Der Aufwand und ggfs. zu erzielende Erlös gebrauchter Gegenstände sind immer gegenüber zu stellen.
4.Sonstige Vermögensgegenstände
95Neben dem nicht einzusetzenden Schonvermögen, welches über § 90 Abs. 2 SGB XII geschützt ist, sind sonstige nicht hiervon erfasste Vermögenswerte grundsätzlich zur Finanzierung der Prozesskosten einzusetzen:
– Aktiensind einzusetzendes Vermögen. Diese haben Spekulationscharakter und daher sind hier auch größere Verluste beim Verkauf hinzunehmen.
– Bargeld und Sparguthabensind unter Berücksichtigung der Freibeträge des Schonvermögens (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII) einzusetzendes Vermögen. Kurzfristige Festgeld - oder Sparanlagensind einzusetzen; 612ggfs. sind diese zu beleihen.
Bankguthaben, welches zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmtist z. B. Arbeitseinkommen, ist kein Vermögen, sondern gehört zum Einkommen. 613In diesem Kontext ist eine möglichst sorgfältige Durchsicht der vorzulegenden Kontoauszüge vorzunehmen. Es handelt sich dann um Einkommen, wenn es sich lediglich um die monatlich eingehenden Beträge handelt, welche zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts dienen. Es darf daher hier nicht nur auf einen an einem einzelnen Tag zufällig auf dem Konto vorliegenden Guthabensstand abgestellt werden. 614Es ist immer der jeweilige Bestimmungszweckder Beträge zu ermitteln. 615
Sparguthaben ist auch bei Zinsverlust wegen vorzeitiger Kündigung zu verwerten. 616
Angespartes Geld aus nicht verbrauchten Sozialhilfeleistungenist als Vermögen anzusehen. 617
– Bundesschatzbriefesind einzusetzendes Vermögen, der hierdurch entgehende Zinsverlust wird hier als verhältnismäßig gering angesehen. 618
Ein künftig fällig werdender Sparbriefist ebenfalls einzusetzen, wenn er den Freibetrag übersteigt. 619
– Dies gilt auch für Fondsanteile . 620Diese sind auch dann einzusetzen, wenn die Laufzeit noch nicht beendet ist und die für die restliche Laufzeit anfallenden Zinsen aus dem Einkommen bestritten werden können. 621Darunter zählen auch Rentenfondsanteile, die typischerweise jederzeit verkauft werden können; naturgemäße Wertschwankungen stehen dem nicht entgegen. 622Steht ein Fondsanteil dem Rechtsuchenden nur anteilig zu, so steht der Kündigung einer im Regelfall vorliegenden BGB-Gesellschaft gem. § 723 BGB nichts entgegen.
– Direktversicherungen, soweit diese verfügbar sind (d. h. soweit das Arbeitsverhältnis nicht mehr besteht und die vereinbarte Altersgrenze erreicht ist), sind einzusetzen. 623
– Eine Erbschaftfällt ebenfalls hierunter, 624ebenso wie ein Pflichtteilsanspruch 625und Miterbenanteile. Sollte die Miterbenstellung ohne relevanten Grund bereits in Ansehung des bevorstehenden Rechtstreits durch wirksame Ausschlagung aufgegeben worden sein, so ist das entsprechende Vermögen fiktiv zuzurechnen. 626
– Forderungen, die tituliert und durchsetzbar, also alsbald realisierbarsind, sind einzusetzendes Vermögen. 627Das gilt auch dann, wenn der Rechtsuchende sie eigentlich nicht geltend machen will.
Ist das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar und kann diese nicht aufgebracht werden, ist die Forderung nicht einzusetzen. 628
Noch nicht titulierte Forderungen sind ebenfalls einzusetzen, aber nur dann, wenn sie auch in der Praxis realisierbar durchzusetzen sind. Dies liegt dann vor, wenn die Forderung rechtlich unzweifelhaft ( fällig) und der Schuldner leistungsfähig und leistungswillig(Schuldner bestreitet die Forderung nicht) ist. 629Bloße Hoffnungen oder Chancen oder eine Nichtrealisierung genügen hierzu nicht. 630Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung des Rechtsuchenden darf nicht dadurch behindert werden, dass er zunächst auf eine vage Realisierung seiner Forderung verwiesen wird.
