße sowohl gegen die Menschenwürde (Art. 1 I GG) als auch gegen das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 I GG), auf deren Kern der Einzelne nicht verzichten kann. Ein Zivilrecht, das der freien Entfaltung der Persönlichkeit die rechtliche Absicherung verweigern würde, verletzte gleichfalls die Freiheitsgarantie aus Art. 2 I GG. Deshalb ergibt sich aus Art. 2 I GG nicht nur das Prinzip der Vertragsfreiheit als solches, sondern auch die Verpflichtung des Staates, den im Einklang mit der Rechtsordnung stehenden Verträgen zur Durchsetzung zu verhelfen. Das Grundrecht des Art. 5 I 1 GG würde durch eine Haftungsvorschrift verletzt, welche die Meinungsfreiheit generell bei den Vermögensinteressen anderer enden ließe. Die Vereinigungsfreiheit (Art. 9 I GG) könnte durch ein Zivilrecht verletzt werden, das die Vereinsbildung durch unangemessene Haftungsbestimmungen erschweren würde. Zivilrechtsnormen könnten verfassungsrechtliche Einrichtungsgarantien wie die des Eigentums und Erbrechts (Art. 14 I GG) verletzen, indem sie den genannten Instituten den zureichenden Schutz verweigern.

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Die Anforderungen, die das GG an das Zivilrecht stellt, sind aus dem Sinngehalt der Freiheitsrechte, der Einrichtungsgarantien und der Sozialstaatsklausel abzuleiten. Es geht darum, die Konfliktfelder zu ermitteln, über die das Grundgesetz mit seinen Rechtssätzen eine Aussage machen will. Die Freiheitsrechte umschreiben Bereiche existenzieller Selbstbestimmungsinteressen, die nicht gegen ihren Sinngehalt beschränkt werden sollen. Einrichtungsgarantien wie Art. 6 I, II und Art. 14 I GG verlangen ein Zivilrecht, das den mit ihrer Hilfe zugewiesenen Entfaltungs- und Schutzinteressen (zB dem Interesse der Eltern an der Erziehung ihres Kindes, Art. 6 II GG) zur Durchsetzung verhilft.

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Die grundsätzliche Bedeutung der Verfassung für das Zivilrecht bedeutet freilich nicht, dass die Zivilrechtsnormen im Detail aus der Verfassung abgeleitet werden könnten. Vielmehr umgrenzen die Aussagen der Verfassung den Spielraum für Gesetzgebung und Rechtsprechung. Innerhalb eines weiten Raumes stellen die Wertungsalternativen und rechtstechnischen Mittel, die sich für eine Konfliktlösung anbieten, weder die Freiheitsrechte noch die Institutsgarantien noch das Sozialstaatsprinzip in Frage. Der freiheitliche Sozialstaat bildet kein geschlossenes System, aus dem sich eine bestimmte Zivilrechtsordnung als einzig richtige ableiten ließe.

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