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Hinsichtlich grenzüberschreitender Umw ist im UmwG lediglich die grenzüberschreitende Verschmelzung von KapGes ( §§ 122a ff UmwG) ausdrücklich normiert. Die §§ 122a ffbetreffen damit alleine die grenzüberschreitende Verschmelzung deutscher Kapitalgesellschaften; andere Formen der Umwandlung (zB Formwechsel oder Spaltung) sind ebenso wenig von diesen Regelungen erfasst wie grenzüberschreitende Verschmelzungen von Rechtsträgern anderer Rechtsform.
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Die Zulässigkeit grenzüberschreitender Umw über den Anwendungsbereich der § 122a ffhinaus hat der EuGH bejaht und in mehreren Entscheidungen konkretisiert. Ein bislang teilw angenommenes „Verbot grenzüberschreitender Umw“ (vgl Heckschen in Widmann/Mayer, § 1 Rn 93 mwN) ist nach diesen Entscheidungen nicht mehr vertretbar ( Drygala in Lutter, § 1 Rn 31). Ausgehend von den Entscheidungen des EuGH v 13.12.2005 – Sevic Systems AG (Rs C-411/03), v 16.12.2008 – Cartesio (C-210/06) und v 12.7.2012 – VALE (C-378/10), (s hierzu im Einzelnen Vor § 122a Rn 5) sind grenzüberschreitende Umw mit Rechtsträgern mit Sitz in Staaten, die Mitglied der EU bzw des EWR sind, daher auch in dem von § 122a ffnicht erfassten Bereich möglich (vgl zu grenzüberschreitenden Umwandlungvorgängen: Vor § 122a Rn 24 ff). Dies betrifft die grenzüberschreitende Spaltung und den grenzüberschreitenden Formwechsel sowie die grenzüberschreitende Verschmelzung anderer umwandlungsfähiger Rechtsträger als KapGes, zB von Personenhandelsgesellschaften (ausdrücklich Drygala in Lutter, § 1 Rn 9; s hierzu Schneider BB 2008, 572). Für Rechtsträger mit Sitz in Staaten, die nicht Mitglied der EU bzw des EWR sind, mit denen aber staatsvertragliche Abkommen über Handlungsfreiheiten bestehen, gelten die Aussagen des EuGH in vergleichbarer Weise, so dass diese grenzüberschreitend umgewandelt werden können. Umwandlungen unter Beteiligung von Rechtsträgern aus Staaten außerhalb der EU und des EWR, mit denen keine staatsvertraglichen Abkommen bestehen, sind von dieser Rechtsprechung nicht erfasst. Solche Umw sind daher aufgrund des Fehlens eines inländischen Satzungssitzes der beteiligten Rechtsträger weiterhin nicht zulässig ( Kallmeyer/Marsch-Barner in Kallmeyer, § 1 Rn 4).
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Nach Maßgabe der EuGH-Rechtsprechung gilt bei grenzüberschreitenden Umw für andere als die in §§ 122a ffgeregelten Fälle, dass für jeden beteiligten Rechtsträger das für ihn jeweils geltende Umwandlungsrecht anzuwenden ist. Im Kollisionsfall finden die Umwandlungsrechtsordnungen der beteiligten Rechtsträger kumulativ Anwendung, analogiefähige Regelungen der §§ 122a ffkönnen im Einzelfall ebenfalls zur Anwendung kommen. Dabei müssen die Beteiligten und die Registergerichte prüfen, ob Einschränkungen/Erschwernisse gegenüber einer rein inländischen Umw gerechtfertigt wären (eine Bevorzugung der strengeren Regelung fordert: Drygala in Lutter, § 1 Rn. 15 mwN). Der EuGH hat insofern die bislang bestehende Rechtsunsicherheit betreffend Zulässigkeit grenzüberschreitender Umw außerhalb der in §§ 122a ffgeregelten Fälle beseitigt und eine generelle Leitlinie geschaffen.
b) Maßgeblichkeit des Satzungssitzes
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Der Tatbestand des Inlandssitzes in Abs 1knüpft an den Satzungssitz bzw gesellschaftsvertraglichen oder statutarischen Sitz eines beteiligten Rechtsträgers an. Dies folgt daraus, dass die Regelungen des UmwR im Wesentlichen gesellschaftsrechtlicher Natur und eng mit dem inländischen Gesellschaftsrecht abgestimmt sind. Der Verwaltungssitz eines Rechtsträgers ist für dieses Tatbestandsmerkmal daher unbeachtlich. Demnach fallen alle nach deutschem Recht gegründeten und nach deutschem Recht bestehenden Gesellschaften in den Anwendungsbereich des UmwG ( Drygala in Lutter, § 1 Rn 15); dies gilt insofern auch für einen in Deutschland eingetragenen Rechtsträger, dessen Verwaltungssitz in einen Mitgliedsstaat der EU oder des EWR verlegt wurde.
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Das Auseinanderfallen von Satzungs- und Verwaltungssitz eines an der Umw beteiligten Rechtsträgers ist nach Neufassung der § 4a GmbHG und § 5 AktG zwischenzeitlich erlaubt ( Fastrich in Baumbach/Hueck, § 4a Rn 11; Hüffer/Koch § 5 Rn 12).
