5. Rechtsfolgen
a) Bindung des Registergerichts
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Ein rechtskräftiger Unbedenklichkeitsbeschluss ersetzt gem § 16 Abs 3 S 1die Negativerklärung. Zu den Rechtskraftwirkungen abweisender Entscheidungen s Rieckers BB 2008, 514.
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Nach allgA ( Decher in Lutter, § 16 Rn 90; Sosnitza NZG 1999, 965, 973; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 16 Rn 35) kann die Bindungswirkung aber nur soweit gehen, wie das OLG die mit der Klage geltend gemachten Mängel geprüft hat. Es ist also zu unterscheiden: Erlässt das OLG den Unbedenklichkeitsbeschluss, weil die Klage unzulässig war oder weil das erforderliche Bagatellquorum nicht erreicht ist, hat das Registergericht im Rahmen seiner Prüfungskompetenz die geltend gemachten Mängel zu prüfen. Das materielle Prüfungsrecht des Registergerichts beschränkt sich dabei grds darauf, ob der Beschl Normen verletzt, die zumindest auch öffentliche Interessen schützen sollen (dazu Sosnitza NZG 1999, 965, 973; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 16 Rn 35; Lutter NJW 1969, 1873, 1878; aA BayOLG BB 1991, 1729, wonach nach Ablauf der Anfechtungsfrist nur Nichtigkeitsgründe vom Registergericht zu prüfen sind). Dasselbe gilt, wenn die Klage nach Auffassung des OLG offensichtlich unbegründet ist. Hat das Prozessgericht Normen, die öffentliche Interessen schützen, nicht geprüft, weil es aus anderen Gründen zur Unbegründetheit der Klage kam, hat das Registergericht dies in eigener Kompetenz zu untersuchen und eine Eintragung ggf abzulehnen. Bejaht das OLG vorrangige Eintragungsinteressen und erlässt es daher den Unbedenklichkeitsbeschluss, sind diejenigen Mängel der Prüfung des Registergerichts entzogen, die das OLG bei der Abwägung berücksichtigt hat.
b) Folgen für die Hauptsache
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Die Eintragung der Verschmelzung kann gem § 20 Abs 2nicht mehr rückgängig gemacht werden. Dennoch wird durch den Unbedenklichkeitsbeschluss das anhängige Klageverfahren nicht berührt (BR-Drucks 75/94, 89). Die Streitgegenstände des Haupt – (Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses) und des Eilverfahrens (Eintragung trotz anhängiger Klage) sind nämlich verschieden ( Fronhöfer in Widmann/Mayer, § 16 Rn 208).
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Mit der Eintragung und damit dem Vollzug der Verschmelzung erledigt sich die Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses grds nicht ( Decher in Lutter, § 16 Rn 92). Die Klage wird weder mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig ( OLG Stuttgart DB 2004, 749), noch wird sie unbegründet.
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Die Klage bleibt begründet, da mit der hM eine Heilung materieller Beschlussmängel durch die Eintragung abzulehnen ist ( Bermel in Goutier/Knopf/Tulloch, § 20 Rn 60; Sosnitza NZG 1999, 965, 975; Bork in Lutter (Hrsg), Kölner Umwandlungsrechtstage, S 261, 268).
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Für den Kläger bedeutet dies, dass er trotz des irreversiblen Vollzugs der Verschmelzung berechtigt ist, seine Klage gegen die Wirksamkeit des UmwB im Hinblick auf die Vorgreiflichkeit für mögliche Schadensersatzansprüche weiterzuverfolgen. Sollte sich die Klage gegen einen übertragenden Rechtsträger richten, ist zu beachten, dass nach Eintragung der Verschmelzung der Hauptsacheprozess gem § 28gegen den übernehmenden Rechtsträger fortzuführen ist ( Marsch-Barner in Kallmeyer, § 16 Rn 51; Decher in Lutter, § 16 Rn 92; Fronhöfer in Widmann/Mayer, § 16 Rn 210). Der Kläger hat weiter die Möglichkeit, seine Klage zu ändern und direkt verschuldensunabhängige Schadensersatzansprüche geltend zu machen ( Sosnitza NZG 1999, 965, 975).
