8
Abweichungen von der in § 19 Abs 1vorgesehenen Reihenfolge führen nicht zur Unwirksamkeit der Verschmelzung. In diesen Fällen ist die Verschmelzung mit der Eintragung in das für den übernehmenden Rechtsträger zuständige Register vollzogen. Der Eintragung in das Register des übertragenden Rechtsträgers kommt lediglich deklaratorische Bedeutung zu ( Decher in Lutter, § 19 Rn 3; Zimmermann in Kallmeyer, § 19 Rn 11).
III. Mitteilungspflichten ( § 19 Abs 2)
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Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers wird die Verschmelzung gem § 20 Abs 2wirksam. Gem § 19 Abs 2 S 1hat das Gericht des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers dem Gericht des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers den Tag der Eintragung von Amts wegen mitzuteilen. Gem § 19 Abs 2 S 2hat das Gericht des Sitzes jedes der übertragenden Rechtsträgers von Amts wegen diesen Tag in das von ihm geführte Register einzutragen. Sämtliche bei diesem Gericht aufbewahrten Schriftstücke sind dem Gericht des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers zur Aufbewahrung zu übersenden.
IV. Bekanntmachung ( § 19 Abs 3)
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§ 19 Abs 3verweist auf § 10 HGB. Die Vorschrift wurde vor allem im Hinblick auf Genossenschaften und Vereine, für welche eine § 10 HGB entspr Regelung nicht existiert, in das Gesetz aufgenommen (§§ 33 ff HRV gelten entspr, Fronhöfer in Widmann/Mayer, § 19 Rn 63).
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Gem § 22 Abs 1 S 3sind Gläubiger in der Bekanntmachung auf ihr Recht zur Sicherheitsleistung hinzuweisen. Der Hinweis ist nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit der Bekanntmachung, das Fehlen des Hinweises kann jedoch zu Haftungsansprüchen führen ( Zimmermann in Kallmeyer, § 19 Rn 15).
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Mit der Bekanntmachung der Eintragung iSd § 19 Abs 3beginnt der Fristlauf für die Sechs-Monats-Frist zur Anmeldung von Gläubigeransprüchen ( § 22 Abs 1), die fünfjährige Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ( § 25 Abs 3, § 27), die Zwei-Monatsfrist gem § 31für die Annahme des Abfindungsangebotes, die fünfjährige Verjährungsfrist gem § 45 Abs 2 sowie die Frist von drei Monaten für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Spruchverfahren gem § 4 Abs 1 Nr 4 SpruchG. Die Verschmelzung ist auch im Falle der Verletzung der Bekanntmachungsvorschriften wirksam.
13
Die Gebühren für die Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister bestimmen sich nach der HRegGebV, welche im Jahre 2004 zu dem damaligen § 79a KostO erlassen wurde. Da die HRegGebV Festgebühren enthält, erübrigt sich eine Ermittlung des Geschäftswertes.
§ 20 Wirkungen der Eintragung
(1) Die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers hat folgende Wirkungen:
| 1. |
Das Vermögen der übertragenden Rechtsträger geht einschließlich der Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger über. |
| 2. |
Die übertragenden Rechtsträger erlöschen. Einer besonderen Löschung bedarf es nicht. |
| 3. |
Die Anteilsinhaber der übertragenden Rechtsträger werden Anteilsinhaber des übernehmenden Rechtsträgers; dies gilt nicht, soweit der übernehmende Rechtsträger oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieses Rechtsträgers handelt, Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers ist oder der übertragende Rechtsträger eigene Anteile innehat oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieses Rechtsträgers handelt, dessen Anteilsinhaber ist. Rechte Dritter an den Anteilen oder Mitgliedschaften der übertragenden Rechtsträger bestehen an den an ihre Stelle tretenden Anteilen oder Mitgliedschaften des übernehmenden Rechtsträgers weiter. |
| 4. |
Der Mangel der notariellen Beurkundung des Verschmelzungsvertrags und gegebenenfalls erforderlicher Zustimmungs- oder Verzichtserklärungen einzelner Anteilsinhaber wird geheilt. |
(2) Mängel der Verschmelzung lassen die Wirkungen der Eintragung nach Absatz 1 unberührt.
