Bezeichnung der Zusammenkunft des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (VN-SR) außerhalb der Reihe regelmäßiger Sitzungen, aufgrund des Antrages eines Staates, eine Frage oder Streitigkeit den Frieden betreffend an den VN-SR heranzutragen. Ob die antragstellende Nation, wenn sie nicht Mitglied des VN-SR ist, bei der Sitzung anwesend sein kann, entscheidet der VN-SR nach Charta der Vereinten Nationen (VN-Ch), Art. 32.
Ursprünglich Bezeichnung für die Staaten Afrikas, Asiens und Lateinamerikas, die nicht zu den kapitalistischen (Erste Welt) oder sozialistischen (Zweite Welt) Industriestaaten gehörten. Der Begriff wurde 1952 durch den französischen Demografen Alfred Sauvy geprägt und bezog sich auf die kolonialisierten, unterentwickelten Staaten. Gleichzeitig formierte sich während des Kalten Krieges die Gruppe der blockfreien Staaten, die sich 1955 als ~ oder dritter Block bezeichneten (neben dem Westen und dem Ostblock). Hierzu gehörten Staaten wie Indien, Ägypten, Indonesien oder Jugoslawien.
Als gemeinsame Merkmale für die etwa 130 Staaten der ~ wurden in den vergangenen Jahrzehnten Defizite in Schlüsselbereichen wie Industrialisierung, wirtschaftliche Entwicklung, Infrastruktur, Bildungs- und Gesundheitswesen und Politik angesehen. Mittlerweile wird angesichts der großen Unterschiede eine Unterteilung in Schwellenländer (Newly Industrialized Countries) und Vierte Welt (Least Developed Countries) für sinnvoller erachtet. Zur ersten Gruppe gehören Staaten wie Brasilien, China oder Singapur. Zur zweiten Gruppe gehören rund 40 Staaten, darunter die meisten afrikanischen Staaten, die den Anschluss an die globalisierte Welt verloren haben. Die Begriffe der Ersten und Zweiten Welt haben nach dem Ende des Ost-West-Konflikts ihre politische Bedeutung verloren. Entwicklungshilfe; Entwicklungsländer; Entwicklungspolitik; Blockfreie Staaten; Gruppe der 77
»Sichere Drittstaaten« sind nach § 26a Asylverfahrensgesetz und den verfassungsrechtlichen Vorgaben die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie weitere europäische Staaten, in denen die Einhaltung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention sichergestellt ist. Dies sind: Norwegen und die Schweiz. Wenn ein Ausländer bereits einen dieser Staaten erreicht hat, in dem er gleichfalls Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention erhalten kann, ist ihm die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland schon an der Grenze zu verweigern. Denn wer aus einem »sicheren Drittstaat« einreist, kann sich nicht mehr auf das Grundrecht auf Asyl berufen.
Die Nuklearwaffen, die nicht zu den Nuklearpotenzialen Russlands und der Vereinigten Staaten von Amerika gehören und nicht in die Rüstungskontrollverhandlungen einbezogen waren oder sind.
Unbemanntes Luftfahrzeug zur Aufklärung oder zum Waffeneinsatz, das zum Startplatz zurückgelenkt werden kann. ~ unterscheiden sich damit von Marschflugkörpern, die beim Einsatz detonieren und sind auch keine autonomen Waffen (engl.: Lethal Autonomous Weapons Systems – LAWS), die sich gänzlich der menschlichen Verfügungsgewalt entziehen. Die Bundeswehr setzt seit März 2010 Aufklärungsdrohnen vom Typ Heron erfolgreich in Afghanistan ein. Parallel dazu führte der gerade von den USA in Afghanistan geführte Drohnenkrieg zu internationalen Protesten, da die außergerichtlichen Tötungen mit bewaffneten ~ weithin als völkerrechtswidrig eingeschätzt wurden. Auch führten amerikanische Drohneneinsätze zu hohen Opferzahlen unter der Zivilbevölkerung. Aus diesem Grund verschob der Deutsche Bundestag seit 2012 mehrfach die Entscheidung über eine Bewaffnung der von der Bundeswehr genutzten ~. 2020 schob das Bundesministerium der Verteidigung erneut eine öffentliche Debatte über die Beschaffung von bewaffneten ~ an, um den Soldatinnen und Soldaten im Einsatz den notwendigen Schutz zukommen zu lassen. Dies führte zu einem heftigen Streit innerhalb der Regierungskoalition.