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Eine Ausnahme gilt in den Fällen der in § 20 Abs 1 Nr 4aufgezählten formellen Beschlussmängel. Durch die Eintragung werden formelle Mängel wie die fehlende Beurkundung des Verschmelzungsvertrages oder der erforderlichen Zustimmungs- und Verzichtserklärungen einzelner Anteilsinhaber geheilt. Die Klage gegen den Verschmelzungsbeschluss hat sich diesbezüglich mit der Eintragung erledigt ( Fronhöfer in Widmann/Mayer, § 16 Rn 209; Decher in Lutter, § 16 Rn 92; Riegger/Schockenhoff ZIP 1997, 2105, 2107).
c) Schadensersatzanspruch
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Hat der Kläger in der Hauptsache Erfolg, wird also der Verschmelzungsbeschluss für unwirksam erklärt, ist es nicht möglich, die Verschmelzung rückgängig zu machen, § 20 Abs 2. Für den Kläger sieht das Gesetz ausdrücklich gem § 16 Abs 3 S 10einen Schadensersatzanspruch gegen den Rechtsträger vor, der den Unbedenklichkeitsbeschluss erwirkt hat. Dieser ist verschuldensunabhängig. Hat der übertragende Rechtsträger den Unbedenklichkeitsbeschluss erwirkt, gilt er gem § 25 Abs 2für die Schadensersatzklage als fortbestehend ( Decher in Lutter, § 16 Rn 94; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 16 Rn 95).
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Die Naturalrestitution in Form einer Entschmelzung ist dabei ausdrücklich ausgeschlossen, § 16 Abs 3 S 102. HS. Der Kläger muss aber in Bezug auf seine Vermögensverhältnisse so gestellt werden, wie er stünde, wenn die Verschmelzung nicht erfolgt wäre.
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Zu Recht wird kritisiert, dass dieser Anspruch relativ wertlos ist ( Decher in Lutter, § 16 Rn 94), da der durch die vollzogene Verschmelzung eingetretene Individualschaden nur schwerlich substantiiert dargelegt werden kann. Zumindest können jedoch die Kosten des Unbedenklichkeitsverfahrens als Schaden geltend gemacht werden ( Bork in Lutter, § 16 Rn 94).
§ 17 Anlagen der Anmeldung
(1) Der Anmeldung sind in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift oder, soweit sie nicht notariell zu beurkunden sind, in Urschrift oder Abschrift der Verschmelzungsvertrag, die Niederschriften der Verschmelzungsbeschlüsse, die nach diesem Gesetz erforderlichen Zustimmungserklärungen einzelner Anteilsinhaber einschließlich der Zustimmungserklärungen nicht erschienener Anteilsinhaber, der Verschmelzungsbericht, der Prüfungsbericht oder die Verzichtserklärungen nach § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 3, § 12 Abs. 3, § 54 Abs. 1 Satz 3 oder § 68 Abs. 1 Satz 3, ein Nachweis über die rechtzeitige Zuleitung des Verschmelzungsvertrages oder seines Entwurfs an den zuständigen Betriebsrat beizufügen.
(2) 1Der Anmeldung zum Register des Sitzes jedes der übertragenden Rechtsträger ist ferner eine Bilanz dieses Rechtsträgers beizufügen (Schlussbilanz). 2Für diese Bilanz gelten die Vorschriften über die Jahresbilanz und deren Prüfung entsprechend. 3Sie braucht nicht bekannt gemacht zu werden. 4Das Registergericht darf die Verschmelzung nur eintragen, wenn die Bilanz auf einen höchstens acht Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist.
I. Beizufügende Anlagen (§ 17 Abs 1)1 – 4
II.Die Schlussbilanz (§ 17 Abs 2)5 – 17
1. Zweck5
2. Inhalt6 – 10
3.Stichtag11 – 17
a) Acht-Monats-Frist11, 12
b) Fristwahrende Anmeldung13 – 15
c) Verhältnis zum Verschmelzungsstichtag16, 17
Literatur:
Aha Ausgewählte Zweifelsfragen zur Rechnungslegung bei Verschmelzungen, BB 1996, 2559; Heidtkamp Die umwandlungsrechtliche Schlussbilanz – praxisrelevante Zweifelsfragen, NZG 2013, 852; Leuering Die umwandlungsrechtliche Schlussbilanz, NJW-Spezial 2010, 719; Scharff Beteiligungsrechte von Arbeitnehmervertretungen bei Umstrukturierungen auf Unternehmens- und Betriebsebene, BB 2016, 437; Sosnitza Das Unbedenklichkeitsverfahren nach § 16 Abs 3 UmwG, NZG 1999, 965; Suchanek/Hesse Umwandlungsstichtage und Bilanzen, Der Konzern 2015, 245; Weiler Heilung einer verfristeten Umwandlung durch Änderung des Umwandlungsstichtages, DNotZ 2007, 888.
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