IV. Abweichungen und Ergänzungen zu normiertem Umwandlungsrecht
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Das dem UmwR zugrunde liegende Prinzip des Typenzwangs findet seine normative Fortsetzung in Abs 3. Danach kann das umwandlungsgesetzliche Regelwerk im Ausgangspunkt nur insoweit modifiziert werden, als eine Abweichung ausdrücklich zugelassen ist bzw ergänzende Regelungen mangels abschließender gesetzlicher Bestimmungen möglich sind. Auch dies findet seine Entsprechung im Gesellschaftsrecht, vor allem im Prinzip der aktienrechtlichen Satzungsstrenge (vgl § 23 Abs 5 AktG). Ob eine Abweichung von normiertem UmwR vorliegt, bemisst sich in erster Linie nach dem Wortlaut der einschlägigen Gesetzesbestimmung, sofern diese Betrachtung nicht allein aussagekräftig ist ggf auch anhand von Sinn und Zweck der einschlägigen Vorschrift. Sofern eine Abweichung vorliegt, muss diese durch Gesetz ausdrücklich zugelassen sein, um wirksam getroffen werden zu können. Ein Bsp für eine zugelassene Abweichung bietet § 43 Abs 2 S 1 (Zulassung von Mehrheitsentscheidungen). Weniger restriktiv ist das UmwG im Hinblick auf ergänzende Bestimmungen in den konkreten, einer Umw zugrunde gelegten Vereinbarungen. Im Gegensatz zu Abweichungen sind hier Ergänzungen grds zulässig, soweit nicht im Ausnahmefall das Gesetz abschließenden Charakter hat. Dies ist im Wesentlichen anhand von Sinn und Zweck der einschlägigen Norm zu beurteilen, wobei die abschließende Geltung gelegentlich im Wortlaut der Norm Ausdruck findet. Teilw wird die Zulässigkeit von Ergänzungen auch ausdrücklich angeordnet, zB in § 5zum Verschmelzungsvertrag.
Umwandlungsgesetz› Zweites Buch Verschmelzung
Zweites Buch Verschmelzung
Inhaltsverzeichnis
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Zweiter Teil Besondere Vorschriften
Umwandlungsgesetz› Zweites Buch Verschmelzung› Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Inhaltsverzeichnis
Erster Abschnitt Möglichkeit der Verschmelzung
Zweiter Abschnitt Verschmelzung durch Aufnahme
Dritter Abschnitt Verschmelzung durch Neugründung
Erster Abschnitt Möglichkeit der Verschmelzung
Inhaltsverzeichnis
§ 2 Arten der Verschmelzung
§ 3 Verschmelzungsfähige Rechtsträger
§ 2 Arten der Verschmelzung
Rechtsträger können unter Auflösung ohne Abwicklung verschmolzen werden
| 1. |
im Wege der Aufnahme durch Übertragung des Vermögens eines Rechtsträgers oder mehrerer Rechtsträger (übertragende Rechtsträger) als Ganzes auf einen anderen bestehenden Rechtsträger (übernehmender Rechtsträger) oder |
| 2. |
im Wege der Neugründung durch Übertragung der Vermögen zweier oder mehrerer Rechtsträger (übertragende Rechtsträger) jeweils als Ganzes auf einen neuen, von ihnen dadurch gegründeten Rechtsträger |
gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften des übernehmenden oder neuen Rechtsträgers an die Anteilsinhaber (Gesellschafter, Partner, Aktionäre oder Mitglieder) der übertragenden Rechtsträger.
I. Bedeutung der Norm1
II.Rechtliche Grundprinzipien der Verschmelzung2 – 8
1. Gemeinsame Merkmale der Verschmelzungsarten2 – 4
2. Verschmelzungsarten5 – 8
III. Verschmelzungsähnliche Sachverhalte9, 10
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Mit § 2beginnt das Zweite Buch des UmwG mit den Vorschriften über die Verschmelzung. Wie die anderen Bücher des UmwG auch ist das Zweite Buch eingeteilt in allg Bestimmungen (Erster Teil gem §§ 2–38) und bes Bestimmungen (Zweiter Teil gem §§ 39–122l). In § 2werden typisierend (s zum Typenzwang § 1 Rn 14) die beiden Arten der Verschmelzung, nämlich die Verschmelzung durch Aufnahme und die Verschmelzung durch Neugründung bestimmt (s im Einzelnen unten Rn 5). Darüber hinaus enthält § 2weitere typisierende Merkmale der Verschmelzung (Auflösung des übertragenden Rechtsträgers ohne Abwicklung, Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers), die die Verschmelzung von anderen Umwandlungsarten und verschmelzungsähnlichen Sachverhalten (hierzu unten Rn 9) abgrenzen. Mit dieser Zielrichtung ist § 2keine Norm, auf die in den anderen Büchern des UmwG verwiesen wird. Die in § 2 Nr 1bezeichnete Verschmelzung durch Aufnahme wird in den §§ 4–35und die in § 2 Nr 2beschriebene Verschmelzung durch Neugründung in den §§ 36–38näher ausgestaltet.
