Martin Löhnig - Einführung in das Zivilrecht

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Die Neuauflage:
Mit der Neuauflage wird das bewährte Lehrbuch auf den Stand von Januar 2012 gebracht. Neben einer kurzen Einführung in die «juristische Allgemeinbildung» eignen sich die Kapitel besonders zur begleitenden Lektüre zu den Vorlesungen Grundkurs Zivilrecht, BGB Allgemeiner Teil und Schuldrecht Allgemeiner Teil mit Kaufrecht.
Die Konzeption:
Ein sinnvoller Einstieg in das Studium des Bürgerlichen Rechts muss zwangsläufig über das erste Buch des BGB (Allgemeiner Teil) hinausgreifen. Ausgehend von zahlreichen Fällen und anschaulichen Beispielen befasst sich diese Einführung deshalb nicht nur mit den wichtigsten Regelungsbereichen des Allgemeinen Teils, sondern auch mit den grundlegenden, für das Verständnis des zivilrechtlichen Gesamtsystems unerlässlichen Fragen des Schuldrechts (Erfüllung, Leistungsstörungen, vertragsähnliches Vertrauensverhältnis, gesetzliche Schuldverhältnisse) und des Sachenrechts (Lehre von Eigentum und Besitz, dingliche Verfügungsgeschäfte).
Dem Studienanfänger werden so die Begriffe, Rechtstechniken und Regelungszusammenhänge des Zivilrechts vermittelt und gleichzeitig ein problemorientierter Zugang zum Verständnis des bürgerlichen Rechts insgesamt eröffnet. Im Text optisch hervorgehobene didaktische Hilfen in Form von Übersichten und Schemata fördern den Lernerfolg.
Das Lernbuch ist eng verzahnt mit den Bänden «Falltraining im Zivilrecht 1 und 2» von denselben Verfassern.

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Seit Ende des 19. Jh. erscholl allenthalben der Ruf nach einer Intervention des Staates in die gesellschaftlichen Abläufe. 1926 konnte der Nationalökonom J.M. Keynes das Ende des Laissez-faire verkünden. Das Ungenügen des liberalen Gesellschaftsmodellszeigte sich unter anderem in folgenden Zusammenhängen.

(1) Die Vertragsfreiheitdroht sich auf wirtschaftlichem Gebiete selbst auszuhöhlen, wenn die Unternehmen durch Preisabsprachen und andere marktbeeinflussende Abreden (Kartelle) die Gesetzmäßigkeiten des wettbewerblichen Marktgeschehens ausschalten. Der gleiche Effekt kann dadurch erzielt werden, dass die Unternehmen auf der Anbieter- oder Nachfragerseite sich zu Konzernen oder sonstigen Unternehmensverbindungen zusammenschließen oder zu einer rechtlichen und wirtschaftlichen Einheit verschmelzen (Fusion). Auf diese Weise entstehen Formen der Marktbeherrschung durch ein Unternehmen oder einen Unternehmensverbund bis hin zum Monopol. Die heutige Situation ist durch zunehmende Konzentrationsbewegungen in der Wirtschaft gekennzeichnet. Dass die Kartelleund die zur Marktbeherrschungführenden Zusammenschlüsse die Vertragsfreiheit derjenigen Teilnehmer am Markt, die nicht entsprechend organisiert sind, beseitigen, wurde erst allmählich erkannt (grundsätzliche Erlaubtheit der Kartelle: RGZ 38, 155, 158). Der Gesetzgebung in erster Linie kam die Aufgabe zu, durch Beschränkungen der Vertragsfreiheit den Wettbewerb zu sichern (Kartellgesetzgebung, Anti-Trust-Gesetzgebung). Damit war die Illusion dahin, der Wettbewerb werde sich von Natur aus einstellen und einspielen, wenn nur der Staat sich aus der Wirtschaft zurückziehe. Die freie Konkurrenz wird heute vielmehr als ein Geschehen begriffen, das durch den Staat einen rechtlichen Rahmen und seine Absicherung erhält. Heute ist die Rechtslage hauptsächlich durch das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) bestimmt ( Rn 28).

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(2) Wirtschaftskrisen, wie vor allem die Inflation der Jahre 1919 bis 1924 und der Zusammenbruch der Volkswirtschaften im Jahre 1929 oder auch die Bankenkrise von 2008 zeigen deutlich, dass es mit der Sicherung des Wettbewerbs nicht getan ist. Die seit 1920 vordringenden Lehren der Nationalökonomie verlangten vom Staat eine Globalsteuerung der Volkswirtschaften. Die besonderen Erfordernisse einer staatlichen Wirtschaftsverwaltung in Kriegs- und Nachkriegszeiten verstärkten die Gewöhnung an staatliche Eingriffe und Einflüsse. Infolgedessen verschaffte sich der Staat im Laufe des 20. Jahrhunderts ein subtiles Instrumentarium für Einflussnahme auf die Wirtschaft, angefangen von Subventionen bis hin zur Außerkraftsetzung des Marktgeschehens durch Festlegung von Preisen oder Preisgrenzen. Die Errichtung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) bzw der Europäischen Union (EU) hat die Elemente der Wirtschaftsplanung weiter verstärkt.

