Oliver Schmidt - Umwandlungsgesetz

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Der Heidelberger Kommentar zum Umwandlungsgesetz erläutert die Entwicklungen in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur. Berücksichtigt wurde bereits das Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften vom 17.7.2017. Erweitert wurde der Kommentar um zwei neue Anhänge zurfür die Praxis bedeutsamen Umwandlung im InsolvenzplanverfahrenUmwandlung mit Beteiligung einer Europäischen Aktiengesellschaft (SE).Die Autoren aus Anwaltschaft, Notariat und Wirtschaft bringen ihre beruflichen Erfahrungen in die praxisbezogene Kommentierung ein und geben umfassende Antworten. Die Erläuterungen konzentrieren sich auf das Wesentliche und orientieren sich an der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der Schwerpunkt der Darstellung liegt dabei auf der Erläuterung der Probleme und Gestaltungsmöglichkeiten bei Verschmelzung, Spaltung und Formwechsel. Es werden aber auch die Vorschriften für Genossenschaften, Vereine oder VVaG (Vermögensübertragung) erläutert.

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§ 21 Wirkung auf gegenseitige Verträge

Treffen bei einer Verschmelzung aus gegenseitigen Verträgen, die zur Zeit der Verschmelzung von keiner Seite vollständig erfüllt sind, Abnahme-, Lieferungs- oder ähnliche Verpflichtungen zusammen, die miteinander unvereinbar sind oder die beide zu erfüllen eine schwere Unbilligkeit für den übernehmenden Rechtsträger bedeuten würde, so bestimmt sich der Umfang der Verpflichtungen nach Billigkeit unter Würdigung der vertraglichen Rechte aller Beteiligten.

Kommentierung

I. Überblick1

II.Tatbestand2 – 12

1. Nicht vollständig erfüllte gegenseitige Verträge2 – 8

2. Unvereinbarkeit9, 10

3. Schwere Unbilligkeit11, 12

III. Rechtsfolge13, 14

I. Überblick

1

§ 21regelt die Anpassung gegenseitiger Verträge, obwohl der Verschmelzungsvorgang der Risikosphäre der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger zuzuordnen ist. § 21erweitert daher die allg Grundsätze über die Störung der Geschäftsgrundlage gem § 313 BGB.

II. Tatbestand

1. Nicht vollständig erfüllte gegenseitige Verträge

2

Tatbestandsvoraussetzung ist zunächst ein gegenseitiger Vertrag zwischen einem an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger und Dritten, der von keiner Seite vollständig erfüllt ist ( Marsch-Barner in Kallmeyer, § 21 Rn 2; Schmitt/Hörtnagl/Stratz § 21 Rn 2). § 21ist nicht anwendbar, wenn eine Partei den Vertrag bereits erfüllt hat oder wenn nur noch vertragliche Nebenpflichten erfüllt werden müssen ( Marsch-Barner in Kallmeyer, § 21 Rn 3).

3

Gegenseitige Verträge zwischen den am Verschmelzungsvorgang beteiligten Rechtsträgern betrifft die Regelung nicht, diese erlöschen durch Konfusion (vgl Kübler in Semler/Stengel, § 21 Rn 1; Ausnahme: Ansprüche gem § 25 Abs 2).

4

Umstr ist die Anwendbarkeit des § 21in Fallgestaltungen, in denen Verträge zwischen Dritten und einem Tochterunternehmen eines am Verschmelzungsvorgang beteiligten Rechtsträgers bestehen.

5

Die Anwendbarkeit wird teilweise bejaht ( Marsch-Barner in Kallmeyer, § 21 Rn 2).

6

Es handelt sich jedoch um eine Ausnahmevorschrift, die eng auszulegen ist. Eine Einbeziehung von Verträgen zwischen Dritten und Tochterunternehmen eines beteiligten Rechtsträgers scheidet daher aus ( Grunewald in Lutter, § 21 Rn 6).

7

Die gegenseitigen Verträge müssen nach dem Wortlaut Abnahme-, Lieferungs- und ähnliche Verpflichtungen regeln. An die Ähnlichkeit der Verpflichtungen sind keine hohen Anforderungen zu stellen ( Grunewald in Lutter, § 21 Rn 4; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 21 Rn 4).

8

Von § 21erfasst können daher Kauf- und Tauschverträge, Werk- und Werklieferungsverträge, Mietverträge, vertragliche Wettbewerbsverbote sowie bspw Exklusiv-Vertriebsrechte sein (vgl Schmitt/Hörtnagl/Stratz § 21 Rn 3). Zum Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung gem § 20 Abs 1dürfen die gegenseitigen Verpflichtungen beiderseits noch nicht vollständig erfüllt sein. Für die Frage der vollständigen Erfüllung ist die ordnungsgemäße Erbringung des Leistungserfolges maßgebend, wobei es unschädlich sein soll, wenn lediglich unbedeutende Nebenpflichten nicht erfüllt wurden ( Marsch-Barner in Kallmeyer, § 21 Rn 3).