II. Rechtliche Grundprinzipien der Verschmelzung
1. Gemeinsame Merkmale der Verschmelzungsarten
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Beide Arten der Verschmelzung haben im Wesentlichen gemein, dass (1) im Zuge der Übertragung des gesamten Vermögens des übertragenden Rechtsträgers auf den übernehmenden Rechtsträger der übertragende Rechtsträger ohne Abwicklung aufgelöst wird und (2) den Anteilsinhabern des untergehenden übertragenden Rechtsträgers als Ausgleich für den Anteilsverlust grds Anteile oder Mitgliedschaften des übernehmenden oder neuen Rechtsträgers zu gewähren sind. Eine Verschmelzung durch Aufnahme setzt daher zunächst zwingend das Fortbestehen des übernehmenden Rechtsträgers voraus; führt eine Verschmelzung zur Auflösung des übernehmenden Rechtsträgers, ist diese unzulässig ( OLG Hamm NZG 2010, 1309). Auflösung ohne Abwicklung bedeutet, dass der übertragende Rechtsträger mit Wirksamwerden der Verschmelzung ( § 20) erlischt, ohne dass er sich zuvor in einem Abwicklungsstadium (gem den Abwicklungsregeln des jeweils einschlägigen materiellen Gesellschaftsrechts) befindet. An die Stelle der gläubigerschützenden Bestimmungen des jeweiligen Abwicklungsrechts tritt der umwandlungsrechtliche Gläubigerschutz nach § 22. Auch die Inhaber von Sonderrechten werden umwandlungsrechtlich geschützt (s § 23).
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Das Erlöschen des übertragenden Rechtsträgers ohne Abwicklung findet sich auch bei der Aufspaltung iSv § 123 Abs 1sowie bei bestimmten Arten der Vermögensübertragung nach § 174. Das Erlöschen des übertragenden Rechtsträgers ist damit kein Merkmal, das allein die Verschmelzung charakterisiert. Der Unterschied zur Aufspaltung besteht vielmehr darin, dass bei dieser Umwandlungsart das gesamte Vermögen des übertragenden Rechtsträgers auf verschiedene Rechtsträger als übernehmende Rechtsträger übergeht (nach Maßgabe der im Spaltungs- und Übernahmevertrag vorgesehenen Aufteilung), während bei der Verschmelzung das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers insgesamt auf einen übernehmenden Rechtsträger übergeht.
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Zu den rechtlichen Grundprinzipien der Verschmelzung gehört auch, dass den Anteilseignern eines übertragenden Rechtsträgers als Ausgleich für den Untergang ihrer Beteiligung an dem übertragenden Rechtsträger Anteile des übernehmenden Rechtsträgers zu gewähren sind ( § 2aE und § 20 Abs 1 Nr 3). Eine Anteilsgewährung findet nur insoweit nicht statt, als der übernehmende Rechtsträger Anteile an dem übertragenden Rechtsträger innehat. Ferner können bei einer Verschmelzung von Kapitalgesellschaften die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers auf eine Anteilsgewährung verzichten (§§ 54 Abs 1 S 3, 68 Abs 1 S 3). Der Ausgleich in Form der Gewährung von Anteilen des übernehmenden Rechtsträgers muss vollwertig sein, was durch verschiedene Bewertungs- und Verfahrensregelungen sicher gestellt ist. Die Gegenleistung besteht zwingend in der Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften am übernehmenden Rechtsträger; abgesehen von Barabfindungen nach § 29oder baren Zuzahlungen nach § 15dürfen insbesondere keine Geldleistungen gewährt werden.
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