Martin Lipp - Examens-Repetitorium Familienrecht

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Examens-Repetitorium Familienrecht: краткое содержание, описание и аннотация

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Die Konzeption: An den Interessen der Studierenden in der Examensvorbereitung und im Schwerpunktbereich orientiert, wird das Familienrecht in knapper, aber verständlicher Weise erläutert. Fallbeispiele und Lösungshinweise sowie Schemata und Übersichten veranschaulichen die systematische, lehrbuchartige Darstellung und geben eine schnelle Orientierung und Wiederholungsmöglichkeit. Die Neuauflage: In neuer Autorenschaft wurde das Werk in allen ausbildungsrelevanten und examenswichtigen Bereichen des Familienrechts überarbeitet und sowohl in den gesetzlichen Grundlagen als auch den wichtigen Entscheidungen der obersten Gerichte auf den Stand von Juni 2020 gebracht.

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Im Hinblick auf das Elternrechtspricht das BVerfG von einer besonderen, einzigartigen Rechtsstruktur; das Recht der Eltern wird durch ihre Pflichtbindung nicht eingegrenzt, sondern konstituiert sich inhaltlich erst in dieser Pflichtbindung.[36] Die so umrissene Rechtsstellung der Eltern genießt allerdings zurecht absoluten deliktischen Schutz. Bei klassischem Verständnis des „sonstigen Rechts“als eigentumsähnlicher Rechtsposition lässt sich dies nur schwer begründen ( Rn. 11), allerdings wird die Begrenzung des Begriffs auf Herrschaftsrechte zunehmend in Frage gestelltund darauf verwiesen, dass der Begriff auch die in § 823 Abs. 1 vorgenannten Rechtsgüter mit in Bezug nimmt;[37] das ist nicht nur mit dem Wortlaut der Norm ohne Weiteres vereinbar, sondern dafür spricht auch, dass Persönlichkeitsrechte – wie das Namensrecht (§ 12) oder das Recht am eigenen Bild (§ 22 KunstUrhG) – seit jeher unter das „sonstige Recht“ gefasst werden. Eingriffe durch Dritte in die Elternrechte können demnach Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 1 auslösen, allerdings nur soweit der entstandene Schaden auch vom Schutzzweckdes betroffenen Schutzgutes erfasst ist. Dies wird man zum Beispiel beim Umgangsrecht in Fällen eines schuldhaft vereitelten Umgangstermins in Bezug auf vergeblich getätigte Aufwendungen wiederum verneinen müssen, weil das Umgangsrecht zwar das persönliche Verhältnis zwischen Elternteil und Kind, nicht aber den Umgangsberechtigten vor finanziellen Einbußen in seinem Vermögen schützen will.[38]

Erster Teil Grundlagen› § 1 Zum System des Ehe- und Familienrechts› II. Subjektives Recht › 3. Rechtsgeschäftliche Disposition

3. Rechtsgeschäftliche Disposition

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Rechtsgeschäftliche Disponibilität und Verfügbarkeit über familienrechtliche Positionen folgen der besonderen Struktur dieser Rechte. Auch hier setzt sich im Familienvermögensrechtprivatautonome Disposition in weitem Umfang durch,[39] während die personenrechtliche Sphärerechtsgeschäftlicher Freiheit und Bindung weitgehend verschlossen ist: dies ist eklatant für das einem Elternteil zustehende Recht der elterlichen Sorge, bei der eine (auch nur teilweise) Übertragung durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen ist.[40] Denkbar ist hier lediglich die – jederzeit widerrufliche[41] – Überlassung der Sorgeausübung (z.B. an eine Pflegeperson). Das entspricht nicht nur dem Pflichtcharakter des Elternrechts, sondern auch dem Charakter eines Rechtsgutes, dessen man sich nicht durch Verzicht begeben und von dem man auch nicht durch Verwirkung ausgeschlossen werden kann.[42] Ein Eingriff ist allenfalls bei (erlaubter) Gestattung des Rechtsinhabers oder im Rahmen des staatlichen Wächteramtes (Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG) möglich. Die (erstmalige) Erlangung der elterlichen Sorge bei nicht miteinander verheirateten Eltern kann dagegen durch rechtsgeschäftliche Sorgeerklärungenerlangt werden (§§ 1626a Abs. 1 Nr. 1, 1626b–e). Eine (rechtsgeschäftliche) Bindung an Sorgerechtsabsprachen zwischen Elternteilen ist aber ebenso zu verneinen[43] wie eine schuldrechtliche Bindung an eheliches Einvernehmen (§ 1356)[44] oder eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung zur Abgabe einer Sorgeerklärung; davon zu unterscheiden ist eine mögliche allgemein-schuldrechtliche Haftung bei Nichteinhaltung von Absprachen wegen schuldhafter Verletzung der Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 (vgl. dazu noch Rn. 147 f.).

