2. Einzelfälle in alphabetischer Reihenfolge
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Ausgewählte Einzelfälle im Überblick (umfassend Vossius in Widmann/Mayer, § 20 Rn 68.1–324).
a) Anstellungsverträge mit Organmitgliedern
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Die Ämter der Vorstände bzw Geschäftsführer des übertragenden Rechtsträgers erlöschen wie der übertragende Rechtsträger selbst mit Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers gem § 20 Abs 1 Nr 2 S 1 ( BGH AG 2013, 634). Die mit den Organmitgliedern abgeschlossenen Dienstverträge bleiben hingegen bestehen und wandeln sich auch nicht in Arbeitsverhältnisse um ( Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 13). Der übernehmende Rechtsträger kann die Dienstverträge anlässlich der Verschmelzung nicht aus wichtigem Grund kündigen, die Organmitglieder können dagegen anlässlich der Beendigung ihrer Organstellung durch die Verschmelzung die Dienstverhältnisse regelmäßig aus wichtigem Grund kündigen ( Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 14). Eine erfolgsabhängige Vergütung ist in durchschnittlicher Höhe fortzuzahlen ( Grunewald in Lutter, § 20 Rn 28; nach aA anzupassen Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 13. Ob Organmitglieder nach Eintragung der Verschmelzung noch entlastet werden können, ist str. Klar ist, dass die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers aufgrund des Erlöschens des übertragenden Rechtsträgers durch die Verschmelzung die Entlastung nicht mehr vornehmen können (deshalb sei eine Entlastung nicht mehr möglich, Grunewald in Lutter, § 20 Rn 28). Richtig dürfte sein, dass nun die Anteilsinhaber des übernehmenden Rechtsträgers für die Entlastung zuständig sind ( Kübler in Semler/Stengel, § 20 Rn 20).
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Die mit Aufsichtsratsmitgliedern geschlossenen Geschäftsbesorgungsverträge enden, eine Vergütung ist für die Zeit nach der Verschmelzung nicht mehr geschuldet ( Schmitt/Hörtnagl/Stratz § 20 Rn 49; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 16; Grunewald in Lutter, § 20 Rn 28).
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Gem § 324gilt § 613a BGB auch für den Betriebsübergang iRd Verschmelzung. Auf die Kommentierung zu § 324wird insoweit verwiesen.
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§ 20 Abs 1 Nr 1ist jedoch gegenüber § 613a BGB vorrangig ( BAG NZA 2008, 815; Schmitt/Hörtnagl/Stratz § 20 Rn 95; Simon in Semler/Stengel, § 20 Rn 35). Infolge der Verschmelzung gehen die Arbeitsverhältnisse somit auch dann über, wenn die Voraussetzungen des § 613a BGB einmal nicht vorliegen sollten, was jedoch nur in Ausnahmefällen der Fall sein wird ( Simon in Semler/Stengel, § 20 Rn 37 mwN; Schmitt/Hörtnagl/Stratz § 20 Rn 95). Gem § 20 Abs 1 Nr 1gehen sämtliche Rechte und Pflichten aus laufenden und aus beendeten Arbeitsverhältnissen sowie auch Ansprüche aus Versorgungszusagen einschl unverfallbar gewordener Anwartschaften auf den übernehmenden Rechtsträger über ( Simon in Semler/Stengel, § 20 Rn 36). Pensionsansprüche bereits ausgeschiedener Pensionäre gehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gem § 20 Abs 1 Nr 1über.
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Ein Firmentarifvertrag bindet den übernehmenden Rechtsträger aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge kollektivrechtlich ( BAG DB 2008, 533 mit Ausführungen zur Tarifkonkurrenz zwischen dem übergegangenen Firmentarifvertrag und einem Verbundstarifvertrag; Simon in Semler/Stengel, § 20 Rn 40; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 12).
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Unter der Voraussetzung eines fortbestehenden Betriebes bindet eine Betriebsvereinbarung nach Eintragung der Verschmelzung auch einen übernehmenden Rechtsträger (s hierzu § 324 Rn 29 ff; Simon in Semler/Stengel, § 20 Rn 49 ff).
