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§ 1 Arten der Umwandlung; gesetzliche Beschränkungen
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§ 1 Arten der Umwandlung; gesetzliche Beschränkungen
(1) Rechtsträger mit Sitz im Inland können umgewandelt werden
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durch Verschmelzung; |
| 2. |
durch Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung); |
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durch Vermögensübertragung; |
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durch Formwechsel. |
(2) Eine Umwandlung im Sinne des Absatzes 1 ist außer in den in diesem Gesetz geregelten Fällen nur möglich, wenn sie durch ein anderes Bundesgesetz oder ein Landesgesetz ausdrücklich vorgesehen ist.
(3) 1Von den Vorschriften dieses Gesetzes kann nur abgewichen werden, wenn dies ausdrücklich zugelassen ist. 2Ergänzende Bestimmungen in Verträgen, Satzungen oder Willenserklärungen sind zulässig, es sei denn, dass dieses Gesetz eine abschließende Regelung enthält.
I. Normzweck1
II.Umwandlungsarten und umwandlungsfähige Rechtsträger (Abs 1)2 – 11
1. Gesetzliche Umwandlungsarten2 – 4
2.Umwandlungsfähige Rechtsträger5 – 10
a) Gesellschaften mit inländischem Gesellschaftsstatut5 – 8
b) Maßgeblichkeit des Satzungssitzes9, 10
3. Umwandlungsfähige Rechtsformen11
III.Spezialgesetzliche Umwandlungen und Typenzwang12 – 14
1. Durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehene Umwandlung12, 13
2. Bedeutung des Typenzwangs14
IV. Abweichungen und Ergänzungen zu normiertem Umwandlungsrecht15
Literatur:
Behme Der grenzüberschreitende Formwechsel von Gesellschaften nach Cartesio und VALE, NZG 2012, 936; Drygala/von Bressensdorf Die Gegenwart und Zukunft grenzüberschreitender Verschmelzungen und Spaltungen, NZG 2016, 1161; Franz/Laeger Die Mobilität deutscher Kapitalgesellschaften nach Umsetzung des MoMiG unter Einbeziehung des Referentenentwurfes zum internationalen Gesellschaftsrecht, BB 2008, 678; Marsch-Barner Zur grenzüberschreitenden Mobilität deutscher Kapitalgesellschaften, FS Haarmann, 2015, S. 115; Schneider Internationales Gesellschaftsrecht vor der Kodifizierung, BB 2008, 566.
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In § 1wird der Anwendungsbereich des UmwG bzw der für Umw im Rechtssinne anzuwendenden Vorschriften abschließend bestimmt. Die Festlegung des Anwendungsbereichs betrifft die Arten der Umwandlung ( Abs 1), die Ermöglichung sonstiger Umw durch Bundes- oder Landesgesetz ( Abs 2) sowie die Regelung von Abweichungen und Ergänzungen ( Abs 3). § 1ist die einzige Norm des Ersten Buchs des UmwG. Aus diesem systematischen Aufbau ergibt sich, dass § 1für alle Umwandlungsarten des Abs 1und auch für durch Bundesgesetz oder Landesgesetz vorzunehmende Umw gilt. Daraus folgt, dass der Anwendungsbereich des UmwG nur eröffnet ist, wenn die beteiligten Rechtsträger eine Umw gerade im Gesetzessinne vornehmen wollen, wenn also der Vorgang ausdrücklich als Verschmelzung, Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung), Vermögensübertragung oder Formwechsel (ggf in Ausprägung durch ein anderes Bundes- oder Landesgesetz nach Abs 2) bezeichnet wird. Es reicht für die Anwendung des UmwG dagegen nicht aus, wenn bestimmte Sachverhalte nur umwandlungsähnlichen Charakter haben (insbes die sog Anwachsung). Das schließt auf der anderen Seite nicht aus, dass bestimmte Wertungen und Anforderungen bzw Rechtsfolgen in umwandlungsgesetzlichen Tatbeständen und sonstigen Normen bei vergleichbaren Sachverhalten berücksichtigt werden können. Dies folgt daraus, dass zahlreiche Vorschriften des UmwG dem Minderheiten- und Gläubigerschutz verpflichtet sind, so dass eine entspr Anwendung von Einzelbestimmungen auf vergleichbare Sachverhalte bei entspr vorhandener Regelungslücke nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Darüber hinaus können einzelne Bestimmungen der im UmwG enthaltenen Regelungen für Verschmelzungen aufgrund von Art 18 und Art 24 der sog SE-VO anwendbar sein. Dies gilt jedoch nur für Gesellschaften, die dem inländischen Gesellschaftsrecht unterliegen.