Anmerkungen

[1]

E. Zitelmann (1852–1923), Der Wert eines „allgemeinen Teils“ des bürgerlichen Rechts, in: ZsfprivöffR (GrünhutsZ) 33 (1906), 1 ff., 11; für die Gegenwart MüKoBGB/ Säcker , 82018, Bd. 1, Einl. Rn. 24 ff.

[2]

Seit Einführung der „Ehe für alle“ durch das Gesetz v. 20.7.2017 zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts (BGBl. I 2017, S. 2787) können keine neuen Lebenspartnerschaften mehr geschlossen werden (das LPartG wurde aufgehoben). Nach altem Recht geschlossene Lebenspartnerschaften bleiben nach Maßgabe des alten Rechts wirksam bestehen, sie können aber in eine gleichgeschlechtliche Ehe umgewandelt werden, müssen dies aber nicht (vgl. § 20a LPartG).

[3]

Vgl. zur Begründung, Aufhebung und zu den Wirkungen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft die Ausführungen in Lipp , Examens-Repetitorium Familienrecht, 42013, Rn. 496 ff.

[4]

Andere europäische Zivilrechtskodifikationen ordnen das Ehepersonen- und Familienrecht dem „Personenrecht“ zu, das Ehegüter- und Erbrecht dem Vermögensrecht (Arten des Eigentums- und Vermögenserwerbs); so etwa das österreichische ABGB (§§ 15 ff. – §§ 285 ff.) und der französische Code civil (Art. 63 ff., 144 ff. – Art. 720 ff., 1387 ff.).

[5]

In diesem Sinne Muscheler , Familienrecht, 42017, Rn. 16–18.

[6]

Man denke etwa an den besonderen „familienrechtlichen Vertrag sui generis “, wie ihn der BGH in immer stärkerem Maße zur Grundlage in Bereichen des Ehevermögensrechts macht (näher Rn. 485) oder an die Frage nach einer besonderen güterrechtlichen causa bei Eheverträgen: Ist die Vereinbarung einer Gütergemeinschaft eine Schenkung des begüterten an den bereicherten Ehegatten? (dazu BGH, NJW 1992, 558).

[7]

Die frühere 30-jährige Sonderverjährung für familienrechtliche Ansprüche ist seit 1.1.2010 aufgehoben; es gelten §§ 195, 199. Zurecht sehr kritisch zur Sonderverjährungsregelung in § 207 Staudinger/ Peters/Jacoby , BGB, 2019, § 207 Rn. 2, die gegen § 207 auch verfassungsrechtliche Bedenken vorbringen.

[8]

So beispielsweise die Zugewinnausgleichsforderung gemäß § 1378 Abs. 1, dazu Rn. 363 ff.

[9]

So (nach h.M.) der Herausgabeanspruch gemäß § 1361a Abs. 1, dazu Rn. 342 ff.

[10]

Zu § 1618a (i.V.m. Art. 6 Abs. 5, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) als Anspruchsgrundlage für Auskunftsansprüche des Kindes gegen Mutter und Vater betreffend seine biologische Abstammung vgl. AG Schöneberg, FamRZ 2018, 1096 m.w.N. Zum Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung vgl. § 1598a (s. auch § 194 Abs. 2).

[11]

Zu dieser Problematik Gernhuber/Coester-Waltjen , Familienrecht, 72020, § 3 Rn. 1 ff., 11 ff., 28 ff.; vgl. noch Larenz/Wolf , Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts, 92004, § 15 Rn. 26 ff. („eigener Typus subjektiver Rechte“); ähnlich, aber weniger konturiert jetzt Wolf/Neuner , 112016, § 20 Rn. 16. Hier wird darauf näher nur im jeweiligen Sachzusammenhang eingegangen; allgemein dazu unten Rn. 9 ff.

[12]

Vgl. nur das ebenfalls an Verwandtschaft, Ehe und Lebenspartnerschaft anknüpfende gesetzliche Erbrecht gemäß §§ 1924 ff., 1931; § 10 LPartG.

[13]

Das zeigt etwa das Rechtsinstitut der Betreuung (§§ 1896 ff.), das gewisse Handlungsdefizite einer Person ausgleichen will und deshalb systematisch eher dem Recht der natürlichen Person zuzuordnen ist (§§ 1 ff.).

[14]

Seit 1.9.2009 ist das Recht des Versorgungsausgleichs aus dem BGB ausgegliedert, vgl. § 1587.

[15]

Etwa wenn es um Familienpflege geht (§ 1630 Abs. 3; §§ 43 f. SGB VIII).

[16]

Mit Inkrafttreten des FamFG am 1.9.2009 wurden das 6. Buch der ZPO („Verfahren in Familiensachen“) und das FGG aufgehoben. Zur Übergangsregelung vgl. Art. 111 FGG-RG.

[17]

Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts vom 20.12.2010, ABl. EU 2010 Nr. L 343, S. 10; abgedruckt bei Jayme/Hausmann , Internationales Privat- und Verfahrensrecht, 192018, Nr. 34.

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