Stefan Lissner - Beratungshilfe mit Prozess- und Verfahrenskostenhilfe

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Beratungshilfe mit Prozess- und Verfahrenskostenhilfe: краткое содержание, описание и аннотация

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Das vorliegende Handbuch erscheint nun aktuell in der 4. Auflage und führt seine Zielsetzung fort, ein Nachschlagewerk für die Praxis mit dem Schwerpunkt der verständlichen Lösung praktischer Probleme im Beratungshilferecht sowie im Prozess- und Verfahrenskostenhilferecht zu sein. Das gewohnte Format – modifiziert durch viele für die Praxis dienliche Hinweise, Praxistipps, Beispiele und Formulierungshilfen – wurde beibehalten. Alle aktuellen Entwicklungen in der Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur, insbesondere der Bereich des elektronischen Rechtsverkehrs, das neue Kostenrechtsänderungsgesetz, das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und das Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften sind – soweit es die Beratungshilfe sowie die Prozess- und Verfahrenskostenhilfe betrifft – eingearbeitet und an den entsprechenden Stellen kommentiert. Die Thematik des Prozess- und Verfahrenskostenhilferechts wurde im zweiten Teil deutlich erweitert.
Das Buch ist damit ein unerlässlicher Begleiter für Rechtsanwälte, Richter, Rechtspfleger, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rentenberater, aber auch für alle anderen Berufsgruppen, die mit der komplexen Rechtsmaterie beschäftigt sind.
Die Autorinnen und Autoren stammen aus unterschiedlichen Teilen Deutschlands und sind langjährig in der gerichtlichen Praxis und der juristischen Fortbildung auf dem Gebiet der Beratungshilfe sowie Prozess- und Verfahrenskostenhilfe tätig.

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– Verwertbares Vermögen liegt auch dann vor, wenn der Rechtsuchende eine Nachzahlung rückständiger Rentenaus einer Berufsunfähigkeitsversicherung erhält. 644

– Im Schließfach befindlicher Goldschmuck, der das Schonvermögen gem. § 90 Abs. 2 SGB XII deutlich übersteigt, ist verwertbar. Ggfs. hat der Rechtsuchende auch durch seine Zustimmung an einer Herausnahme aus dem Schließfach mitzuwirken. 645

Tiere(Zuchtstuten, auch wenn es sich um Eigenzüchtungen handelt) oder sonstige wertvolle Zuchttiere gehören zum verwertbaren Vermögen. 646Besteht jedoch eine wichtige seelische Verbundenheit zwischen Kindern und Tieren, kann eine Ausnahme hiervon gelten. 647

– Bei Unfallversicherungen, die eine Prämienrückgewähr gewährleisten, handelt es sich um einsetzbares Vermögen. Der Rechtsuchende erhält nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit einen (Teil-)Betrag seiner eingezahlten Versicherungsprämien ausbezahlt.

Es handelt sich im Ergebnis um eine Mischform aus Vermögensbildung und Unfallschutz. Damit kommt dieser Versicherung ein einem Sparvertrag oder einer Kapital bildenden Lebensversicherung vergleichbarer Charakter zu. 648

– Verkauf von Waffen und Munition durch einen beauftragten berechtigten Waffenhändler; 649

– Festverzinsliche Wertpapiereals reine Vermögensanlage sowie Wertpapierdepots, die die Kosten der Prozessführung vielfach übersteigen und sonst nicht zweckgebunden sind, sind einzusetzen. 650

Dies gilt auch dann, wenn die Wertpapiere mit großem Verlust verkauft werden müssten 651oder auch wenn beide Eheleute gemeinsam verfügungsberechtigt sind. 652

– Größere Beträge, die im Wege des Zugewinnausgleichsgeflossen sind, sind kein zweckgebundenes Kapitalvermögen und daher grundsätzlich einzusetzen; 653hierzu zählt auch ein Abfindungsbetrag, der für künftige Unterhaltszahlungen geflossen ist. 654

Erhält ein Empfänger von Sozialleistungen gem. SGB II (Hartz IV) Vermögenszuflüsse aus einem Zugewinn, so sind diese jedoch als Einkommen anzusehen. Der Sozialleistungsträger hat in diesen Fällen jedoch wegen der von ihm zu gewährenden Hilfe Vorrang gegenüber dem Anspruch der Landesjustizkasse. 655Es gelten hier die Grundsätze für den Einsatz des Einkommens, d. h. es wird hier kein Schonvermögen gewährt. Der Zufluss ist auf die entsprechenden Monate aufzuteilen und als Einkommen zu berücksichtigen.

