24
Eine formularmäßige Vorausabtretung der gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus dem Geschäftsverkehr des Zedenten erstreckt sich nicht auf die von seinem Gesamtrechtsnachfolger nach einer Verschmelzung in dessen Geschäftsbetrieb begründeten Forderungen ( BGH ZIP 2008, 120).
25
Datenschutzrechtliche Bestimmungen hindern die Gesamtrechtsnachfolge nicht. So ist bspw auch keine Einwilligung von Kunden erforderlich (vgl dazu Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 23a).
g) Forderungen und Wertpapiere
26
Wertpapiere sowie die in ihnen verbrieften Forderungen und Rechte gehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den übernehmenden Rechtsträger über, ohne dass es einer Abtretung oder eines Indossamentes bedarf ( Vossius in Widmann/Mayer, § 20 Rn 314 ff; Schmitt/Hörtnagl/Stratz § 20 Rn 73).
27
Rechte aus Wechseln können im Wechselprozess verfolgt werden, wenn im Prozess ein Handelsregisterauszug vorgelegt wird, aus dem sich die Verschmelzung ergibt.
28
Eine Forderung erlischt, soweit die Abtretung ausgeschlossen ist, bspw im Falle des § 400 BGB.
29
§ 399 2. Alt BGB findet im Verschmelzungsfalle keine Anwendung, so dass eine Forderung des übertragenden Rechtsträgers trotz eines mit dem Schuldner vereinbarten Abtretungsverbotes übergeht ( Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 8; Vossius in Widmann/Mayer, § 20 Rn 196). Sicherheiten und Nebenrechte (§ 401 BGB) gehen ebenfalls über ( Vossius in Widmann/Mayer, § 20 Rn 196).
h) Gegenseitige Forderungen
30
Gegenseitige Forderungen der beteiligten Rechtsträger erlöschen nach allg Grundsätzen durch Konfusion.
31
Patente, Marken, Gebrauchsmuster und eingetragene Designs gehen mit der Eintragung der Verschmelzung auf den übernehmenden Rechtsträger über. Die entsprechenden Register sind lediglich zu berichtigen. Eine Eintragung ist jedoch nicht konstitutiv.
32
IRd Gesamtrechtsnachfolge gehen weiter die bestehenden Lizenzen des übertragenden Rechtsträgers über.
33
Der Übergang der Firma wird in § 18gesondert geregelt.
34
Da auch das Eigentum an Grundstücken im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht, ist für den Eigentumsübergang eine Grundbucheintragung nicht erforderlich. Dem übernehmenden Rechtsträger steht jedoch der Grundbuchberichtigungsanspruch gem § 894 BGB zu.
35
Die zur Grundbuchberichtigung gem § 22 Abs 2 GBO erforderliche Zustimmung ist im Falle der Vorlage eines aktualisierten Registerauszugs entbehrlich.
36
Zugunsten des übertragenden Rechtsträgers erteilte Eintragungsbewilligungen, Vormerkungen sowie Anwartschaften gehen ebenfalls auf den übernehmenden Rechtsträger über ( Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 6). Gleiches gilt für dingliche Rechte wie Nießbrauch, beschränkt persönliche Dienstbarkeiten, Vorkaufsrechte etc, es sei denn, deren Übergang ist vertraglich ausgeschlossen worden ( Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 6).
37
Wurden Rechtshandlungen gegenüber dem übertragenden Rechtsträger vorgenommen, die nach den Vorschriften der §§ 129 ff InsO anfechtbar sind, so ist das Anfechtungsrecht nach Eintragung der Verschmelzung gegenüber dem übernehmenden Rechtsträger auszuüben.
38
Gleiches gilt für Rechtshandlungen, die nach den Normen des AnfG anfechtbar sind.
l) Öffentlich-rechtliche Befugnisse und Verpflichtungen
39
Auch bzgl öffentlich-rechtlicher Rechtspositionen des übertragenden Rechtsträgers erfolgt grds ein Rechtsübergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Zu den Grenzen der Übertragbarkeit bei öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen wird zunächst auf die Ausführungen zu § 171 Rn 3verwiesen.