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Da die Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband und die damit verbundene Tarifgebundenheit der Arbeitgeber höchstpersönlicher Natur ist ( BAG BB 1999, 211; Simon in Semler/Stengel, § 20 Rn 41), erfolgt kein Übergang eines Verbandstarifvertrages im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Zu einer kollektivrechtlichen Fortgeltung kommt es daher nur dann, wenn der übernehmende Rechtsträger Mitglied desselben Arbeitgeberverbands ist, ihm beitritt oder der Tarifvertrag allgemeinverbindlich erklärt wurde ( Simon in Semler/Stengel, § 20 Rn 42).
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Für den Übergang der Besitzpositionen der übertragenden Rechtsträger gilt § 857 BGB analog. Eine Inbesitznahme durch den übernehmenden Rechtsträger ist daher für den Besitzübergang nicht erforderlich ( Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 6).
d) Beteiligungen
aa) Kapitalgesellschaften
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Unproblematisch gehen die Anteile an einer KapGes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über. Auch eine Vinkulierung der Anteile hindert die Gesamtrechtsnachfolge nicht ( Grunewald in Lutter, § 20 Rn 17).
bb) Personengesellschaften
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Nicht eindeutig geklärt sind die Rechtsfolgen, wenn der übertragende Rechtsträger an einer PersGes beteiligt war.
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Das Erlöschen einer KapGes als Gesellschafter ist grds dem Tod eines Gesellschafters gleichzusetzen (RGZ 150, 289, 291).
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Aus diesem Grund hat das Erlöschen des übertragenden Rechtsträgers daher die Auflösung einer BGB-Gesellschaft zur Folge (§ 727 Abs 1 BGB), es sei denn, aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt sich, dass der Übergang der Beteiligung zulässig ist ( Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 7; Grunewald in Lutter, § 20 Rn 18).
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Bei der OHG und der KG setzt der Übergang der Beteiligung des übertragenden Rechtsträgers eine Regelung im Gesellschaftsvertrag voraus (andernfalls kommt es zu einem Ausscheiden, § 131 Abs 3 Nr 1 HGB, § 161 Abs 2 HGB). Wird die Gesellschaft ohne den übernehmenden Rechtsträger fortgesetzt, geht gem § 20 Abs 1 Nr 1auf diesen der Abfindungsanspruch über ( Grunewald in Lutter, § 20 Rn 19; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 7).
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War der übertragende Rechtsträger Mitglied einer Genossenschaft, so wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den übernehmenden Rechtsträger fortgesetzt (§ 77a GenG; vgl auch OLG Stuttgart BB 1989 1148; Grunewald in Lutter, § 20 Rn 22).
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Mit dem Abschluss dieses Geschäftsjahres erlischt die Mitgliedschaft.
dd) Vereinsmitgliedschaften
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Aufgrund der höchstpersönlichen Natur der Vereinsmitgliedschaft scheidet eine Gesamtrechtsnachfolge aus, es sei denn, in der Satzung ist etwas Abweichendes geregelt ( Grunewald in Lutter, § 20 Rn 21; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 7).
e) Darlehensverträge und Sicherheiten
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Kreditzusagen an den übertragenden Rechtsträger gehen grds auf den übernehmenden Rechtsträger über ( Grunewald in Lutter, § 20 Rn 33).
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Sofern der in § 22geregelte Gläubigerschutz nicht ausreichend ist, kommt ein Sonderkündigungsrecht des Darlehensgebers in Betracht ( Grunewald in Lutter, § 20 Rn 33; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 23).
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Sicherheiten, welche Dritte für Darlehensverbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers gestellt haben, bleiben grds bestehen. Eine Erhöhung des Risikos durch den übernehmenden Rechtsträger ist jedoch nicht möglich, sondern die Sicherheit ist beschränkt auf das Risiko im Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung ( Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 23; Grunewald in Lutter, § 20 Rn 34; vgl auch BGHZ 1993, 906). Eine abw Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam ( Vossius in Widmann/Mayer, § 20 Rn 271 str).
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