Durch Zugewinnausgleich erlangtes Vermögen ist einzusetzen, selbst wenn damit ein angemessenes Hausgrundstück i. S. d. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII erworben wurde. 656

96 Dagegen sind folgende Vermögenswerte nicht einzusetzen :

– Zahlungen nach dem Contergan-Stiftungsgesetz. 657

– Die Inanspruchnahme von Geldmitteln für die Finanzierung des Führerscheinskann eine Härte darstellen, da der Bereich der angemessenen Lebensführung betroffen ist. 658

– Eine größere Einmalzahlung von Kindergeldstellt zwar kein einzusetzendes Vermögen dar, ist jedoch wie Einkommen zu behandeln. 659

Schmerzensgeldist grundsätzlich analog § 83 Abs. 2 SGB XII nicht einzusetzen, 660da es sich um ein wirtschaftlich zweckgebundenes Vermögen des Rechtsuchenden handelt und ein Einsatz auch unter Gedanken der Härteregelung von § 90 Abs. 3 SGB XII nicht zumutbar erscheint. 661Es dient ausschließlich dem Ausgleich und für die Genugtuung von Schmerzen 662sowie dem Ausgleich verletzungsbedingt erlittener, weiter bestehender sowie ggfs. auch vorhersehbarer künftiger Beeinträchtigungen. 663Steht das gezahlte Schmerzensgeld in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem geltend gemachten Anspruch, so ist dessen Berücksichtigung ausgeschlossen. 664

Ausnahmsweise ist dieses jedoch dann einzusetzen, wenn bei einem hohen Schmerzensgeld verhältnismäßig geringe Prozesskosten zu zahlen sind und das Schmerzensgeld im Wesentlichen dem Rechtsuchenden verbleibt. 665Die Zumutbarkeit, dass das Schmerzensgeld eingesetzt werden kann, ergibt sich – soweit die Kompensation und nicht die Prävention im Vordergrund steht – nicht allein daraus, dass es sich im Verhältnis zu den Prozesskosten um einen relativ großen Betrag handelt. 666Wurde durch Prozessvergleich der Vergleichsbetrag zweckgebunden gezahlt, ist es kein verwertbares Vermögen. 667Steht es in unmittelbarem Zusammenhang mit dem geltend gemachten Anspruch, ist es kein einzusetzendes Vermögen. 668

Die Zumutbarkeit ist hier von Fall zu Fall zu entscheiden. 669

– Angemessene Guthaben aus einer Sterbegeldversicherungsind dem Schonvermögen hinzuzurechnen. 670

Unpfändbare Gegenständegem. §§ 811, 812 ZPO können nicht verwertet werden. 671

– Vermögen, welches erworben wird und dieses wieder für dringend lebenswichtige Anschaffungen ausgegeben wird. 672

Vorsorgeaufwendungen für Grabpflegekönnen zum Schonvermögen zählen. 673

97 Wirtschaftlich zweckgebundenes Vermögenmuss in der Regel nicht angegriffen werden:

Vermögenswirksame Leistungenvor Fälligkeit gehören nicht zum verwertbaren Vermögen. 674Diese stehen zur Finanzierung nicht zur Verfügung, da sie im Allgemeinen nicht sofort verfügbar sind. 675

– Vermögen, das nicht der unbeschränkten Verfügungsmachtder antragstellenden Partei unterliegt (z. B. Guthaben auf Sperrkonten), gilt als nicht verwertbar. 676

Werden dem Rechtsuchenden freiwillig Jubiläumsgaben, Geburtsgeschenke oder ähnliche Zuwendungengewährt, ist auch hier im Einzelfall die Zumutbarkeit der Verwertung zu prüfen. 677

5.Lebensversicherungen

98Ob und inwieweit Lebensversicherungen zum einsetzbaren Vermögen zählen, kann nicht pauschal beantwortet werden. Hier kommt es besonders auf die Einzelfallprüfung und Ausgestaltung des Vertragesan.

Ist der Betrag der Lebensversicherung bereits ausgezahlt, ist dieser wie andere Kapitalbeträge unter Beachtung des Schonvermögens gem. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII als Vermögenswert einzusetzen. 678

Die Frage des Vermögenseinsatzes einer noch nicht ausgezahltenLebensversicherung stellt sich nur, soweit es sich um eine kapitalbildende Anlageformhandelt. In erster Linie ist hierbei an die Kapitallebensversicherung oder die fondgebundene Lebensversicherung zu denken, bei deren Ablauf dem Versicherten eine bestimmte Summe bzw. der derzeitige Aktienwert ohne Zweckbindung frei zu Verfügung gestellt wird. 679

Aber auch als Rentenversicherungbezeichnete private Versicherungen können ein sog. Kapitalwahlrechtanbieten. Der Versicherungsnehmer kann in diesem Fall nach Ablauf der Versicherung frei wählen, ob er die Auszahlung des Kapitalwertes oder die laufenden Rentenzahlungen in Anspruch nehmen möchte. Auch diese Versicherungsform stellt daher grundsätzlich einzusetzendes Vermögen dar. 680

Reine Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrechtund Risikolebensversicherungenbilden hingegen kein Kapitalund stellen somit kein Vermögen dar, welches einsetzbar sein könnte.

Der Rechtsuchende genießt ferner Schutz vor dem Einsatz seiner staatlich geförderten Altersvorsorge; 681angesammeltes Kapital einschließlich der Erträge der sog. Riester-Rentedürfen nicht eingesetzt werden (§ 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII), auch bei Bestehen einer regulären Altersvorsorge in der gesetzlichen Rentenversicherung. 682

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