Stefan Lissner - Beratungshilfe mit Prozess- und Verfahrenskostenhilfe

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Beratungshilfe mit Prozess- und Verfahrenskostenhilfe: краткое содержание, описание и аннотация

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Das vorliegende Handbuch erscheint nun aktuell in der 4. Auflage und führt seine Zielsetzung fort, ein Nachschlagewerk für die Praxis mit dem Schwerpunkt der verständlichen Lösung praktischer Probleme im Beratungshilferecht sowie im Prozess- und Verfahrenskostenhilferecht zu sein. Das gewohnte Format – modifiziert durch viele für die Praxis dienliche Hinweise, Praxistipps, Beispiele und Formulierungshilfen – wurde beibehalten. Alle aktuellen Entwicklungen in der Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur, insbesondere der Bereich des elektronischen Rechtsverkehrs, das neue Kostenrechtsänderungsgesetz, das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und das Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften sind – soweit es die Beratungshilfe sowie die Prozess- und Verfahrenskostenhilfe betrifft – eingearbeitet und an den entsprechenden Stellen kommentiert. Die Thematik des Prozess- und Verfahrenskostenhilferechts wurde im zweiten Teil deutlich erweitert.
Das Buch ist damit ein unerlässlicher Begleiter für Rechtsanwälte, Richter, Rechtspfleger, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rentenberater, aber auch für alle anderen Berufsgruppen, die mit der komplexen Rechtsmaterie beschäftigt sind.
Die Autorinnen und Autoren stammen aus unterschiedlichen Teilen Deutschlands und sind langjährig in der gerichtlichen Praxis und der juristischen Fortbildung auf dem Gebiet der Beratungshilfe sowie Prozess- und Verfahrenskostenhilfe tätig.

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Rein abstrakte Spekulationen hierzu reichen nicht aus.

88 c) Vermögen aus öffentlichen Mitteln (§ 90 Abs. 2 Nr. 1 SGB XII).Vermögen, das der Rechtsuchende aus öffentlichen Mittelnzum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder Gründung eines Hausstandesgewährt bekommen hat, fällt unter das Schonvermögen. Wichtig ist, dass die Mittel für diese Zwecke gewährt worden sind und der Zweck auch noch erreicht werden kann. Dem Empfänger soll eine Tätigkeit ermöglicht werden, aus der er später seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Die Bewilligung dieser Mittel kann sich dabei aus Gesetzen, aber auch aus freiwilligen Leistungen einer öffentlichen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ergeben. 588

Hierunter fallen vor allem Ausgleichszahlungen nach dem LAG, 589Kriegsopferentschädigungen 590sowie berufsfördernde Leistungen nach dem SGB VI mit entsprechender Zielrichtung. 591Ebenso sind hiervon Leistungen im Hinblick auf eine bestehende sozialhilferechtliche Bedürftigkeit erfasst, z. B. Erstausstattung für die Wohnung und Hausratsgegenstände (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII), Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII), Klassenfahrten (§ 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII), Hilfe in besonderen Lebenslagen (§ 73 SGB XII). Vermögen aus Leistungen nach dem AFBG (Aufstiegsausbildungsförderungsgesetz)fallen hierunter, da diese Förderung der Teilnahme an berufsqualifizierenden Fortbildungsmaßnahmen dient. 592

Private Leistungenfallen nicht unter diesen Schutzzweck.

89 d) Staatlich geförderte Altersvorsorge (§ 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII).Der Rechtsuchende wird vor dem Einsatz von Kapital einschließlich seiner Erträge, das seiner zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des § 10a oder des Abschnitts XI des EStG dient und dessen Ansammlung staatlich gefördert wurde, geschützt. 593Dies gilt nur, wenn ansonsten die Alterssicherung unzureichend wird. 594Der Schutz besteht auch, wenn daneben eine reguläre Altersvorsorge in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. 595In der Begründung des Gesetzentwurfs für das SGB II wird insoweit ausdrücklich auf die „ Riester-Anlageformen“ hingewiesen. 596Ebenso zählen die nach Bundesrecht geförderten sog. Rürup-Rentendazu. 597Diese werden damit zum Schonvermögen gerechnet. 598Dies gilt nach § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital. 599

Dagegen ist eine Kapitallebensversicherung, die nicht im Rahmen eines staatlich geförderten Sparplans zum Aufbau einer zusätzlichen Altersversorgung angespart wird, kein i. S. d. § 115 Abs. 3 ZPO, § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII geschütztes Vermögen, 600näheres sh. Rn. 98 ff.

90 e) Vermögen zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks (§ 90 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII).Hiernach wird das zur baldigen Beschaffung oder Erhaltungeines angemessenen Hausgrundstücks angesammelte Vermögen geschützt (z. B. ein Bausparguthaben, Guthaben aus Lebensversicherungsverträgen), wenn es sich dabei um ein angemessenes kleines Hausgrundstück für Menschen mit erheblichen Teilhabeeinschränkungen, blinde oder pflegebedürftige Menschenhandelt, §§ 99 SGB IX; 61, 72 SGB XII.

