Oliver Schmidt - Umwandlungsgesetz

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Der Heidelberger Kommentar zum Umwandlungsgesetz erläutert die Entwicklungen in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur. Berücksichtigt wurde bereits das Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften vom 17.7.2017. Erweitert wurde der Kommentar um zwei neue Anhänge zurfür die Praxis bedeutsamen Umwandlung im InsolvenzplanverfahrenUmwandlung mit Beteiligung einer Europäischen Aktiengesellschaft (SE).Die Autoren aus Anwaltschaft, Notariat und Wirtschaft bringen ihre beruflichen Erfahrungen in die praxisbezogene Kommentierung ein und geben umfassende Antworten. Die Erläuterungen konzentrieren sich auf das Wesentliche und orientieren sich an der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der Schwerpunkt der Darstellung liegt dabei auf der Erläuterung der Probleme und Gestaltungsmöglichkeiten bei Verschmelzung, Spaltung und Formwechsel. Es werden aber auch die Vorschriften für Genossenschaften, Vereine oder VVaG (Vermögensübertragung) erläutert.

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14

Fristwahrend ist auch eine nicht formgerechte Anmeldung, sofern der Formmangel später geheilt wird ( OLG Jena NJW-RR 2003, 1999). Gleiches gilt für die Anmeldung bei einem unzuständigen Gericht, falls dieses den Antrag von Amts wegen an das zuständige Gericht verweist ( Decher in Lutter, § 17 Rn 17). Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Schlussbilanz zusammen mit der Anmeldung einer Kapitalerhöhung zunächst beim Registergericht des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers eingereicht wird und das Verfahren nach Eintragung der Kapitalerhöhung von Amts wegen an das Gericht des übertragenden Rechtsträgers abgegeben wird (aA Decher in Lutter, § 17 Rn 17).

15

Das Urteil des OLG Schleswig (DNotZ 2007, 957 mit Anm Weiler DNotZ 2007, 888) behandelt den Fall einer Verfristung des Antrages, da die Verschmelzung erst nach Ablauf des Achtmonatszeitraumes angemeldet wurde. Das OLG Schleswig spricht sich hier zu Recht für die Möglichkeit der Heilung durch Änderung des Verschmelzungsstichtages aus, wobei das Registergericht auf die bestehenden Mängel durch Zwischenverfügung hinzuweisen hat ( OLG Schleswig DNotZ 2007, 957, 958, auch zur Unwirksamkeit einer Anmeldung „vorab per Telefax“).

c) Verhältnis zum Verschmelzungsstichtag

16

Der Stichtag der Schlussbilanz geht dem Verschmelzungsstichtag unmittelbar vor bzw stimmt mit diesem überein (hM; vgl OLG Frankfurt GmbHR 2006, 382; Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 17 Rn 37 mwN; Drygala in Lutter, § 5 Rn 74; Bermel in Goutier/Knopf/Tulloch, § 17 Rn 13; aA Suchanek/Hesse Der Konzern 2015, 245, 246 ff; Heidtkamp NZG 2013, 852, 854 f; Lanfermann in Kallmeyer, § 17 Rn 14 f). Dies folgt aus der Zielsetzung der Bilanzkontinuität und der Ergebnisabgrenzung.

17

§ 24räumt dem übernehmenden Rechtsträger das Wahlrecht ein, das übergehende Vermögen mit den Werten der Schlussbilanz als Anschaffungskosten anzusetzen. Bereits aus diesem Grund müssen Verschmelzungsstichtag und Bilanzstichtag unmittelbar aufeinander folgen.

§ 18 Firma oder Name des übernehmenden Rechtsträgers

(1) Der übernehmende Rechtsträger darf die Firma eines der übertragenden Rechtsträger, dessen Handelsgeschäft er durch die Verschmelzung erwirbt, mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführen.

(2) Ist an einem der übertragenden Rechtsträger eine natürliche Person beteiligt, die an dem übernehmenden Rechtsträger nicht beteiligt wird, so darf der übernehmende Rechtsträger den Namen dieses Anteilsinhabers nur dann in der nach Absatz 1 fortgeführten oder in der neu gebildeten Firma verwenden, wenn der betroffene Anteilsinhaber oder dessen Erben ausdrücklich in die Verwendung einwilligen.

(3) 1Ist eine Partnerschaftsgesellschaft an der Verschmelzung beteiligt, gelten für die Fortführung der Firma oder des Namens die Absätze 1 und 2 entsprechend. 2Eine Firma darf als Name einer Partnerschaftsgesellschaft nur unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes fortgeführt werden. 3§ 1 Abs. 3 und § 11 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

Kommentierung

I. Vorbemerkung1

II. § 18 Abs 12 – 8

III. § 18 Abs 29 – 12

IV. § 18 Abs 313 – 16

Literatur:

Weiler Fehlerkorrektur im Umwandlungsrecht nach Ablauf der Acht-Monats-Frist des § 17 Abs 2 S 4 UmwG, MittBayNot 2006, 377.