40
Einzelne Verwaltungsakte knüpfen eine Erlaubnis jedoch an eine bestimmte Rechtsform bzw sind höchstpersönlicher Natur. Dies gilt bspw für die Erlaubnisse nach den §§ 2, 9, 13 PBefG, Maklererlaubnis nach § 34c GewO, Privatkrankenanstalt nach § 30 GewO, Erlaubnis zum Betrieb eines Kreditinstituts nach §§ 32 ff KWG, Fernverkehrskonzession nach § 3 GüKG oder den §§ 2, 3 GastG. Diese Verwaltungsakte gehen mit dem Erlöschen des übertragenden Rechtsträgers in der Regel unter ( Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 26; weitere Bsp bei Schmitt/Hörtnagl/Stratz § 20 Rn 90). Etwas anderes kann dann gelten, wenn diese Erlaubnisse an persönliche Voraussetzungen eines Vertretungsorgans gebunden sind. Nimmt die betreffende Person beim übernehmenden Rechtsträger eine vergleichbare Position ein, kann im Einzelfall ein Übergang der Erlaubnis in Betracht kommen ( Grunewald in Lutter, § 20 Rn 13). Sofern die Genehmigung an eine bestimmte Rechtsform geknüpft ist, kann diese übergehen, wenn der übernehmende ebenfalls eine zulässige Rechtsform iSd Erlaubnis hat ( Grunewald in Lutter, § 20 Rn 13).
41
Auch bei öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen ist darauf abzustellen, ob diese höchstpersönlicher Natur sind. Soweit dies – wie meist – nicht der Fall ist, bspw bei Steuerschulden (vgl BFH GmbHR 2004, 263), gehen diese auf den übernehmenden Rechtsträger über ( Grunewald in Lutter, § 20 Rn 13; Schmitt/Hörtnagl/Stratz § 20 Rn 92). Sanierungspflichten bei Altlasten (§ 4 Abs 3 S 1 BBodSchG) gehen ebenfalls über, wenn diese im Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung bereits behördlich konkretisiert waren ( Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 27).
42
Auch die Verpflichtungen aus ordnungsrechtlichen Verfügungen gehen regelmäßig über ( Grunewald in Lutter, § 20 Rn 13; aA Schmitt/Hörtnagl/Stratz § 20 Rn 94 für ordnungsrechtliche Verfügungen, die auf Vornahme einer unvertretbaren Handlung gerichtet sind).
43
Für schwebende Prozesse gelten §§ 246 iVm 239 ZPO entsprechend, so dass Prozesse unterbrochen werden können ( BGH NJW 2004, 1528; sa Schmitt/Hörtnagl/Stratz § 20 Rn 38; nach aA seien diese Vorschriften nicht passend, da diese nach ihrem Sinn und Zweck einen überraschenden Ausfall einer Prozesspartei voraussetzen, daher trete der übernehmende Rechtsträger automatisch und ohne Unterbrechung in den Prozess als Partei ein, Grunewald in Lutter, § 20 Rn 55).
44
Auch für schwebende Anfechtungs- und Nichtigkeitsprozesse gegen den übertragenden Rechtsträger gilt § 246 ZPO.
45
Für rechtskräftige Entsch gilt § 325 ZPO, etwaige Titel sind gem § 727 ZPO auf den übernehmenden Rechtsträger umzuschreiben ( Grunewald in Lutter, § 20 Rn 44; OLG München DB 1989, 1918; OLG Frankfurt BB 2000, 1000).
46
Das Rubrum kann gem § 319 ZPO berichtigt werden, wenn die Verschmelzung während des Verfahrens aktenkundig gemacht wird ( BGH GmbHR 2004, 182, 183).
47
Wurden Unternehmensverträge zwischen einem übertragenden und dem übernehmenden Rechtsträger geschlossen, so erlöschen diese mit dem Wirksamwerden der Verschmelzung durch Konfusion ( OLG Hamm WM 1988, 1164, 1168 ff, Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 18).
48
Wurde ein Unternehmensvertrag zwischen dem übernehmenden Rechtsträger und einem an der Verschmelzung unbeteiligten dritten Unternehmen abgeschlossen, so besteht dieser nach der Verschmelzung unabhängig davon fort, ob der übernehmende Rechtsträger abhängiges oder herrschendes Unternehmen ist ( Grunewald in Lutter, § 20 Rn 37; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 18). Unter den Voraussetzungen des §§ 297 Abs 1 AktG kann dem dritten unbeteiligten Unternehmen ein außerordentliches Kündigungsrecht zustehen ( Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 19; Grunewald in Lutter, § 20 Rn 37).
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