Hierunter fällt auch das Vermögen, dass dem Umbaueines entsprechenden Hausgrundstücks dienen soll. 601

Bereits vorliegende Baugenehmigungen, Bauvoranfragen, Bau- und Finanzierungspläne, Aufträge an Bauunternehmen können Anhaltspunkte für eine baldige Beschaffungsein. 602

Der Bau bzw. die Erhaltung muss dabei den Wohnzweckender genannten Personen dienen. Hierunter fällt auch ein behindertengerechter Umbau 603oder eine zweckgerichtete Erhaltung. Anhaltspunkt für die Notwendigkeit kann aber auch die Schwere der vorliegenden Behinderung sein.

Weiter muss der Wohnzweck durch den Einsatz dieses Vermögens konkret gefährdetsein. Der Schutz des Vermögens endet, wenn der Zweck nicht mehr erreicht werden kann.

91 f) Hausrat (§ 90 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII).Geschützt ist ferner der angemessene Hausratdes Rechtsuchenden. Angemessen ist dieser, wenn er dem Lebensstandard vergleichbarer soziologischer Gruppen entspricht. 604

Hierzu gehören die üblichen angemessenen Einrichtungsgegenstände wie Möbel, Teppiche, Geschirr, Lampen, Kleidungsstücke etc. Es sollen die bisherigen Lebensverhältnisse erhalten bleiben.

Nicht hierunter fallen jedoch sehr wertvolle Gegenstände, z. B. wertvolle Wandteppiche, Designer-Möbel, Ölgemälde.

92 g) Gegenstände zur Ausübung der Erwerbstätigkeit (§ 90 Abs. 2 Nr. 5 SGB XII).Gegenstände, die als Grundlage der Ausübung der Erwerbstätigkeit oder Berufsausbildungunverzichtbar sind, sind ebenfalls geschützt. Hierzu gehören z. B. Arbeitsgeräte, Schutzkleidung, Fachliteratur oder sonstige Arbeitsmittel. Es sollen mit dieser Norm insbesondere Selbstständige und Heimarbeiter geschützt werden.

Bei landwirtschaftlichen Maschinen ist zu prüfen, ob diese in ihrer Gesamtheit unverzichtbar sind, ggfs. sind einzelne Teile verwertbar oder beleihbar. 605

Weiter sind die unter § 811 Nr. 5 ZPOfallenden Gegenstände mangels Pfändbarkeit unverwertbar.

Nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalles kann grundsätzlich ein im Eigentum der Partei stehender Pkwals einzusetzendes Vermögen i. S. d. § 115 Abs. 3 ZPO gelten. 606Benötigt die Partei ihren Pkw jedoch zwingend zur Berufsausübung (z. B. Lieferwagen), so ist dieser nicht einsetzbar. Die Verhältnismäßigkeit ist hier jedoch immer zu prüfen, 607z. B. ob dem Rechtsuchenden nicht zugemutet werden kann, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen oder statt des vorhandenen Luxus-Kfz ein billigeres Fahrzeug zu erwerben und den Differenzbetrag für die Rechtsanwaltskosten einzusetzen, wobei der Schonbetrag zu beachten ist. 608Ein Pkw der Ober- oder Mittelklasseist in aller Regel verwertbares Vermögen. 609

93 h) Familien- und Erbstücke (§ 90 Abs. 2 Nr. 6 SGB XII). Familien- und Erbstücke, deren Veräußerung für den Rechtsuchenden oder seine Familie eine besondere Härtebedeuten oder persönlichen Beziehungen zerstörenwürde (z. B. Schmuck, Möbel, Kunstgegenstände, Sammlungen, Briefe, Bilder etc.), sind vom Vermögenseinsatz ausgenommen. Es muss den Gegenständen ein besonderer Wert beigemessen werden, z. B. aus Gründen der Familientradition oder besonderer Erinnerung.

Bereits seit Generationen weitervererbte wertvolle Gemälde sind, obwohl sie Erbstücke als solche darstellen, kein Schonvermögen.

Hierunter fallen nur Einzelstücke, nicht aber ein auf einer Gesamtrechtsnachfolge beruhendes Kapitalvermögen. 610

94 i) Gegenstände zur Befriedigung geistiger Bedürfnisse (§ 90 Abs. 2 Nr. 7 SGB XII).Aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleitet darf der Rechtsuchende durch eine Verwertung von z. B. Büchern, Briefmarkensammlungen, Musikinstrumenten, Malutensilien, Bastelwerkzeugen, Schallplatten- oder CD/DVD/Blue-ray-Sammlungen etc. nicht von der Befriedigung seiner geistigen, insbesondere wissenschaftlichen oder künstlerischen Bedürfnisse abgeschnitten werden. Die Begriffe „wissenschaftlich“ und „künstlerisch“ sind dabei weit zu fassen. Gegenstände, mit denen der Rechtsuchende handwerkliche Tätigkeiten ausübt, ohne dass er mit diesen Werk- oder Dienstleistungen erbringt, sind von der Norm geschützt. Es darf sich nicht um Luxusgegenständehandeln. Gegenstände zur Sportausübung fallen nicht hierunter. 611

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