Martin Löhnig - Einführung in das Zivilrecht

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Die Neuauflage:
Mit der Neuauflage wird das bewährte Lehrbuch auf den Stand von Januar 2012 gebracht. Neben einer kurzen Einführung in die «juristische Allgemeinbildung» eignen sich die Kapitel besonders zur begleitenden Lektüre zu den Vorlesungen Grundkurs Zivilrecht, BGB Allgemeiner Teil und Schuldrecht Allgemeiner Teil mit Kaufrecht.
Die Konzeption:
Ein sinnvoller Einstieg in das Studium des Bürgerlichen Rechts muss zwangsläufig über das erste Buch des BGB (Allgemeiner Teil) hinausgreifen. Ausgehend von zahlreichen Fällen und anschaulichen Beispielen befasst sich diese Einführung deshalb nicht nur mit den wichtigsten Regelungsbereichen des Allgemeinen Teils, sondern auch mit den grundlegenden, für das Verständnis des zivilrechtlichen Gesamtsystems unerlässlichen Fragen des Schuldrechts (Erfüllung, Leistungsstörungen, vertragsähnliches Vertrauensverhältnis, gesetzliche Schuldverhältnisse) und des Sachenrechts (Lehre von Eigentum und Besitz, dingliche Verfügungsgeschäfte).
Dem Studienanfänger werden so die Begriffe, Rechtstechniken und Regelungszusammenhänge des Zivilrechts vermittelt und gleichzeitig ein problemorientierter Zugang zum Verständnis des bürgerlichen Rechts insgesamt eröffnet. Im Text optisch hervorgehobene didaktische Hilfen in Form von Übersichten und Schemata fördern den Lernerfolg.
Das Lernbuch ist eng verzahnt mit den Bänden «Falltraining im Zivilrecht 1 und 2» von denselben Verfassern.

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den verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriff(Art. 14 I GG), der nach heutiger Interpretation (zumindest) alle Vermögensrechte des Privatrechts umgreift;
den zivilrechtlichen Eigentumsbegriff, der die Innehabung der vollen Bestimmungsgewalt über einen körperlichen Gegenstand (Sache) meint.

Der verfassungsrechtliche Eigentumsbegriff und -schutz ist demnach wesentlich weiter gefasst als der zivilrechtliche.

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Der Einfluss des Liberalismus auf die Eigentumsregelung des Zivilrechts zeigt sich in der Struktur des Eigentums. Die Idee vom „freien Eigentum“ verlangte seine Ausgestaltung als ein Recht, das dem Inhaber die prinzipiell uneingeschränkte „Herrschaft“ über den Gegenstand einräumt. Der seine Persönlichkeit im Eigentum entfaltende Eigentümer muss nach dieser Vorstellung rechtlich im Stande sein, mit der Sache „nach Belieben“ zu verfahren (§ 903 BGB), einschließlich ihrer Zerstörung (ausdrücklich § 362 österr. ABGB). Die Freiheit der Nutzung schließt die Befugnis ein, das Eigentum an Produktionsgütern (Boden und Kapital) zum Zwecke persönlicher Gewinnerzielung einzusetzen. Eigentumsfreiheit versteht sich auch als Befugnis, das Eigentum beliebig an andere zu veräußern. Demzufolge wurde im Verlauf des 19. Jahrhunderts das Grundeigentum von seinen im Feudalrecht wurzelnden Bindungen befreit und in ein Markt- und Tauschobjekt gleich den beweglichen Sachen verwandelt.

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(4) Die Idee der individuellen Freiheit äußert sich nicht nur in der Freiheit des Eigentums, sondern generell in der Freiheit wirtschaftlicher Betätigung: Freiheit des Handels und Gewerbes, des Tauschverkehrs, der Güterproduktion und der Arbeitsverhältnisse. Die Begrenzung des Staatszwecks auf Schutz und Sicherung der Individualfreiheit wendet sich gegen dirigistische Steuerung der sozialen Vorgänge. Die gesellschaftlichen Prozesse sollen vielmehr durch das freie und spontane Handeln der Bürger bewirkt werden. Der Umstand, dass ein Vorgang das öffentliche Interesse berührt oder das gemeine Wohl beeinflusst, begründet nach dieser Vorstellung allein noch keine Eingriffsbefugnisse der staatlichen Bürokratie. Dem Staat wird vielmehr die Gesellschaft als lebender Organismus gegenübergestellt, bestehend aus einem Gewirre individueller Aktionen, die wie durch wunderbare Hand gelenkt das Gemeinwohl herstellen. Die Gesellschaft, nicht der Staatbewältigt in erster Linie die sozialen Aufgaben; an die Stelle der Allzuständigkeit des Staates tritt die Primärzuständigkeit der freien Bürgergesellschaft. Der liberale Glaube an eine natürliche Harmonie in den Dingen mündete in die Vorstellung, dass das selbstbezogene Handeln der Einzelnen zugleich das soziale Optimum herstelle (Laissez faire, laisser passer, le monde va de lui même) . Zivilrechtlicher Ausdruck des geschilderten Wirtschaftsmodells ist der Grundsatz der Vertragsfreiheit: Jeder soll mit jedem, der sich dazu bereit findet, Verträge beliebigen Inhalts rechtmäßig und bindend schließen können.