3. Umwandlungsfähige Rechtsformen
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Abs 1enthält keine abschließende Aufzählung der umwandlungsfähigen Rechtsformen. Dies erklärt sich daraus, dass die umwandlungsfähigen Rechtsformen in den jeweiligen Bestimmungen über die einzelnen Umwandlungsarten festgelegt sind (zB § 3 Abs 1und Abs 2, § 122b, § 124 Abs 1, §§ 152ff., § 191; s hierzu zusammenfassend Semler in Semler/Stengel, § 1 Rn 26 ff). Manche Rechtsträger sind nur unter besonderen Voraussetzungen umwandlungsfähig, so etwa der wirtschaftliche Verein oder natürliche Personen (vgl etwa § 3 Abs 2). Auch Stiftungen sind nur teilw umwandlungsfähig (vgl § 124 Abs 1). Nach ausländischem Recht gegründete und bestehende Gesellschaften sind dagegen nicht nach den Vorschriften des UmwG umwandlungsfähig.
III. Spezialgesetzliche Umwandlungen und Typenzwang
1. Durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehene Umwandlung
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Abs 2bestimmt, dass Umw der in Abs 1bezeichneten Art auch zulässig sind, wenn sie in anderen Bundes- oder Landesgesetzen vorgesehen (dh zugelassen oder angeordnet) sind. Die Erweiterung auf spezialgesetzlich vorgesehene Umw trägt insbes dem praktischen Bedürfnis an der Umwandlung hoheitlicher Strukturen (insbes in Form von Anstalten) Rechnung und berücksichtigt dabei, dass die Vorschriften des UmwG über die Umw von öffentlich-rechtlichen Einrichtungen in vielen Fällen einen nicht passenden bzw zu starren Gesetzesrahmen vorgeben. Auf Grundlage von Abs 2sind schon häufig spezialgesetzliche Umw vorgenommen worden, vor allem im Sparkassenbereich. Umw solcher Art finden sich aber auch in sonstigen Bereichen öffentlich-rechtlicher Infrastrukturen.
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Die denkbaren Erscheinungsformen der spezialgesetzlich vorgesehenen Umw sind vielfältig. Die nähere Ausgestaltung der Normen hängt im Wesentlichen von den Umständen und der Zielrichtung des Einzelfalles ab. Daneben sind jedoch auch allg Grundsätze zu beachten, die neben die grundlegenden Strukturprinzipien des UmwG treten. Insoweit spielen vor allem die Grenzen der Übertragung hoheitlicher Befugnisse auf private Rechtsträger eine Rolle. Namentlich im Kern und traditionell hoheitliche Tätigkeiten können daher regelmäßig nur dann im Wege spezialgesetzlicher Umw übertragen werden, wenn das übernehmende Rechtsgebilde zumindest im Wege der Beleihung mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betraut werden darf. IÜ sind auch spezialgesetzliche Umw gem Abs 2Umw iSv Abs 1. Dies bedeutet, dass auch bei Umw aufgrund eines Spezialgesetzes der Typenzwang des Abs 1zu beachten ist, dh keine andere Umwandlungsart geschaffen werden darf. Auch sind die gesetzlichen Vorkehrungen des UmwG zum Schutz von Gläubigern, Minderheitsgesellschaftern oder handelsrechtlicher Schutzgüter bei Umw nach Abs 2zu berücksichtigen, jedenfalls soweit diese einen unabdingbaren Mindestschutz enthalten.
2. Bedeutung des Typenzwangs
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Bereits der enumerativen Aufzählung der Umwandlungsarten in Abs 1kann der Typenzwang des UmwR entnommen werden. Die abschließende Vorgabe der Umwandlungsarten wird in Abs 2nochmals bestätigt. Der umwandlungsrechtliche Numerus clausus der Umwandlungsarten hängt eng mit dem aus dem Gesellschaftsrecht her bekannten Typenzwang zusammen. Hier wie dort ist es im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsverkehrs unabdingbar, dass mit der Wahl einer bestimmten Form (Rechtsform oder Umwandlungsart) bestimmte feststehende Merkmale verbunden sind. Andernfalls wären Rechtssicherheit und der Schutz bestimmter Personen oder Rechtspositionen (etwa Minderheitenschutz, Gläubigerschutz) kaum zu gewährleisten. Der Typenzwang schließt indes nicht aus, dass auf andere Weise als durch Umw gem Abs 1und Abs 2Umstrukturierungen erfolgen, die im wirtschaftlichen und tatsächlichen Ergebnis dem Resultat einer Umw nahe kommen. In solchen Fällen darf lediglich nicht auf das Regelwerk des UmwG zurückgegriffen werden; zu beachten sind vielmehr die jeweils einschlägigen Regelungen des betroffenen Regelungskreises (etwa bei einer Anwachsung, für die letztlich § 738 BGB gilt). Keine aus dem UmwR heraus zu beantwortende Frage ist die nach der Analogiefähigkeit einzelner umwandlungsrechtlicher Bestimmungen. Diese Frage ist allein im jeweiligen Kontext der spezifischen Rechtsmaterie zu beantworten, etwa im aktienrechtlichen Bereich eines Holzmüller- bzw Gelatine-Falles oder eines vollständigen Delistings einer börsennotierten Gesellschaft. Insoweit ist aus umwandlungsrechtlicher Sicht lediglich festzustellen, dass § 1der Analogiefähigkeit einzelner Vorschriften des UmwG nicht entgegensteht. Ob eine Analogie letztlich in Betracht kommt richtet sich aber nach dem jeweiligen Regelungszusammenhang. Für aktienrechtliche Fragestellungen wird sie regelmäßig abgelehnt, wenn eine Regelungslücke auf anderem Wege (vor allem durch richterliche Rechtsfortbildung) geschlossen werden kann. Dennoch entfalten einige Regelungen des UmwG eine sog Ausstrahlungswirkung auf andere Rechtsmaterien, was insbes an der jeweiligen umwandlungsrechtlichen Vorschrift liegt (vgl Semler in Semler/Stengel, § 1 Rn 63 ff).
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