Drohne
Quelle: BMVg
In den internationalen Beziehungen die Politik eines Staates, die durch glaubhafte Androhung von Machtmitteln die Politik in anderen Staaten/Staatengemeinschaften so beeinflussen will, dass diese ihre Politik nach dem Willen des Bedrohenden ausrichten.
Waffensysteme, die sowohl zum Einsatz von konventionellen als auch Nuklearwaffen verwendbar sind. Hieraus erwachsen Probleme für Rüstungskontrolle hinsichtlich der Verifikation.
Technologien oder Produkte, die sowohl für zivile als auch für militärische Nutzung Verwendung finden können. ~-Technologien werden meist für den zivilen Markt entwickelt und sind oft ohne weitere Anwendungsentwicklung militärisch nutzbar. Grundsatzartikel »Rüstungsexportkontrolle«
In der internationalen Politik das konkurrierende Nebeneinander von Staaten/Staatengemeinschaften in der Ausübung von Macht.
Völkerrechtlicher Vertrag zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (»Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags vom 15. Juni 1990«), der die Verteilung der Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren innerhalb der Europäischen Union regelt und für alle Mitgliedstaaten am 1. Januar 1998 in Kraft getreten ist.
Nach dem Übereinkommen ist nur ein einziger, nach objektiven Kriterien zu bestimmender Vertragsstaat für die Prüfung eines Asylantrags, der in einem der Vertragsstaaten gestellt wird, zuständig. Ein vorrangiges Kriterium ist hierbei, ob ein Familienmitglied des Asylsuchenden bereits als Flüchtling von einem Vertragsstaat anerkannt ist. Von Bedeutung ist außerdem, welchem Staat es zuzurechnen ist, dass der Asylsuchende das Vertragsgebiet betreten hat (durch Erteilung eines Visums, durch Ermöglichung der sichtvermerksfreien oder illegalen Einreise über die EU-Außengrenze). Nur wenn auf Grundlage dieser Kriterien der zuständige Staat nicht bestimmt werden kann, ist subsidiär der Mitgliedstaat zuständig, in dem zuerst ein Asylantrag gestellt worden ist.
Mit diesen klaren Zuständigkeitsbestimmungen soll gewährleistet werden, dass sich kein Vertragsstaat als unzuständig ansieht. Daher haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, jeden in ihrem Hoheitsgebiet oder an der Grenze gestellten Asylantrag zu prüfen. Es soll auch vermieden werden, dass ein Asylbewerber gleichzeitig oder nacheinander Asylanträge in mehreren Vertragsstaaten stellt (sog. »Asylhopping«) .
1. Fähigkeit eines Staates/Staatengemeinschaft oder Bündnisses in allen lebenswichtigen Bereichen durch Planung, Organisation und Schaffung überlebensfähiger Strukturen oder lagegerechter Entscheidungen im Falle von Krisen und Notlagen handlungsfähig zu bleiben sowie getroffene Entscheidungen umsetzen zu können.
2. Die Fähigkeit, den Einsatz von Streitkräften mit der erforderlichen Intensität und für die notwendige Dauer aufrechtzuerhalten, um die angestrebten strategischen, operativen oder taktischen Ziele zu erreichen. ~ ist gegeben, wenn die Unterstützungsleistungen für einsatzbezogen ausgebildete Kontingente einschließlich ihrer Betriebskomponenten feldmäßig über längere Zeiträume bereitgestellt werden können. Dies erfordert sowohl personell als auch materiell ausreichend dimensionierte und qualifizierte Kräfte und Mittel sowie entsprechend ausgelegte Einrichtungen, etwa Ausbildungseinrichtungen oder logistische Kapazitäten.
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