II. Umwandlungsarten und umwandlungsfähige Rechtsträger ( Abs 1)
1. Gesetzliche Umwandlungsarten
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Im Wege der normativen Begriffsbildung werden in Abs 1die Umwandlungsarten Verschmelzung, Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung), Vermögensübertragung und Formwechsel gesetzlich geschaffen. Die Ausprägungen, Voraussetzungen und Rechtsfolgen der verschiedenen Umw werden für die Verschmelzung im Zweiten Buch des UmwG ( §§ 2–122), für sämtliche Formen der Spaltung im Dritten Buch des UmwG ( §§ 123–173), für die Vermögensübertragung im Vierten Buch des UmwG ( §§ 174–189) und für den Formwechsel im Fünften Buch des UmwG ( §§ 190–304) festgelegt. Auch wenn Umw aufgrund von anderen Bundes- oder Landesgesetzen gem Abs 2erfolgen, ist hierfür auf die Umwandlungsarten des Abs 1zurückzugreifen. Die Umwandlungsarten sind in Abs 1abschließend bestimmt. Dieser Numerus clausus ergibt sich nicht erst aus der Regelung nach Abs 2, sondern bereits aus der enumerativen Aufzählung der Umwandlungsarten und ihren jeweiligen Ausprägungen und Regelungen in den folgenden Büchern des UmwG.
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Systematisch lässt sich eine grobe Einteilung zwischen den Umwandlungsarten nach Abs 1 Nr 1–3einerseits und Nr 4andererseits vornehmen. Während bei der Verschmelzung, der Spaltung und der Vermögensübertragung Vermögensgegenstände bzw vermögenswirksame Rechtspositionen von einem Rechtsträger auf einen anderen Rechtsträger übertragen werden, ändert sich beim Formwechsel lediglich die Rechtsform des einzig beteiligten Rechtsträgers, ohne dass es hierdurch unmittelbar zu einer Vermögensverschiebung kommt. Der Verschmelzung, Spaltung und Vermögensübertragung ist weiter gemein, dass die Übertragung von Vermögensgegenständen im Wege der (vollständigen bzw partiellen) Gesamtrechtsnachfolge erfolgt. Das Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge entfaltet im vorliegenden Zusammenhang die folgenden wesentlichen Wirkungen: Zum einen können durch entspr Festlegung in den Umwandlungsverträgen und -plänen Sachgesamtheiten nebst dazugehörender Positionen (Bilanzpositionen, Verträgen, usw) übertragen werden. Im Gegensatz zur Einzelrechtsübertragung können zum anderen Vermögensübertragungen nach dem UmwG ohne Zustimmung etwa betroffener Dritter (Sicherungsgeber, Vertragspartner, usw) erfolgen.
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Einem eigenständigen Regelungsregime unterliegen wegen des supranationalen Charakters der Europäischen Aktiengesellschaft (Societas Europaea – SE) grenzüberschreitende Umw nach Maßgabe der SE-VO, auch wenn dort teilweise auf Einzelvorschriften des UmwG verwiesen wird (hierzu § 73 Rn 4). Das Recht der grenzüberschreitenden Verschmelzung von KapGes ist in §§ 122a ff UmwGnormiert.
2. Umwandlungsfähige Rechtsträger
a) Gesellschaften mit inländischem Gesellschaftsstatut
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Die in Abs 1enthaltene tatbestandliche Beschränkung der Umw auf „Rechtsträger mit Sitz im Inland“ ist in Auslegung und Anwendung seit Bestehen der Norm umstr. Abs 1beschränkt den Anwendungsbereich des UmwG dahingehend, dass alleine Rechtsträger mit Sitz im Inland nach den Regelungen des UmwG umwandlungsfähig sein sollen. Rechtsträger mit dem Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder dem EWR (oder dem übrigen Ausland) können gleichwohl Ziel bzw Teil von Umwandlungsmaßnahmen sein; dies schließt das UmwG jedoch nicht aus, wenn man davon ausgeht, dass es Rechtswirkungen zwar nur für inländische Rechtsträger hat, grenzüberschreitende Umwandlungen jedoch nicht verbietet.
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