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(3) Dass das sich völlig selbst überlassene freie Spiel der Kräfte keine annehmbaren Ergebnisse garantiert, wurde besonders schmerzlich im Bereich der Arbeitsverhältnissedeutlich. Der vom Liberalismus postulierte, von den Juristen verkündete „freie Arbeitsvertrag“ bildete in einer Zeit krassen Überangebots an Arbeitskräften das Instrument zu menschenunwürdiger Gestaltung der Löhne und Arbeitsverhältnisse. Die Vorstellung, dass der Unternehmer auf der einen, der einzelne Arbeiter auf der anderen Seite sich als freie Personen auf einer mittleren Linie ihrer Interessen vertraglich einigen, geht an der Wirklichkeit vorbei. Die Gesetzgebung greift daher in den Angebot-Nachfrage-Mechanismus zu Gunsten der Arbeitnehmer ein, zB durch Vorschriften, die einen Mindestschutz gewähren (Kündigungsschutz, Mutterschutz etc).

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(4) Im Arbeitsrecht bahnte sich ferner eine weitere, für das heutige Verständnis grundlegende Entwicklung an. Die Erkenntnis, dass der einzelne Arbeiter als Vertragspartner des ökonomisch mächtigen Unternehmers seine Interessen nicht zu verfolgen vermag, führte zur Bildung und schließlich zur rechtlichen Anerkennung der Arbeitnehmerorganisationenals Vertragspartner (Tarifvertrag) der Unternehmer oder Unternehmensverbände. Durch Verlagerung der Verhandlungen über Löhne und Arbeitsbedingungen von einer individuellen auf eine kollektive Ebene wurde die liberale Vorstellung vom „freien Vertrag“ auf eine andere Ebene verschoben; Gewerkschaften und Unternehmerverbände bilden die „freien und gleichen“ Instanzen, die durch Vereinbarungen einen Interessenausgleich zu erzielen vermögen.

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Auch für andere Gebiete ist ein Zuwachs an gruppenbezogenem Denkenauch für die moderne Entwicklung typisch. Die Bildung großer wirtschaftlicher Mächte einerseits und die Formierung der Gesellschaft in Interessengruppen wie Gewerkschaften, Arbeitgeberverbänden, Parteien, Berufsvereinigungen, Mieterbünden, Haus- und Grundbesitzervereinen andererseits ordnen sich nicht bruchlos in das klassische liberale Gesellschaftsmodell ein. Die Theorie des 19. Jahrhunderts war auf „den Einzelnen“ ausgerichtet und begriff die Gesellschaft als Gewebe von Individualbeziehungen. Die juristische Doktrin hatte demzufolge mit der Deutung von Vereinigungen große Schwierigkeiten ( Rn 134). In dem Maße, in dem sich die Einzelnen zur Durchsetzung ihrer Interessen zusammenschlossen, wandelte sich die Beziehung „Staat – Einzelner“ zu einem Spannungsdreieck „Staat – Gruppe – Einzelner“. Zwischen Staat und Individuum schieben sich Zusammenschlüsse, die für den Einzelnen und seine Freiheit zwiespältige Wirkungen entfalten: Sie sichern und fördern seine Freiheit, indem sie seine Interessen kollektiv vertreten; sie bedrohen gleichzeitig seine Freiheit, indem sie ihn einem Gruppenreglement unterwerfen und damit neue Abhängigkeiten schaffen.

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(5) Von vornherein konnte das Eigentumseine ihm zugedachte Funktion als Garant der Freiheit für große Teile der Bevölkerung, nämlich die Fabrik- und Landarbeiter, nicht in erhofftem Maße erfüllen. Die wirtschaftliche Entwicklung, in deren Verlauf auch mittlere Vermögen durch Kriegseinwirkungen und Inflationen stark getroffen wurden, verschärfte die Entwertung des Eigentums als Mittel sozialer Sicherung. Für die Mehrzahl der Menschen konnte das Eigentum das Problem der Existenzsicherung folglich nicht lösen. Als die soziale Frage als Frage nach den Lebensbedingungen der Arbeiter in das allgemeine Bewusstsein trat und in Sozialpolitik einmündete, erwiesen sich nicht so sehr die Programme der Eigentumsstreuung als das neu geschaffene System der Sozialleistungen (Sozialversicherung, Arbeitslosenversicherung, gesetzliche Krankenversicherung) und die vermehrten Ausbildungschancen für jedermann als die entscheidenden Instrumente sozialer Sicherheit.

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(6) Sowohl die Notwendigkeit einer Absicherung des Wirtschaftsablaufs als auch das erwachte soziale Bewusstsein stellten an den Staat die Anforderung, seine Distanz zur „freien Gesellschaft“ aufzugeben und durch Gesetz und Verwaltungshandeln die gesellschaftlichen Vorgänge in gewissem Umfang zu steuern, zumindest aber in engeren Grenzen zu halten. Die Alternative zu revolutionären Programmen bestand in einem Sozialmodell, das die Elemente der Individualfreiheit und des Privateigentums zwar aufrechterhielt, aber den Zielen der Wohlfahrt für alle und der sozialen Gerechtigkeit unterordnete. Das Programm dieser Verbindung von Individualfreiheit mit gesellschaftlicher Solidarität ist mit dem Begriff des Sozialstaatsgekennzeichnet. Bei aller Verschiedenheit der damit verbundenen Postulate erwies sich der Sozialstaatsbegriff als geeignet, den Rahmen für eine gesellschaftspolitische Verständigung von sozialistischen, konservativen und liberalen Kräften abzugeben. Das Sozialstaatspostulat ist daher in die Verfassung eingegangen (Art. 20 I GG „sozialer Bundesstaat“; Art. 28 I 1 GG „sozialer Rechtsstaat“).

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