Für ~ zeichnen sich gegenwärtig folgende wesentliche Handlungsfelder der nächsten Jahre ab:
In Europa
•Fortgesetzte aktive Implementierung des am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Open-Skies-Vertrags auch nach dem Austritt der USA am 22. November 2020 und des wahrscheinlich folgenden Austritts von Russland.
•Fortsetzung der Verhandlungen im Rahmen der OSZE über eine umfassende Modernisierung des Wiener Dokuments 2011 über Vertrauens- und Sicherheitsbildende Maßnahmen in Europa.
•Fortgesetzte Implementierung des Vertrags über konventionelle Abrüstung in Europa (Grundsatzartikel »Konventionelle Rüstungskontrolle«), dabei aber Fortführung der 2016 auf deutsche Initiative (OSZE-Vorsitz) hin begonnenen Entwicklung konzeptioneller Überlegungen in diesem Bereich für einen Neuansatz zur Berücksichtigung moderner militärischer Fähigkeiten und der veränderten Bedrohungslage in Europa.
Zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und Russland
•Verhandlung eines Nachfolgevertrags des im Januar 2021 um fünf Jahre verlängerten »New START-Vertrags« unter Berücksichtigung der Entwicklung und Stationierung neuartiger russischer Waffensysteme und unter Einbeziehung der bislang noch nicht erfassten nicht-strategischen Nuklearwaffen in Europa.
•Ggf. Öffnung der Verhandlungen zur Einbeziehung des chinesischen Nuklearwaffenpotenzials. Grundsatzartikel »Strategische Rüstungskontrolle«
Auf weltweiter Basis, im Rahmen der Vereinten Nationen (VN) und der Genfer Abrüstungskonferenz (CD)
•Bewältigung der drängenden regionalen Proliferationsrisiken, insbesondere im Iran (Iranische Nuklearfrage), in Nordkorea (Nordkorea, Nuklearfrage) und in Südasien.
•Erhalt und Stärkung des nuklearen Nichtverbreitungsvertrags (NVV) durch Stärkung der Verifikationsmöglichkeiten der Internationalen Atomenergie-Organisation und An-/Einbindung außerhalb des Vertrags stehender nuklearwaffenfähiger Staaten (v. a. Indien, Nordkorea). Universalisierung des Zusatzprotokolls zum Sicherungsabkommen der AEO als Verifikationsstandard gemäß Artikel III des Nichtverbreitungsvertrags.
•Wiederaufnahme der Arbeit der Genfer Abrüstungskonferenz und Verhandlung eines Verbots der Produktion von Spaltmaterial für Nuklearwaffen (Cut-off).
•Inkrafttreten, Umsetzung und Universalisierung des Vertrags über ein umfassendes Verbot von Nuklearversuchen (Teststoppverträge).
•Stärkung des Übereinkommens über das Verbot chemischer Waffen (CWÜ) und seiner Organisation für das Verbot chemischer Waffen in Den Haag als Folge des mehrfachen Einsatzes von Chemiewaffen in den vergangenen Jahren.
•Verbesserung der Wirksamkeit des Übereinkommens über das Verbot biologischer Waffen (BWÜ) durch weitere Schritte auf dem Weg zu einem noch fehlenden Verifikationsregime.
•Weitere Anstrengungen zur Unterbindung der Gefahren der Proliferation, u. a. durch Verschärfung der internationalen und Angleichung der nationalen Rüstungsexportbeschränkungen und zur weltweiten Sicherung von Nuklearmaterial.
•Entwicklung von Ansätzen zu mehr Transparenz für die Nutzung des Weltraums und zur Stärkung der Cyber-Sicherheit (Grundsatzartikel »Cyber-Sicherheit«) und Entwicklung dazu dienender vertrauensbildender Maßnahmen.
•Entwicklung von Leitprinzipien und normativer Vorgaben für den Umgang mit der wachsenden Autonomie von Waffensystemen bis hin zu möglichen vollautonomen letalen Waffensystemen der Zukunft im Rahmen der VN-Waffenkonvention.
•Eindämmung der weltweit unkontrolliert vagabundierenden und destabilisierenden Ströme kleiner und leichter Kriegswaffen (Kleinwaffen) im Rahmen der Europäischen Union, der OSZE und der Vereinten Nationen.
