(dt.: Gesetzbuch der Rechte)
Verfassungskundliche, vom britischen Parlament 1688 angenommene Festschreibung der durch die Glorious Revolution u. a. errungenen bürgerlichen und parlamentarischen Rechte. Demokratie; Freiheit; Gewaltenteilung
Zwei getrennte und für sich in der Regel aus relativ ungefährlichen Substanzen bestehende Chemische Kampfstoffe, die erst beim Einsatz zusammengebracht werden und so eine Giftsubstanz entwickeln. Besonders problematisch mit Blick auf ~ sind Lieferungen chemischer Substanzen und chemischer Industrietechnologien im Rahmen der technischen Entwicklungshilfe an Staaten der Dritten und Vierten Welt. Die Ausschließlichkeit der zivilen und friedlichen Nutzung durch die Empfängerstaaten konnte bisher nicht immer gewährleistet werden. Dual Use Technologie; Genfer Protokoll; Übereinkommen über das Verbot chemischer Waffen
Munition und Einsatzmittel, die dazu bestimmt sind, Biologische Kampfstoffe zum Einsatz zu bringen.
Mikrobiologische und andere Agenzie, d. h. lebender Organismus oder infektiöses Material bzw. daraus synthetisierte Stoffe, deren Wirkung durch die Vermehrung in Menschen, Tieren oder Pflanzen erzeugt wird. Das sind vor allem Bakterien, Viren, Rickettsien oder Pilze, die zu militärischen Zwecken eingesetzt werden und bei Lebewesen Tod oder Krankheit verursachen. Dazu zählen auch Toxine, die wie chemische Agenzien reagieren, jedoch gewöhnlich in biologischen oder mikrobiologischen Prozessen hergestellt werden. ~ sind durch das B-Waffen-Übereinkommen vom 26. März 1975 verboten. Biologische Waffe; Anthrax
Biologische-Waffen-Übereinkommen (BWÜ)
Übereinkommen über das Verbot biologischer Waffen (BWÜ)
Das »Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen« (BWÜ) vom 10. April 1972, das am 26. März 1975 in Kraft trat, enthält ein umfassendes Verbot biologischer Waffen. Deutschland trat dem ~ am 7. April 1983 bei.
Nach dem Beitritt Tansanias im August 2019 gehören ihm 183 Staaten an, darunter alle Mitgliedstaaten der EU und der NATO. Vier Staaten (Ägypten, Haiti, Somalia und Syrien) haben das ~ unterzeichnet, aber nicht ratifiziert.
Das ~ definiert Biologische Waffen als mikrobiologische oder andere Agenzien, jedoch nicht die Begriffe Agenzien und Toxine. Allerdings wurde in der Abschlusserklärung der zweiten Überprüfungskonferenz (September 1986) bekräftigt, dass das ~ alle natürlichen und künstlichen mikrobiologischen oder andere biologische Agenzien oder Toxine umfasst, unabhängig von deren Ursprung oder Herstellungsmethode. Folglich sind von dem Verbot mikrobiologische, tierische, pflanzliche und synthetische Toxine betroffen. Das ~ enthält keine Verifikationsregelungen zur Einhaltung des Vertrags. Seit 1995 wurde daher über ein rechtlich verbindliches Ergänzungsprotokoll zur Stärkung des ~ verhandelt. Der Protokollentwurf wurde 2001 durch die USA abgelehnt.
Bei den ~-Überprüfungskonferenzen 1986 und 1991 wurden »Vertrauensbildende Maßnahmen« (VBM; Informationsaustausch über relevante biologische Aktivitäten, zivile Forschungs- und Produktionseinrichtungen sowie die nationalen B-Schutzprogramme) vereinbart. Zur Weiterentwicklung freiwilliger Transparenzmaßnahmen wurde 2016 am Institut für Mikrobiologie der Bundeswehr ein Besuch internationaler Experten durchgeführt, dem 2018 eine ähnliche Peer-Review-Übung in Georgien mit deutscher Unterstützung folgte. Die nächste ~-Überprüfungskonferenz wird voraussichtlich Ende 2021 stattfinden.
Seit 2013 leistet das Deutsche Biosicherheitsprogramm in ausgewählten Ländern Unterstützung bei der Reduzierung biologischer Risiken, die von hochgefährlichen Erregern ausgehen. Das Programm ist Teil des deutschen Engagements im Rahmen der am 1. April 2013 begründeten Globalen Partnerschaft der G7 gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen. Mit dem Biosicherheitsprogramm setzt die Bundesregierung die in Art. X des ~ geforderte »internationale Zusammenarbeit« um.