Bei Ansprüchen gem. § 528 BGBauf Rückforderung eines verschenkten Hausgrundstücks ist dagegen eine Verwertungsmöglichkeit in angemessener Zeit zu verneinen, da zunächst in einem ersten Schritt der Rückforderungsanspruch geltend zu machen wäre und erst in einem zweiten Schritt ein möglicher Verkauf bzw. Belastung zu prüfen ist. 631
Unterhaltsansprüche, die zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs des Rechtsuchenden benötigt werden, scheiden hier aus.
Begehrt der Rechtsuchende wegen der Durchsetzung einer ihm zustehenden Forderung Beratungshilfe, so ist diese im Streit stehende Forderungbei seinem Vermögen unberücksichtigt zu lassen. 632Es handelt sich hier erst um künftiges Vermögen und eine Realisierung dürfte zum Zeitpunkt der Antragstellung auch wohl kaum möglich sein.
– Eine Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungist einzusetzendes Vermögen. 633Eine Entschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist nicht mit dem Schmerzensgeld vergleichbar. Vorrangiger Zweck der Geldentschädigung ist es, dem Geschädigten Genugtuung für die Eingriffe in seine Persönlichkeitssphäre zu verschaffen und weiteren Rechtsverletzungen vorzubeugen.
Erhält der Rechtsuchende Schmerzensgeld und eine Entschädigung wegen der Persönlichkeitsverletzung, wird der gesamte Schmerzensgeldanteil nicht eingesetzt und nach Drittelung des Entschädigungsbetrages hiervon das Schonvermögen abgesetzt. 634
– Auch Hochzeitsgeschenkesind einzusetzen (mit der Ausnahme von Schonvermögen gem. § 90 Abs. 2 SGB XII). Dies gilt auch insbesondere dann, wenn die Beteiligten weiteren zur Hochzeit erhaltenen Goldschmuck bereits für Konsumzwecke versilbert haben. 635
– Pkw der mittleren, gehobenen oder Luxus-Klassegehört zum verwertbaren Vermögen.
Eine genaue Verwertungsgrenzeist im Gesetz selbst nicht vorgesehen. Im Rahmen der Prüfung der Hilfebedürftigkeit als Voraussetzung für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist z. B. ein PKW mit einem Verkehrswert bis zu 7.500,00 EURO als angemessenesKraftfahrzeug, welches nicht für die Prozess- bzw. Beratungskosten einzusetzen ist, angesehen worden. 636Es kann hier auch der Freibetrag des Schonvermögens gem. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII als Anhaltspunkt dienen. 637
Maßgebend ist hierbei der vom privaten Veräußerer aktuell erzielbare Preis (nicht der sog. Händlerverkaufspreis). Für die entsprechende Preisbestimmung stehen mehrere Listen, z. B. Schwacke-Liste, zur Verfügung.
Grundsätzlich kann ein Einsatz jedoch bei z. B. vorliegender und nachgewiesener Gehbehinderung 638oder notwendiger Schülerbeförderung 639nicht zugemutet werden.
Ein Wohnwagen(mit Ausnahme des Wohnwagens eines Schaustellers) oder Zweitwagenist ebenfalls einzusetzendes Vermögen. 640
– Geldmittel, die für die Bezahlung eines erst während des Rechtsstreits erworbenen Baugrundstücks verwendet werden sollen, sind kein Schonvermögen. 641
– Nachzahlung von rückständigem Krankengeldist einzusetzendes Vermögen. Sollte jedoch der Lebensunterhalt für den vergangenen Zeitraum durch Fremdmittel erfolgt sein und sich der Rechtsuchende insoweit einer aktuellen Rückzahlungsverpflichtung ausgesetzt sehen, so ist der Nachzahlungsbetrag in dieser Höhe nicht als einzusetzendes Vermögen anzusehen. 642
– Einmalige Einkünfte aus Lotteriegewinnensind Vermögen. 643
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