2. Unvereinbarkeit

9

Unvereinbarkeit liegt vor, wenn die Verpflichtungen einander widersprechen. Denkbar sind bspw sich widersprechende Ausschließlichkeitsklauseln (vgl Marsch- Barner in Kallmeyer, § 21 Rn 5).

10

Die Unvereinbarkeit setzt stets voraus, dass eine Lösung durch ergänzende Vertragsauslegung nicht möglich ist. Denkbar ist bspw, dass sich im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine Beschränkung der Verpflichtung auf den Betrieb des übertragenden Rechtsträgers ermitteln lässt ( Grunewald in Lutter, § 21 Rn 5).

3. Schwere Unbilligkeit

11

Eine schwere Unbilligkeit ist gegeben, wenn die Aufrechterhaltung der Verpflichtung den übernehmenden Rechtsträger weit mehr als bei Vertragsschluss absehbar und auch unter Berücksichtigung der Interessen des Vertragspartners hinnehmbar belasten würde ( Grunewald in Lutter, § 21 Rn 5).

12

Eine erhebliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage des übernehmenden Rechtsträgers ist nicht erforderlich ( Grunewald in Lutter, § 21 Rn 5; aA Schmitt/Hörtnagl/Stratz § 21 Rn 9). Eine schwere Unbilligkeit kann selbst dann vorliegen, wenn bereits bei Abschluss des Verschmelzungsvertrags bekannt war oder bekannt sein musste, dass eine Kollision eintritt ( Grunewald in Lutter, § 21 Rn 5).

III. Rechtsfolge

13

Die miteinander nicht zu vereinbarenden Verpflichtungen sind nach den zur Störung bzw zum Wegfall der Geschäftsgrundlage entwickelten Grundsätzen anzupassen ( Vossius in Widmann/Mayer, § 21 Rn 19 f; Grunewald in Lutter, § 21 Rn 10; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 21 Rn 6). Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass die Störung des Vertragsverhältnisses aus der Risikosphäre der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger stammt. Die Interessen des übernehmenden Rechtsträgers sind folglich weniger stark zu berücksichtigen ( Grunewald in Lutter, § 21 Rn 10).

14

Die Anpassung der vertraglichen Verpflichtungen erfolgt nach § 315 Abs 2, 3 BGB durch Erklärung des übernehmenden Rechtsträgers gegenüber der anderen Partei ( Schmitt/Hörtnagl/Stratz § 21 Rn 10; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 21 Rn 7; aA Vossius in Widmann/Mayer, § 21 Rn 20).

§ 22 Gläubigerschutz

(1) 1Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. 2Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. 3Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der jeweiligen Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen.

(2) Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.

Kommentierung

I. Allgemeines1 – 4

II. Berechtigte Anspruchsinhaber5 – 9

III. Gefährdung des Anspruchs10 – 15

IV. Glaubhaftmachung des Anspruchs16, 17

V. Geltendmachung des Anspruchs18 – 24

VI. Anspruchsgegner und Anspruchsinhalt25 – 35

VII. Ausschluss des Anspruchs36 – 41

Literatur:

Ihrig Gläubigerschutz durch Kapitalaufbringung bei Verschmelzung und Spaltung nach neuem Umwandlungsrecht, GmbHR 1995, 622; Jaeger Sicherheitsleistung für Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen bei Kapitalherabsetzung, Verschmelzung und Beendigung eines Unternehmensvertrages, DB 1996, 1069; Kalss Gläubigerschutz bei Verschmelzungen von Kapitalgesellschaften, ZGR 2009, 74; Knott Gläubigerschutz bei horizontaler und vertikaler Konzernverschmelzung, DB 1996, 2423; Naraschewski Gläubigerschutz bei der Verschmelzung von GmbH, GmbHR 1998, 356; Petersen Vereinfachte Kapitalherabsetzung durch Verschmelzung, GmbHR 2004, 728; ders Der Gläubigerschutz im System des Umwandlungsrechts, Der Konzern 2004, 185; ders Der Gläubigerschutz im Umwandlungsrecht, 2001; Schröer Sicherheitsleistung für Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen bei Unternehmensumwandlungen, DB 1999, 317; Simon Gläubigerschutz im Umwandlungsrecht, Der Konzern 2004, 191; Soldierer Die Höhe der Sicherheitsleistung im Umwandlungsgesetz, Diss. Köln 2004.

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