Oliver Schmidt - Umwandlungsgesetz

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Der Heidelberger Kommentar zum Umwandlungsgesetz erläutert die Entwicklungen in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur. Berücksichtigt wurde bereits das Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften vom 17.7.2017. Erweitert wurde der Kommentar um zwei neue Anhänge zurfür die Praxis bedeutsamen Umwandlung im InsolvenzplanverfahrenUmwandlung mit Beteiligung einer Europäischen Aktiengesellschaft (SE).Die Autoren aus Anwaltschaft, Notariat und Wirtschaft bringen ihre beruflichen Erfahrungen in die praxisbezogene Kommentierung ein und geben umfassende Antworten. Die Erläuterungen konzentrieren sich auf das Wesentliche und orientieren sich an der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der Schwerpunkt der Darstellung liegt dabei auf der Erläuterung der Probleme und Gestaltungsmöglichkeiten bei Verschmelzung, Spaltung und Formwechsel. Es werden aber auch die Vorschriften für Genossenschaften, Vereine oder VVaG (Vermögensübertragung) erläutert.

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49

Hat der übertragende Rechtsträger als herrschendes Unternehmen mit einem dritten, an der Verschmelzung nicht beteiligten Unternehmen einen Unternehmensvertrag abgeschlossen, so geht der Unternehmensvertrag im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den übernehmenden Rechtsträger über ( OLG Karlsruhe ZIP 1991, 101, 104; LG Bonn GmbHR 1996, 774; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 20). Für das abhängige Unternehmen kommt hier eine außerordentliche Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund in Betracht ( LG Bonn GmbHR 1996, 774, 776).

50

Ein Unternehmensvertrag, den der übertragende Rechtsträger als abhängiges Unternehmen abgeschlossen hat, geht mit Eintragung der Verschmelzung nach hM unter ( OLG Karlsruhe WM 1994, 2023, 2024; LG Mannheim ZIP 1994, 1024; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 21; Grunewald in Lutter, § 20 Rn 38; aA Vossius in Widmann/Mayer, § 20 Rn 290 ff).

o) Vergabeverfahren

51

Die Verschmelzung eines Bieterunternehmens in der Phase zwischen Ablauf der Angebotsabgabefrist und Zuschlag führt im Rechtssinn zu einer inhaltlichen Änderung des Angebots, die zum Ausschluss von der Wertung führt ( OLG Düsseldorf VergabeR 2007, 92 = NZBau 2007, 254; Vossius in Widmann/Mayer, § 20 Rn 297.1).

p) Wettbewerbsverstoß

52

Wird eine Gesellschaft, die wegen eines in ihrem Unternehmen begangenen Wettbewerbsverstoßes (zB aus einem vertraglichen Wettbewerbsverbot) auf Unterlassung in Anspruch genommen wird, während des Rechtsstreites auf eine andere Gesellschaft verschmolzen, haftet die übernehmende Gesellschaft als Rechtsnachfolgerin gem § 20 Abs 1nicht unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr für den Unterlassungsanspruch. Hierbei handelt es sich um einen tatsächlichen Umstand, der nicht auf den Rechtsnachfolger übergeht. Gegen die übernehmende Gesellschaft kann der Anspruch nur unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr begründet sein, wobei hierbei die personelle und sachliche Fortführung des Unternehmens zu berücksichtigen ist ( OLG Hamburg AG 2007, 868; Schmitt/Hörtnagl/Stratz § 20 Rn 60; Vossius in Widmann/Mayer, § 20 Rn 320; Grunewald in Lutter, § 20 Rn 41). Rechtspositionen zugunsten des übertragenden Rechtsträgers aus einem vertraglichen Wettbewerbsverbot gehen auf den übernehmenden Rechtsträger über ( Vossius in Widmann/Mayer, § 20 Rn 319).

III. Erlöschen der übertragenden Rechtsträger ( § 20 Abs 1 Nr 2)

53

Die übertragenden Rechtsträger erlöschen ohne Abwicklung mit Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers. Einer bes Löschung bedarf es nicht.

54

Gem § 25 Abs 2 UmwGwird das Fortbestehen der übertragenden Rechtsträger unter bestimmten Voraussetzungen fingiert, iÜ sind die übertragenden Rechtsträger als Rechtssubjekt nicht mehr existent. Mit den übertragenden Rechtsträgern gehen auch die an ihnen bestehenden Anteile und ihre Organe unter ( Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 28).

IV. Folgen für die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers

55

Die Anteilsinhaber der übertragenden Rechtsträger werden ipso iure Anteilsinhaber des übernehmenden Rechtsträgers ( Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 29).

56

Dingliche Rechte Dritter an den ursprünglichen Anteilen (zB Pfandrecht § 1287 BGB und Nießbrauch § 1075 BGB) bestehen kraft dinglicher Surrogation an den neuen Anteilen fort ( Schmitt/Hörtnagl/Stratz § 20 Rn 19; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 31; Grunewald in Lutter, § 20 Rn 71).