I. Übersicht1, 2
II.Gesamtrechtsnachfolge (§ 20 Abs 1 Nr 1)3 – 52
1. Allgemeines3
2. Einzelfälle in alphabetischer Reihenfolge4 – 52
a) Anstellungsverträge mit Organmitgliedern5, 6
b) Arbeitsrecht7 – 11
c) Besitz12
d)Beteiligungen13 – 20
aa) Kapitalgesellschaften13
bb) Personengesellschaften14 – 17
cc) Genossenschaften18, 19
dd) Vereinsmitgliedschaften20
e) Darlehensverträge und Sicherheiten21 – 24
f) Datenschutz25
g) Forderungen und Wertpapiere26 – 29
h) Gegenseitige Forderungen30
i) Immaterialgüterrechte31 – 33
j) Immobiliareigentum34 – 36
k) Insolvenzanfechtung37, 38
l) Öffentlich-rechtliche Befugnisse und Verpflichtungen39 – 42
m) Prozesse43 – 46
n) Unternehmensverträge47 – 50
o) Vergabeverfahren51
p) Wettbewerbsverstoß52
III. Erlöschen der übertragenden Rechtsträger (§ 20 Abs 1 Nr 2)53, 54
IV. Folgen für die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers55 – 58
V. Heilung von Beurkundungsmängeln (§ 20 Abs 1 Nr 4)59 – 61
VI. Wirkungen der Eintragung (§ 20 Abs 2 )62 – 65
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§ 20regelt als zentrale Bestimmung die Auswirkungen der Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers gem § 19. Die Geltung der in § 20getroffenen Regelungen ist zwingend, möglich sind lediglich abw schuldrechtliche Abreden im Innenverhältnis. Bspw liegt in der Festlegung eines Verschmelzungsstichtages eine solche schuldrechtliche Abrede ( Grunewald in Lutter, § 20 Rn 5; nach Vossius in Widmann/Mayer, § 20 Rn 17 ff soll im Falle der Vereinbarung eines abweichenden Verschmelzungsstichtages ein Ergebnisabführungsvertrag angenommen werden, dies werden die Parteien jedoch regelmäßig nicht beabsichtigen, weshalb die Ansicht abzulehnen ist).
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Eine Haftungsbegrenzung ist nach den Vorschriften des UmwG nicht möglich. Die in § 20genannten Rechtswirkungen treten auch dann ein, wenn die in § 19geregelte Reihenfolge nicht eingehalten werden sollte (s hierzu die Ausführungen zu § 19).
II. Gesamtrechtsnachfolge ( § 20 Abs 1 Nr 1)
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§ 20 Abs 1 Nr 1regelt den Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge. Das Vermögen der übertragenden Rechtsträger geht einschl der Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger über. Der Vermögensübergang erfolgt kraft Gesetzes. Eine Einzelrechtsübertragung findet nicht statt. Diese Rechtsfolge ist nicht abdingbar. Zur Umgehung der Gesamtrechtsnachfolge müssen Vermögensgegenstände vor der Verschmelzung aus dem Vermögen des übertragenden Rechtsträgers herausgenommen werden, dies kann zu erheblichen steuerlichen Belastungen führen ( Schmitt/Hörtnagl/Stratz § 20 Rn 24). Da der Vermögensübergang kraft Gesetzes erfolgt, ist ein gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen und eine bilanzielle Erfassung ist ebenso wenig erforderlich wie die Kenntnis der beteiligten Rechtsträger von der Existenz des übergehenden Vermögens ( Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 4).
Grds geht gem § 20 Abs 1 Nr 1auch im Ausland belegenes Vermögen über ( Vossius in Widmann/Mayer, § 20 Rn 33 ff; Grunewald in Lutter, § 20 Rn 11). Vor der Eintragung der Verschmelzung ist aufzuklären, ob das einschlägige ausländische Recht die gem § 20angeordnete Gesamtrechtsnachfolge anerkennt. Sollte dies nicht der Fall sein, muss vor der Eintragung der Verschmelzung und dem hiermit verbundenen Erlöschen des übertragenden Rechtsträgers eine Einzelrechtsübertragung vorgenommen werden.
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