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(5) Die Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung bildet nur einen Ausschnitt aus einem umfassenden Recht jedes Einzelnen auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit(Art. 2 I GG), das in Gestalt besonderer Freiheiten (zB Glaubens- und Gewissensfreiheit, Pressefreiheit, Kunstfreiheit) weiter ausgeprägt wird. Persönliche und wirtschaftliche Entfaltung sind dabei nicht als getrennte Bereiche konzipiert. Auch das Eigentum als das Vorbild der wirtschaftlich nutzbaren Rechte wird als Bereich von persönlicher Freiheitsverwirklichung gedacht. Dem entspricht eine auch durch das Zivilrecht abzusichernde, allgemeine Handlungsfreiheit („Privatautonomie“), die im Prinzip ihre Grenze am Freiheitsraum der anderen Mitglieder der Gesellschaft findet. Sie schließt das Recht der Einzelnen ein, sich ohne obrigkeitliche Erlaubnis zu Vereinigungen rechtswirksam zusammenzuschließen (Vereinigungsfreiheit)und umfasst das Recht der Vereinigungen, ihre Angelegenheiten ohne staatliche Intervention zu regeln („Vereinsautonomie“).

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(6) Der Gedanke, dass Eigentum und wirtschaftliche Betätigung prinzipiell in den Entfaltungsbereich des Einzelnen und der „freien“ Gesellschaft gehören, verlangt nach Regelungen, die bewirken, dass das Vermögen einer Person nach ihrem Tode nicht dem Staat anheim fällt, sondern auf andere Privatpersonen übergeht. Nur durch ein solches Erbrechtkann sich das politische System des Liberalismus ständig reproduzieren. Deshalb tritt neben die Garantie des Eigentums in den Verfassungen die Gewährleistung des Erbrechts (Art. 14 I GG). Zur Garantie des Erbrechts gehört auch die freie Bestimmung einer Person darüber, wer ihr Vermögen erben soll (Testierfreiheit).

Bei Ausgestaltung des Erbrechts versuchen die modernen Zivilrechte allerdings, familiäre Bindung und Testierfreiheit in ein angemessenes Verhältnis zueinander zu setzen. Nach dem BGB sind der Ehegatte und die Verwandten nach einer bestimmten Ordnung zur Erbfolge berufen (gesetzliches Erbrecht); der Erblasser kann aber durch Verfügung von Todes wegen (zB Testament) über das Schicksal seines Vermögens nach dem Tode beliebige anderweitige Bestimmungen treffen. Wird auf diese Weise der Ehegatte oder werden gewisse nähere Verwandte von der Erbfolge ausgeschlossen, so erhalten sie einen Anspruch auf den Pflichtteil gegen den (die) Erben (§ 2303 BGB); der Pflichtteil besteht aus der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Einen Pflichtteilsanspruch hat auch der eingetragene Lebenspartner des Erblassers (§ 10 VI LPartG). Zur rechtspolitischen Begründung des Erbrechts A. Dutta , Warum Erbrecht?, 2014.

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(7) Dem Gedanken der individuellen Freiheit steht der Grundsatz der Rechtsgleichheitzur Seite. Er bedeutet insbesondere, dass alle Bürger die gleichen Freiheitsrechte genießen und den Gesetzen in gleicher Weise unterworfen sind. Nach diesem Gesellschaftsmodell kann es keine „Stände“, dh Bevölkerungsschichten mit gemindertem (Sklaven, Hörige) oder erhöhtem (Adel) Freiheitsstatus geben. Deshalb wurde der Adel als Rechtsstatus abgeschafft (Art. 109 Abs. 3 S. 1 Weimarer Reichsverfassung). Gleiche Rechte bedeuten allerdings nicht die Gleichheit des Vermögens. Denn obwohl jeder die gleiche Freiheit genießt, können die Menschen je nach ihren Fähigkeiten unterschiedlichen Gebrauch davon machen. Die quantitative Gleichheit des Eigentums gehört daher nicht zu den liberalen Postulaten. Es genügt, wenn für alle gleiche Regeln gelten, nach denen sich Erwerb und Verlust von Gütern vollzieht. Die Beschränkung des Gleichheitsgedankens auf die Rechtsgleichheit kann allerdings zu sozialen Problemlagen führen, wenn ein erheblicher Teil der Bevölkerung faktisch keine Chance hat, Vermögen zu erwerben und so die Gleichheitsverheißung nur auf dem Papier steht.

Relativ spät hat die Gleichberechtigung der Geschlechtererfolgreichen Eingang in die Menschen- und Bürgerrechtsbewegung gefunden, siehe Rn 118.

4. Die Entwicklung des Zivilrechts im Zeitalter des Sozialstaats

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Die Postulate des Liberalismuswurden im Verlaufe des 19. und 20. Jahrhunderts weitgehend durch die Gesetzgebung verwirklichtund prägten auch das BGB. Indes hatte sich zu Beginn des 20. Jahrhunderts längst gezeigt, dass das freie Spiel der gesellschaftlichen Kräfte keineswegs automatisch zum sozialen Optimum führte und dass mit der Verwirklichung von Handlungs- und Eigentumsfreiheit allein die gesellschaftlichen Probleme nicht gelöst werden konnten. Die durch wirtschaftliche Betätigungsfreiheit und beliebige Einsetzbarkeit des Eigentums entfesselten Kräfte erwiesen sich als Antriebe nicht für Harmonisierung, sondern für Polarisierung der Gesellschaft. Es bildete sich nicht, wie erträumt, eine Nation von Eigentümern, vielmehr ein Gegensatz zwischen den wenigen sozial Gesicherten und der Masse der im Elend lebenden Kleinbauern, Handwerker und Arbeiter. Schon die Gesetzgebungspolitik des zweiten deutschen Kaiserreiches (1871–1918) ist daher nicht mehr allein von liberalen Gedanken geprägt.

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