57

Findet ein Anteilstausch nicht statt, zB gem § 54 Abs 1 S 1, kommt die dingliche Surrogation nicht in Betracht. In diesem Fall gehen Rechte Dritter unter.

58

Hinsichtlich schuldrechtlicher Vereinbarungen wie bspw Vorkaufsrechten, Unterbeteiligungen, Optionsrechten, Stimmbindungen, Treuhandverhältnissen etc ist durch ergänzende Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen zu ermitteln, ob auch die Anteile am übernehmenden Rechtsträger erfasst sein sollen ( Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 31; Grunewald in Lutter, § 20 Rn 72; Schmitt/Hörtnagl/Stratz § 20 Rn 20; Kübler in Semler/Stengel, § 20 Rn 81). Testamentsvollstreckung kann sich grds an den Anteilen am übernehmenden Rechtsträger fortsetzen ( Schmitt/Hörtnagl/Stratz § 20 Rn 21; Vossius in Widmann/Mayer, § 20 Rn 363 ff).

V. Heilung von Beurkundungsmängeln ( § 20 Abs 1 Nr 4)

59

Gem § 20 Abs 1 Nr 4werden Mängel der notariellen Beurkundung des Verschmelzungsvertrags und ggf erforderlicher Zustimmungs- oder Verzichtserklärungen geheilt.

60

Praktisch bedeutsam ist die Heilung nicht beurkundeter Nebenabreden mit der Eintragung der Verschmelzung, soweit diese den Anteilsinhabern bei der Fassung des Verschmelzungsbeschlusses vorlagen ( Vossius in Widmann/Mayer, § 20 Rn 369; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 32).

61

§ 20 Abs 1 Nr 4erfasst allein Mängel der Beurkundung des Verschmelzungsvertrages, nicht erfasst werden Beurkundungsmängel des Verschmelzungsbeschlusses oder etwaiger Kapitalerhöhungsbeschlüsse ( Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 32). Soweit das AktG einschlägig ist, kann durch die Eintragung der Verschmelzung im Einzelfall außerdem eine Heilung nach § 242 AktG eintreten ( Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 32).

VI. Wirkungen der Eintragung ( § 20 Abs 2)

62

Gem § 20 Abs 2soll Bestandskraft eintreten und die Wirksamkeit der Umw nach der Eintragung außer Streit gestellt werden ( BGH ZIP 1993, 422). Dies gilt unabhängig von der Schwere eines Fehlers bei der Umwandlung, nur in krassen Ausnahmefällen soll Nichtigkeit in Betracht kommen ( Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 33; Nichtigkeit etwa, wenn kein Umwandlungsfall nach § 1 UmwGvorliegt oder nicht zur Umwandlung zugelassene Rechtsträger beteiligt sind).

63

Der Wortlaut des § 20 Abs 2ist missverständlich. Eine Heilung fehlerhafter Rechtshandlungen wird gerade nicht geregelt. § 20 Abs 2sieht lediglich vor, dass Rechtsfolge eines Mangels nicht die Unwirksamkeit der ab Eintragung geltenden Verschmelzungswirkungen iSd § 20 Abs 1sein kann ( Vossius in Widmann/Mayer, § 20 Rn 374). Schadensersatzansprüche gem den §§ 25 ffkönnen hingegen auch nach der Eintragung geltend gemacht werden. Eine Rückgängigmachung der Verschmelzung („Entschmelzung“), oder Ansprüche darauf, scheiden dagegen aus ( Schmitt/Hörtnagl/Stratz § 20 Rn 6, 109; Grunewald in Lutter, § 20 Rn 77 ff; nur Schadensersatzansprüche: Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 34; Vossius in Widmann/Mayer, § 20 Rn 376 hält dagegen einen schuldrechtlichen Anspruch auf „Entschmelzung“ für denkbar).

64

Ist der Verschmelzungsvertrag mangelhaft so sind die Bedingungen der Verschmelzung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu ermitteln ( Grunewald in Lutter, § 20 Rn 89; Schmitt/Hörtnagl/Stratz § 20 Rn 118; nach Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 40 soll auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen und dem zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen ein „angemessener Vertragsinhalt“ gelten).

65

Mängel des Kapitalerhöhungsbeschlusses sind für die Wirksamkeit der Verschmelzung unbeachtlich ( Grunewald in Lutter, § 20 Rn 91; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 44). Ist der Kapitalerhöhungsbeschluss mangelhaft, fehlt er gänzlich, oder wurde die Kapitalerhöhung nicht in ausreichendem Maße durchgeführt, sind die fehlenden Anteile grds bspw durch eine weitere Kapitalerhöhung zu schaffen ( Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 44; Grunewald in Lutter, § 20 Rn 91). Dieser Anspruch ist nach hM jedoch nicht erzwingbar, so dass in der Regel nur Schadensersatzansprüche bleiben ( Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 44; Grunewald in Lutter, § 20 Rn 91; Kübler in Semler/Stengel, § 21 Rn 96; aA Schmitt/Hörtnagl/Stratz § 20 Rn 121, Anspruch auf Schaffung von Anteilen sei erzwingbar).

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