Bezeichnung für die politischen Beziehungen zwischen zwei Lagern. Jedem Lager ordnen sich Staaten zu, die dort ihre Interessen vertreten sehen oder genötigt werden, dem entsprechenden Gravitationszentrum zuzugehören. Bilateralismus; Grundsatzartikel »Ost-West-Konflikt«; Satellitenstaaten
Erlass des Bundesministers der Verteidigung vom 21. März 1970 zur Umgliederung des militärischen Bereichs im Bundesministerium der Verteidigung (BMVg). Darin werden erstmals umfassend u. a. die Aufgaben des Generalinspekteurs der Bundeswehr (GenInspBw), des Stellvertreters des GenInspBw, der Inspekteure der Teilstreitkräfte/des Sanitäts- und Gesundheitswesens festgelegt und ihr Verhältnis untereinander und innerhalb des BMVg definiert.
Wesentliche Inhalte sind:
•Übertragung der Aufgabe der Entwicklung und Realisierung einer militärischen Gesamtkonzeption auf den GenInspBw,
•Übertragung truppendienstlicher Befugnisse auf die Inspekteure der Teilstreitkräfte/den Inspekteur des Gesundheitswesens sowie auf den Stellvertreter des GenInspBw.
Der ~ wurde fortgeschrieben durch Erlass des BMVg vom 8. Januar 1990. Mit ihm wurde die Stellung des GenInspBw weiter gestärkt. Der Berliner Erlass vom 28. Januar 2005 ist das Nachfolgedokument zum Blankeneser Erlass. Das seit dem 1. April 2012 gültige Dokument ist der Dresdner Erlass. Organisationsbereich
Allgemein gebräuchlicher, von der typischen blauen Kopfbedeckung abgeleiteter Begriff für Friedenstruppen, die aufgrund eines Mandats des VN-Sicherheitsrates friedenssichernde Maßnahmen ( Peacekeeping ) unter Führung der Vereinten Nationen (VN) durchführen. Sie dienen nicht der Abwehr oder Bekämpfung einer Aggression ( Peace Enforcement ), sondern sollen die jeweiligen Konfliktparteien dabei unterstützen, ein Waffenstillstands- oder Friedensabkommen zu implementieren, Gewaltanwendungen zu unterbinden und die Chance für eine friedliche Streitbeilegung zu erhöhen. Der Einsatz von ~ steht unter den Prinzipien: Unparteilichkeit, Zustimmung ( consent ) der am Konflikt beteiligten Staaten bzw. Parteien, Einsatz militärischer Gewalt nur zur Selbstverteidigung oder zur Durchsetzung des Mandates. Streitbeilegung, friedliche
Blitzkrieg »Krieg, Typologie«
Blockade
Isolierung eines Staates als Zwangsmaßnahme der Vereinten Nationen (VN) zwecks Durchsetzung eines politischen Ziels unter möglicher Anwendung des gesamten Spektrums vorhandener Machtmittel. Völkerrechtlich legitimierte ~ darf nach Art. 42 der Charta der VN (VN-Ch) nur der VN-Sicherheitsrat gegen einen Mitgliedstaat der VN anwenden, wenn dieser den Weltfrieden gefährdet, um die Erfüllung des Willens der Völkergemeinschaft zu erzwingen. Golfkonflikt; Sanktionen
Blockfreie Staaten, Bewegung der
1961 entstandener lockerer Zusammenschluss nicht paktgebundener Staaten, die sich vor dem Hintergrund des Ost-West-Konfliktes zur Bündnis- und Blockfreiheit sowie zur Friedlichen Koexistenz aller Staaten auf der Grundlage der Gleichberechtigung verstanden. Als Vorläufer der ~ gelten die 1955 entstandene »Afro-Asiatische Solidaritätskonferenz« (29 afrikanische und asiatische Staaten) von Bandung/Indonesien sowie das Treffen Nasser-Nehru-Tito auf Brioni/Jugoslawien im Jahre 1956. Sie haben keine fest gefügte Organisation und kein Statut und verstehen sich heute vor allem als Katalysator, mit dem Ziel, ihre Interessen unabhängig zu vertreten. Gipfelkonferenzen der ~ finden in der Regel alle drei Jahre statt. Seit ihrer Gründung tritt die Bewegung der ~ vor allem für eine neue Weltwirtschaftsordnung ein, fordert militärische Abrüstung und das nationale Selbstbestimmungsrecht aller Länder. Die politisch-ideologische Ausrichtung ist seit 1989 nicht mehr umstritten; die politische Bedeutung ist allerdings drastisch gesunken. Die ~ besteht aktuell aus 120 Mitgliedern und 25 Beobachterstaaten sowie sieben Beobachterorganisationen wie die Liga der Arabischen Staaten, die Afrikanische Union und die Vereinten Nationen. Den Vorsitz hat gegenwärtig Aserbaidschan inne, von 2022 bis 2025 Uganda.
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