•Umsetzung und Universalisierung des Ottawa-Übereinkommens über das Verbot von Antipersonenminen.
•Universalisierung des 2010 in Kraft getretenen Osloer Übereinkommens über Streumunition.
•Förderung praktischer Abrüstungsschritte für die Befriedung von und den Wiederaufbau in Krisengebieten.
1.Sammelbegriff für Schutz- und Abwehrmaßnahmen gegen die Wirkung atomarer (nuklearer), biologischer und chemischer Waffen.
2.In der Bundeswehr ist ~ eine organisationsbereichsübergreifende Unterstützungsaufgabe, die alle Vorkehrungen und Maßnahmen gegen die Wirkung von ABC-Kampfmitteln und vergleichbaren Gefährdungen umfasst. Die Amtsaufgaben der ~ werden durch die Streitkräftebasis wahrgenommen; die hauptamtlichen Kräfte der landgebundenen ~ sind in der Streitkräftebasis zusammengefasst.
Streitkräftebasis
Sammelbegriff für Nuklearsprengkörper, radiologische, biologische und chemische Kampfstoffe und Munition, die diese Stoffe enthält.
ABC-Abwehr; ABC-Schutz; ABC-Waffe; Massenvernichtungswaffe
Teil der ABC-Abwehr. Der ~ beinhaltet Maßnahmen zum Schutz von Personal gegen die Wirkungen von ABC-Kampfmitteln, um körperliche Gefährdung zu vermeiden.
Bezeichnung für atomare (Nuklearwaffe), Biologische Waffen und Chemische Waffen. Die einheitliche Kategorisierung dieser Waffen als Massenvernichtungswaffen geht auf eine Empfehlung der Kommission der Vereinten Nationen (VN) für konventionelle Rüstung aus dem Jahre 1948 zurück. Tatsächlich handelt es sich aber um Waffenkategorien recht unterschiedlicher Wirkung und strategischer Bedeutung.
Die Bundesrepublik Deutschland hat am 23. Oktober 1954 in den Pariser Verträgen auf Erwerb, Herstellung und Verfügungsgewalt über ABC-Waffen im eigenen Land verzichtet und am 2. Mai 1975 den Nichtverbreitungsvertrag (NVV) ratifiziert. Im Zwei-plus-Vier-Vertrag vom 12. September 1990 hat Deutschland seinen ~ erneuert. Darüber hinaus wurde in diesem Vertrag vereinbart, dass nukleare Mittel nicht auf dem Territorium der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) stationiert werden dürfen.
Präsenz von Streitkräften
Dissuasion
Bezeichnung für einen völkerrechtlichen Vertrag. Agreement; Konvention
In der Diskussion um die Glaubwürdigkeit der NATO Strategie, insbesondere in der Vergangenheit (MC 14/3) verwendete Bezeichnung für die strategische Trennung des amerikanischen Kontinents von Europa durch Unterbrechung des Eskalationsverbundes. Triade
Waffen zur Bekämpfung von Flugkörpern mit einer ballistischen Flugbahn. Nach dem ABM-Vertrag, der keine spezifischen Systemtypen nennt, gehören dazu u.a. Abfangraketen und deren Startanlagen sowie ABM-Radargeräte.
Vertrag zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) und der Sowjetunion über die Begrenzung antiballistischer Raketensysteme (»anti-ballistic missile [ABM] systems«); trat am 3. Oktober 1972 mit unbegrenzter Dauer, aber der Möglichkeit der einseitigen Kündigung in Kraft. Zweck des ~ war die Begrenzung der Entwicklung, Erprobung und Aufstellung von see-, luft-, raum- oder mobilen landgestützten Raketenabwehrsystemen gegen strategische ballistische Flugkörper.
Der ~ sah nur eine geringe Anzahl von ABM-Systemen – entweder zum Schutz der Hauptstadt oder eines Dislozierungsraumes für Interkontinentale Ballistische Raketen (ICBM) – vor und verhinderte damit den wirksamen Schutz der Territorien beider Staaten. Damit sollte die strategische Stabilität gesichert werden, da über die Eindringfähigkeit strategischer Nuklearraketen die beidseitige Verwundbarkeit und damit die gesicherte Zweitschlagsfähigkeit unangetastet bleibt.
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