I. Vorbemerkung

1

§ 18regelt die Fortführung der Firma des übertragenden Rechtsträgers. Der übernehmende Rechtsträger ist zur Änderung seiner Firma nicht verpflichtet. Auch wenn das Handelsgeschäft des übertragenden Rechtsträgers fortgeführt wird, kann der übernehmende Rechtsträger seine Firma beibehalten. Für ihn besteht weiter die Möglichkeit, nach den Vorschriften des Firmenrechtes seine Firma zu ändern oder eine völlig neue Firma zu bilden. § 18ermöglicht dem übernehmenden Rechtsträger die Fortführung der Firma des übertragenden Rechtsträgers. Die Firma geht nicht als Teil des Vermögens gem § 20 Abs 1 Nr 1auf den übernehmenden Rechtsträger über, die Firma erlischt grds gem § 20 Abs 1 Nr 2( Decher in Lutter, § 18 Rn 2). Der an einem Unternehmenskennzeichen erworbene Besitzstand kommt dem übernehmenden Rechtsträger jedoch auch dann zugute, wenn er von der Möglichkeit der Fortführung der Firma des übernommenen Unternehmens keinen Gebrauch macht ( BGH WR 2008, 1142, 1195).

II. § 18 Abs 1

2

§ 18 Abs 1ermöglicht die Fortführung der Firma des übertragenden Rechtsträgers durch den übernehmenden Rechtsträger. Die Vorschrift findet auch auf die Verschmelzung einer GmbH auf ihren Alleingesellschafter Anwendung ( OLG Düsseldorf GmbHR 1997, 1109). Nach dieser Vorschrift ist ausschließlich die Fortführung der Handelsfirma iSd §§ 17 ff HGB möglich; eine Geschäftsbezeichnung, der Name einer natürlichen Person oder eines Vereines werden nicht erfasst ( Marsch-Barner in Kallmeyer, § 18 Rn 3).

3

Der übernehmende Rechtsträger muss weiterhin ein Handelsgeschäft durch die Verschmelzung erwerben. Str ist, ob der übernehmende Rechtsträger das Handelsgeschäft auch fortführen muss (so Vollrath in Widmann/Mayer, § 18 Rn 17; aA Marsch-Barner in Kallmeyer, § 18 Rn 4). Werden wesentliche Unternehmensteile geändert oder aufgegeben, so entfällt die Grundlage für die Privilegierung des § 18. Aus diesem Grund ist die Fortführung der wesentlichen Bestandteile des Unternehmens zu fordern.

4

In Ermangelung eines schützenswerten Interesses des übertragenden Rechtsträgers ist dessen Einwilligung abweichend von § 22 Abs 1 HGB nicht erforderlich ( Decher in Lutter, § 18 Rn 2; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 18 Rn 5).

5

§ 18 Abs 1erfasst weiter nur die vollständige Übernahme der bisherigen Firma. Lediglich geringfügige Änderungen werden als zulässig erachtet ( Vollrath in Widmann/Mayer, § 18 Rn 19). Auch im Falle der Verschmelzung mehrerer übertragender Rechtsträger ist lediglich die Fortführung einer Firma möglich. Eine Kombination von Firmenbestandteilen ist ausgeschlossen ( Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 18 Rn 8).

6

Die allg Grenzen des Firmenrechtes sind auch bei der Firmenfortführung gem § 18zu beachten. Auch im Falle der Firmenfortführung ist zu prüfen, ob die Firma beim neuen Rechtsträger zulässig ist. Es ist daher möglich, dass die Firma erst bei einer Fortführung durch den übernehmenden Rechtsträger unzulässig wird ( Marsch-Barner in Kallmeyer, § 18 Rn 8).

7

Die Firmenfortführung setzt gem § 19 HGB voraus, dass die Haftungsverhältnisse korrekt wiedergegeben werden. Weicht die Rechtsform des übernehmenden Rechtsträgers von der Rechtsform des übertragenden Rechtsträgers ab, so kommt eine Beibehaltung des bisherigen Rechtsformzusatzes nur dann in Betracht, wenn ein Nachfolgevermerk die neue Rechtsform deutlich macht ( Vollrath in Widmann/Mayer, § 18 Rn 21). Weiterhin besteht die Möglichkeit, den Rechtsformzusatz des übertragenden Rechtsträgers zu streichen und durch den korrekten Zusatz des übernehmenden Rechtsträgers zu ersetzen.

8

Wird das übernommene Handelsgeschäft als Zweigniederlassung weitergeführt, so ist bislang nicht geklärt, ob die Firmenfortführung auf diese Zweigniederlassung beschränkt werden kann. Behält der übernehmende Rechtsträger seine bisherige Firma bei, so sollte es zulässig sein, dass die Firma des übertragenden Rechtsträgers als Firmenzusatz für die neue Zweigniederlassung genutzt wird ( Marsch-Barner in Kallmeyer, § 18 Rn 10; Schwanna in Semler/Stengel, § 18 Rn 5; ähnlich Vollrath in Widmann/Mayer, § 18 Rn 23).

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